Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ÜBERKINGER GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Geislinger Straße 61, 73337 Bad Überkingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 728993
EUID
DEB8537.HRB728993
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 200/19
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Dipl. Wirtschaftsjurist Tobias Sorg
Adresse
Frauenstraße 14, 89073 Ulm
Termine & Fristen
Abstimmungsfrist Haftungsansprüche
04.03.2024
Widerspruchsfrist Forderungen
08.03.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung, die Herstellung der Import und Export von Getränken, Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ÜBERKINGER GmbH ist anhängig. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Amtsgericht Ulm die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Tobias Sorg festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Vermögenswerts von 5.104.124,46 EUR unter Berücksichtigung verschiedener Zuschläge für Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und einen obstruktiven Geschäftsführer, wobei der Gesamtzuschlag auf 140 % korrigiert wurde. Der Verwalter hat sein Einverständnis zur Kürzung der Zuschläge erteilt. Parallel dazu läuft die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 227-243) im schriftlichen Verfahren. Beteiligte hatten die Möglichkeit, bis zum 08.03.2024 Widerspruch einzulegen. Zudem wurde im schriftlichen Verfahren über den Antrag des Verwalters auf gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen in Höhe von 2.438.866,39 € gegen den Geschäftsführer Andreas Schönherr abgestimmt. Die Frist zur Stimmabgabe lief bis zum 04.03.2024. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Forderungsprüfung und Verwaltung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 200/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÜBERKINGER GmbH, Geislinger Straße 61, 73337 Bad Überkingen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönherr
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 728993
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des v…
1 IN 200/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÜBERKINGER GmbH, Geislinger Straße 61, 73337 Bad Überkingen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönherr
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 728993
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl. Wirtschaftsjurist Tobias Sorg, Frauenstraße 14, 89073 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.07.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.104.124,46 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 28.07.2025 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 28.07.2025 zu entnehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 150 %.Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 3 Monate
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- obstruktiver Schuldner
- keine geordnete Buchführung vorhanden
- Vielzahl von Beteiligten- Erhebliche Auslandsberührungen im Rahmen der Betriebsfortführung- Steuerliche Komplexität - AlkoholsteuerBezüglich der genauen Begründung zu den einzelnen Zuschlagstatbeständen wird auf den Kostenfestsetzungsantrag verwiesen. Das Gericht schließt sich den einzelnen Begründungen an. Die Höhe der Zuschläge war nicht zu beanstanden, da im Wege der Gesamtschau auch die einzelnen Überschneidungen berücksichtigt wurden und die Summe der Einzelzuschläge (168%) dementsprechend auf 150% korrigiert wurde.Der beantragte Zuschlag für die starke vorläufige Insolvenzverwaltung in Höhe von 10% war jedoch zu streichen. In den Gründen für den Zuschlag wurde die Fortführung des Betriebs unter der alleinigen Leitung des Insolvenzverwalters angegeben und dass der Geschäftsführer nicht zur Verfügung stand und vielmehr alles torpediert hat. Genau diese Punkte wurden jedoch bereits jeweils durch einen eigenen Zuschlagstatbestand honoriert (Zuschlag aufgrund Betriebsfortführung 35% und Zuschlag obstruktiver Geschäftsführer 25%).Ein separater Zuschlagstatbestand war damit nicht gegeben.Insgesamt war folglich ein Zuschlag von 140% zu gewähren
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter waren somit Zuschläge in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 16.02.2026 sein Einverständnis zur Kürzung der Zuschläge erteilt.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren antragsgemäß festzusetzen, gemäß § 8 III InsVV.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR antragsgemäß festzusetzen (352 x BETRAG EUR).
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 200/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÜBERKINGER GmbH, Geislinger Straße 61, 73337 Bad Überkingen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönherr
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 728993
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 28.12.2023 nachträglich angem…
1 IN 200/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÜBERKINGER GmbH, Geislinger Straße 61, 73337 Bad Überkingen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönherr
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 728993
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 28.12.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 227-243 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.03.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 28.12.2023
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 200/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÜBERKINGER GmbH, Geislinger Straße 61, 73337 Bad Überkingen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönherr
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 728993
- Schuldnerin -
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Die Abstimmung der Gläubigerversammlung über den Ant…
1 IN 200/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÜBERKINGER GmbH, Geislinger Straße 61, 73337 Bad Überkingen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönherr
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 728993
- Schuldnerin -
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Die Abstimmung der Gläubigerversammlung über den Antrag des Insolvenzverwalters vom 31.01.2024 auf Zustimmung zur gerichtlichen Geltendmachung der Haftungsansprüche von 2.438.866,39 € gegenüber dem Geschäftsführer Herrn Andreas Schönherr gem. § 64 GmbHG, im eigenen Ermessen und mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, auch bloß einen Teilbetrag geltend zu machen, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint, erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs.2 InsO.
2. Die Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Antrag des Verwalters ergibt sich aus § 160 InsO.
4, Nimmt kein Insolvenzgläubiger an der schriftlichen Abstimmung teil, gilt die Zustimmung zum Antrag des Verwalters als erteilt (§ 160 Abs.1 Satz 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.03.2024
ihre Zustimmung oder Ablehnung schriftlich bei dem Insolvenzgericht einzureichen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen des Antrags eingesehen werden.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 02.02.2024
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