Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sternberg GmbH Schraubenfabrik-Sonderschrauben-Drehteile ist anhängig. Mit Beschluss vom 01.09.2021 wurde die Eigenverwaltung angeordnet. Im Berichts- und Prüfungstermin vom 24.11.2021 wurde die Antragstellerin zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Horbach. Mit Schreiben vom 17.01.2024 beantragte Dr. Horbach die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied. Das Gericht setzt die Vergütung fest und berücksichtigt dabei den Umfang und die Komplexität der geprüften Sachverhalte sowie die außerordentliche Qualifikation des Ausschussmitglieds. Es werden nur vergütungsfähige Stunden anerkannt; nicht vergütungsfähige Tätigkeiten wie vorbereitende Arbeiten für abgesagte Termine oder Aufgaben des Schuldners/Sachwalters wurden abgezogen. Die Erstattung von Auslagen wurde nicht geltend gemacht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 503 IN 1275/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sternberg GmbH Schraubenfabrik-Sonderschrauben-Drehteile, vertr. d. d. GF Hockenheimer Straße 5, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20863
vertreten durch den Geschäftsführer Torsten K…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 503 IN 1275/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sternberg GmbH Schraubenfabrik-Sonderschrauben-Drehteile, vertr. d. d. GF Hockenheimer Straße 5, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20863
vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Kerl
ergeht am 09.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR
Gründe:
Mit Beschluss vom 01.09.2021 wurde über das Vermögen der Schuldnerin die Eigenverwaltung angeordnet.
Im Berichts- und Prüfungstermin vom 24.11.2021 wurde die Antragsstellerin zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt. Sie ließ sich hierbei durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Matthias Horbach vertreten.
Mit Schreiben vom 17.01.2024 beantragte Dr. Horbach für die Antragstellerin die Vergütung für die geleistete Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied im Verfahren festzusetzen.
Gemäß §§ 73 Abs. 1, 65 InsO, 17 Abs. 2 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitraum und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
Ist das Gläubigerausschussmitglied eine juristische Person, ist zu berücksichtigen, dass gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Höhe der Vergütung einer juristischen Person nicht auf die Person abzustellen ist, welche die juristische Person als ihren Vertreter in den Gläubigerausschuss entsendet (vgl. BGH, Beschl. v. 14.1.2021 - IX ZB 94/18, ZIP 2021, 581. Der Vergütungsanspruch steht nur der juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses zu. Welche Kosten einer juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses für den von ihr entsandten Vertreter entstehen, ist damit als solches kein für die Höhe der Vergütung maßgebender Umstand. Gleiches gilt für die Vergütung, die der Vertreter beanspruchen könnte, wenn er selbst als Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt worden wäre.
Geltend gemacht wurde vorliegend eine Vergütung mit einem Stundensatz von xxx € für insgesamt xxx Stunden.
Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes und den Akteninhalt Bezug genommen.
Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gem. § 17 InsVV regelmäßig zwischen xxx und xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht und das Gläubigerausschussmitglied über außerordentliche Sachkunde und Qualifikation verfügt, erachtet das Gericht einen Stundensatz von xxx EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt.
Die Argumentation der Antragstellerin, wonach ein Stundensatz von xxx EUR anzunehmen ist, kann vorliegend nicht überzeugen, da es auf die Fachkunde der Antragstellerin, nicht des vertretenden Anwalts ankommt, eine weitergehende Fachkunde der Antragstellerin wurde nicht vorgetragen.
Vergütungsfähig sind nur jene Stunden und Tätigkeiten, die im Rahmen der Aufgaben als Gläubigerausschussmitglied geleistet wurden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.01.2021, IX ZB 71/18). Die Aufgabe des Gläubigerausschusses, die nach § 69 Satz 1 InsO grundsätzlich in der Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters liegt, betrifft in den Fällen der Eigenverwaltung stattdessen die Unterstützung und Überwachung des Schuldners sowie des Sachwalters. Überflüssige und unnötige Tätigkeiten sind nicht zu vergüten. Vergütungsfähig ist dabei nur die entfaltete Tätigkeit des Ausschussmitgliedes im Ausschuss selbst, nicht seine Tätigkeit gegenüber bspw. dem Sachwalter oder Übernahmeinteressenten im Interesse der Gläubiger, für welche das Mitglied in den Ausschuss entsandt ist (vgl. Gräber, InsVV, 2. Auflage 2016 § 17 RdNr. 11).
Vorliegend wird für xxx Stunden Vergütung beansprucht.
Hierbei wurde allerdings die Vorbereitung und Durchführung einer Gläubigerausschusssitung berücksichtigt, welche am Vortag abgesagt wurde. Zudem wurden Zeiten für Tätigkeiten berücksichtigt, die Aufgabe der Schuldnerin und ggf. des Sachwalters sind (s. 05.06.2022, 30.08.2022, 20.09.2022, 24.07.2023). Zudem sind Zeiten berücksichtigt, welche in der Häufigkeit den erforderlichen Prüfungsumfang übersteigen (s. 23.08.2022, 20.09.2022, 06.10.2022, 13.03.2023, 12.05.2023). Zudem wurden Zeiten geltend gemacht für die Durchführung eines abgesagten Termine und einer Entwurfsgestaltung für Dokumente, die als vorhanden gelten (s. 07.07.2023, 11.07.2023).
Nach Ansicht des Gerichts sind diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des § 17 InsVV vergütungsfähig. Diese Stunden wurden von der beantragten Vergütung in Abzug gebracht.
Es verbleiben aus der geltend gemachten Tätigkeitsliste xxx Stunden vergütungsrelevante Gläubigerausschusstätigkeit. Damit werden xxx Stunden mit einem Stundensatz von xxx EUR, mithin mit einem Betrag von xxx EUR vergütet.
Die Erstattung von Auslagen gemäß § 18 Abs. 1 InsVV wurde nicht geltend gemacht.
Gemäß § 18 Abs. 2 InsVV ist die Umsatzsteuer zu erstatten.
Zur weiteren Begründung wird auf den Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitglieds, der Stellungnahme des Verwalters sowie den bisherigen Verfahrensablauf verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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