In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stahlbau Wendeler GmbH + Co. KG sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke festgesetzt worden. Das Verfahren durchlief eine Phase der vorläufigen Eigenverwaltung mit einem Vermögenswert von 696.717,0 weitgehend erfolgreich, wobei eine Betriebsfortführung für einen Monat sowie die Vorfinanzierung des Insolvenzgeld für 83 Arbeitnehmer berücksichtigt wurden. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag vom 28.08.2024. Der Sachwalter ist bestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stahlbau Wendeler GmbH + Co. KG ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse zur Festsetzung von Vergütungen und Auslagen erlassen. Zunächst wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke festgesetzt, wobei ein Vermö…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stahlbau Wendeler GmbH + Co. KG ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse zur Festsetzung von Vergütungen und Auslagen erlassen. Zunächst wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke festgesetzt, wobei ein Vermögenswert in Höhe von 696.717,00 EUR zugrunde gelegt wurde. Später erfolgte eine weitere Festsetzung der Vergütung des Sachwalters Dr. Hancke unter Berücksichtigung von Minderungsgründen wie erheblicher Arbeitsersparnis und vorzeitiger Beendigung des Eigenverwaltungsverfahrens. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses, der Kreissparkasse Göppingen, für ihre Tätigkeit im Gläubigerausschuss festgesetzt. Die Verfahrensbeteiligten können die Beschlüsse auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehen. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 252/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stahlbau Wendeler GmbH + Co. KG, Osterholzallee 144/1, 71636 Ludwigsburg, vertreten durch die Komplementärin Wendeler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Mozartstraße 15, 73072 Donzdorf, diese vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Kaupp
Registergericht: …
4 IN 252/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stahlbau Wendeler GmbH + Co. KG, Osterholzallee 144/1, 71636 Ludwigsburg, vertreten durch die Komplementärin Wendeler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Mozartstraße 15, 73072 Donzdorf, diese vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Kaupp
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 739376
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Stockholmer Platz 1, 70173 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 28.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 696.717,00 EUR auszugehen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 1 Monat
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 83 Arbeitnehmer
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- Durchführung der Sitzungen eines Gläubigerausschusses
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem vorläufigen Sachwalter war eine Zuschlag in Höhe von 45 % der Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 06.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 252/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stahlbau Wendeler GmbH + Co. KG, Osterholzallee 144/1, 71636 Ludwigsburg, vertreten durch die Komplementärin Wendeler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Mozartstraße 15, 73072 Donzdorf, diese vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Kaupp
Registergericht: …
4 IN 252/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stahlbau Wendeler GmbH + Co. KG, Osterholzallee 144/1, 71636 Ludwigsburg, vertreten durch die Komplementärin Wendeler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Mozartstraße 15, 73072 Donzdorf, diese vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Kaupp
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 739376
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Stockholmer Platz 1, 70173 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 28.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 696.717,00 EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um 15 %.
Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter
- vorzeitige Beendigung des Eigenverwaltungsverfahrens
Dem Sachwalter war eine Vergütung Sachwalter in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 06.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 252/22 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stahlbau Wendeler GmbH + Co. KG, Osterholzallee 144/1, 71636 Ludwigsburg, vertreten durch die Komplementärin Wendeler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Mozartstraße 15, 73072 Donzdorf, diese vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Kaupp
Registergerich…
4 IN 252/22 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stahlbau Wendeler GmbH + Co. KG, Osterholzallee 144/1, 71636 Ludwigsburg, vertreten durch die Komplementärin Wendeler Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Mozartstraße 15, 73072 Donzdorf, diese vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Kaupp
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 739376
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hezel Hancke Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH, Joh.-Phil.-Palm-Straße 39, 73614 Schorndorf, Gz.: 277/22
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Kreissparkasse Göppingen wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 26.02.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 52,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Bei der Festsetzung ist eine Spanne des Stundensatzes von 50,00 EUR bis 300,00 EUR gem. § 17 InsVV möglich. Es ist bei dem in Ansatz zu bringenden Stundensatzes im Einzelfall nach Umfang der Tätigkeit, sowie nach der beruflichen Qualifikation des Ausschussmitglieds zu entscheiden.
Aus dem Antrag geht hervor, dass es sich vorliegend um ein aufwändiges Verfahren handelt.
Im vorliegenden Verfahren hat sich die Kreissparkasse Göppingen außerordentlich umfangreich und intensiv in das Verfahren eingearbeitet.
Seitens der Kreissparkasse wurde dahingehend auf das Verfahren eingewirkt, als dass überwacht wurde, dass die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung nicht vorliegen und das Verfahren aufzuheben ist.
Auch wurden die vorgelegten Eigenverwaltungsplanungen durch die Kreissparkasse geprüft.
Insgesamt war die Kreissparkasse Göppingen als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied zu jederzeit massiv in das Verfahren der Eigenverwaltung involviert und hat dieses mit überwacht.
Insoweit führen die individuellen Erhöhungstatbestände zu einem gerechtfertigten Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten für 30 Kilometer (zu je BETRAG EUR) waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Fahrkosten orientieren sich an § 5 Abs. 2 JVEG und sind nicht zu beanstanden.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 09.07.2026
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