Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
STAR CAR GmbH Kraftfahrzeugvermietung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Süderstraße 282, 20537 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 44791
EUID
DEK1101.HRB44791
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 326/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.10.2025 , 12:40 Uhr
Eröffnung
01.01.2026 , 15:23 Uhr
Forderungsanmeldefrist
11.02.2026
Berichtstermin
11.03.2026 , 10:20 Uhr
Prüfungstermin
11.03.2026 , 10:20 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie der Handel mit Kraftfahrzeugen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der STAR CAR GmbH Kraftfahrzeugvermietung ist am 24.10.2025 die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erfolgt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist am 01.01.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen bestellt worden. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 11.02.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung, der zugleich als Berichtstermin und Prüfungstermin dient, findet am 11.03.2026 statt. Am 02.01.2026 ist die Anzeige des Insolvenzverwalters über das Vorliegen von Masseunzulänglichkeit eingegangen.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STAR CAR GmbH (nunmehr SC GmbH) wurde am 01.01.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 24.10.2025 angeordnet worden. Zum endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen ernannt worden. Die Frist zu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STAR CAR GmbH (nunmehr SC GmbH) wurde am 01.01.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 24.10.2025 angeordnet worden. Zum endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 11.02.2026. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und den Prüfungstermin der angemeldeten Forderungen ist am 11.03.2026 angesetzt. Am 02.01.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STAR CAR GmbH (nunmehr SC GmbH) wurde am 01.01.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 24.10.2025 angeordnet worden. Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen ist zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Forderungen der Gläubiger s…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STAR CAR GmbH (nunmehr SC GmbH) wurde am 01.01.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 24.10.2025 angeordnet worden. Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen ist zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Forderungen der Gläubiger sind bis zum 11.02.2026 anzumelden. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und den Prüfungstermin der angemeldeten Forderungen ist am 11.03.2026 angesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Auslagen des Insolvenzverwalters sowie des Gläubigerausschusses für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen festgesetzt. Am 02.01.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 326/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 44791 eingetragenen STAR CAR GmbH Kraftfahrzeugvermietung, Süderstraße 282, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jens Erik Hilgerloh, und …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 326/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 44791 eingetragenen STAR CAR GmbH Kraftfahrzeugvermietung, Süderstraße 282, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jens Erik Hilgerloh, und Herrn Christian Krause, und Herrn Nima Kalantari
ist am 02.01.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
67g IN 326/25
Amtsgericht Hamburg, 19.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 326/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 44791 eingetragenen STAR CAR GmbH Kraftfahrzeugvermietung, Süderstraße 282, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jens Erik Hilgerloh, und Herrn Christian Krause, un…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 326/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 44791 eingetragenen STAR CAR GmbH Kraftfahrzeugvermietung, Süderstraße 282, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jens Erik Hilgerloh, und Herrn Christian Krause, und Herrn Nima Kalantari
Geschäftszweig: die Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie der Handel mit Kraftfahrzeugen
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2026, um 15:23 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 24.10.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.02.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 11.03.2026, 10:20 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 20.02.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67g IN 326/25
Amtsgericht Hamburg, 01.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 326/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 44791 eingetragenen STAR CAR GmbH Kraftfahrzeugvermietung, Süderstraße 282, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jens Erik Hilge…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 326/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 44791 eingetragenen STAR CAR GmbH Kraftfahrzeugvermietung, Süderstraße 282, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jens Erik Hilgerloh, Herrn Christian Krause, Herrn Nima Kalantari
Geschäftszweig: die Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie der Handel mit Kraftfahrzeugen
ist am 24.10.2025, um 12:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 326/25
Amtsgericht Hamburg, 24.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 326/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 44791 eingetragenen STAR CAR GmbH Kraftfahrzeugvermietung, nunmehr SC GmbH Kraftfahrzeugvermietung, Borstelmannsweg 143, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Ge…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 326/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 44791 eingetragenen STAR CAR GmbH Kraftfahrzeugvermietung, nunmehr SC GmbH Kraftfahrzeugvermietung, Borstelmannsweg 143, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jens Erik Hilgerloh, und Herrn Christian Krause, und Herrn Nima Kalantari
wird Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
In dem vorbezeichneten Insolvenzverfahren werden die Auslagen des Insolvenzverwalters gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV für die Prämie einer besonderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung RWBO-251540775 bei der Allianz Versicherungs-AG für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter für das erste Jahr im Zeitraum vom 24.10.2025 (0 Uhr) bis 24.10.2026 (0 Uhr) in Höhe von 30.342,00 EUR netto zzgl. der geltenden Versicherungssteuer (zur Zeit 19%), demgemäß auf insgesamt 36.106,98 EUR festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter darf den Prämienbetrag im Range des § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 54 Nr. 2 InsVV aus der Insolvenzmasse begleichen.
Der Insolvenzverwalter darf diese Prämie jährlich auch für die Folgejahre aus der Insolvenzmasse begleichen, solange die für den Abschluss der gesonderten Versicherung vorliegenden Risiken weiter bestehen und sich die jährliche Versicherungsprämie nicht erhöht. Der Verwalter hat mit seinem jährlichen Bericht zu der Notwendigkeit für den Fortbestand der Versicherung auszuführen und den Nachweis des Fortbestandes (durch Vorlage der Prämienrechnung) zu führen, sofern er sie nicht vorher beendet hat.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 12.08.2026 angezeigt und nachgewiesen, dass er die vorgenannte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, und die hierfür anfallende Versicherungsprämie zur Festsetzung als Auslagen beantragt.
Das vorliegende Verfahren hat einen außerordentlichen Umfang und birgt erhebliche Risiken, die mit der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 InsVV, die mit der Vergütung abgegolten wären, bei weitem nicht abzudecken sind.
Es erscheint daher angemessen, aber auch erforderlich, die darüber hinausgehende Versicherung abzuschließen.
Entsprechend erfolgt die Festsetzung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hamburg, 26.08.2026
Amtsgericht
Landsberger
Rechtspflegerin
67g IN 326/25
Amtsgericht Hamburg, 26.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 44791 eingetragenen STAR CAR GmbH Kraftfahrzeugvermietung, nunmehr SC GmbH Kraftfahrzeugvermietung, Borstelmannsweg 143, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jens Erik Hilgerloh, Herrn Ch…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 44791 eingetragenen STAR CAR GmbH Kraftfahrzeugvermietung, nunmehr SC GmbH Kraftfahrzeugvermietung, Borstelmannsweg 143, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jens Erik Hilgerloh, Herrn Christian Krause und Herrn Nima Kalantari
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
In dem vorbezeichneten Insolvenzverfahren werden die Auslagen des Gläubigerausschusses (mit der Tätigkeit als vorläufiger Gläubigerausschuss und sog. "Interims-"Gläubigerausschuss) gem. § 18 InsVV für die Prämie einer besonderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung RWBO-251609136 (AS 600546714) bei der Allianz Versicherungs-AG für das erste Jahr im Zeitraum vom 27.10.2025 (0 Uhr) bis 27.10.2026 (0 Uhr) in Höhe von netto zzgl. der geltenden Versicherungssteuer (zur Zeit 19%), demgemäß auf insgesamt EUR festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter darf den Prämienbetrag im Range des § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 54 Nr. 2 InsVV aus der Insolvenzmasse begleichen.
Der Insolvenzverwalter darf diese Prämie jährlich auch für die Folgejahre aus der Insolvenzmasse begleichen, solange die für den Abschluss der gesonderten Versicherung vorliegenden Risiken weiter bestehen und sich die jährliche Versicherungsprämie nicht erhöht. Der Verwalter hat mit seinem jährlichen Bericht zu der Notwendigkeit für den Fortbestand der Versicherung auszuführen und den Nachweis des Fortbestandes (durch Vorlage der Prämienrechnung) zu führen, sofern er sie nicht vorher beendet hat.
Gründe:
Der Gläubigerausschuss hat mit Antrag vom 10.08.2026 (eingegangen am 24.08.2026) angezeigt und nachgewiesen, dass er die vorgenannte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, und die hierfür anfallende Versicherungsprämie zur Festsetzung als Auslagen beantragt.
Das vorliegende Verfahren hat einen außerordentlichen Umfang und birgt erhebliche Risiken, die mit der Vergütung bei weitem nicht abzudecken sind.
Es erscheint daher angemessen, aber auch erforderlich, die darüber hinausgehende Versicherung abzuschließen.
Entsprechend erfolgt die Festsetzung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67g IN 326/25
Amtsgericht Hamburg, 03.09.2026
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