Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sternchenkinder e.V. vertr. d.d. 1. und 2. Vorsitzende
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Wittlich VR 41537
EUID
DET2408V.VR41537
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bitburg
Aktenzeichen
9 IN 53/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Alexander Zimmer
Termine & Fristen
Antrag Vergütungsfestsetzung
20.11.2023
Beschluss Vergütungsfestsetzung
10.01.2024
Berichtigung Beschluss
08.02.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sternchenkinder e.V. ist der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Alexander Zimmer bestellt. Am 20.11.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Das Amtsgericht Bitburg hat mit Beschluss vom 10.01.2024 die Mindestvergütung in Höhe von 1.400,00 EUR sowie die Umsatzsteuer und Auslagen festgesetzt. Ursprünglich wurde die Vergütung gegen die Antragstellerin festgesetzt, was jedoch durch Berichtigung vom 08.02.2024 korrigiert wurde. Die Vergütung ist nun gegen den Antragsgegner festgesetzt, da der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich gegen den Schuldner gerichtet ist und der Entnahme aus der Insolvenzmasse gestattet wurde. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zulässig.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 53/21: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Sternchenkinder e.V. vertr. d.d. 1. und 2. Vorsitzende, Dorfstraße 3, 54619 Sengerich (AG Wittlich, VR 41537), vertr. d.: 1. Andrea Hahn, Sternchenkinder e.V., Dorfstraße 3, 54619 Sengerich, (Vorstand), 2. Joana Rostin, Sternchenkinder e.V., Dorfstraße …
9 IN 53/21: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Sternchenkinder e.V. vertr. d.d. 1. und 2. Vorsitzende, Dorfstraße 3, 54619 Sengerich (AG Wittlich, VR 41537), vertr. d.: 1. Andrea Hahn, Sternchenkinder e.V., Dorfstraße 3, 54619 Sengerich, (Vorstand), 2. Joana Rostin, Sternchenkinder e.V., Dorfstraße 3, 54619 Sengerich, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Alexander Zimmer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bitburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung wird gegen die Antragstellerin festgesetzt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.11.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.400,00 EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bitburg, 10.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 53/21: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Sternchenkinder e.V. vertr. d.d. 1. und 2. Vorsitzende, Dorfstraße 3, 54619 Sengerich (AG Wittlich, VR 41537), vertr. d.: 1. Andrea Hahn, Sternchenkinder e.V., Dorfstraße 3, 54619 Sengerich, (Vorstand), 2. Joana Rostin, Sternchenkinder e.V., Dorfstraße …
9 IN 53/21: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Sternchenkinder e.V. vertr. d.d. 1. und 2. Vorsitzende, Dorfstraße 3, 54619 Sengerich (AG Wittlich, VR 41537), vertr. d.: 1. Andrea Hahn, Sternchenkinder e.V., Dorfstraße 3, 54619 Sengerich, (Vorstand), 2. Joana Rostin, Sternchenkinder e.V., Dorfstraße 3, 54619 Sengerich, (Vorstand),
wird der Beschluss vom 10.01.2024 wie folgt berichtigt: In dem Satz:
"Die Vergütung wird gegen die Antragstellerin festgesetzt." wird das Wort "Antragstellerin" durch "Antragsgegner" ersetzt.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen des § 319 I ZPO, der auch auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vergütungsfestetzungsbeschlüsse Anwendung findet (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.7.2014 - 14 W 400/14, BeckRS 2014, 21003 mwN; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 20) sind erfüllt. Eine Berichtigung nach § 319 I ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, dh sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein, (vgl. OLG Saarbrücken: Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit, NJOZ 2015, 1468). Vorliegend ist es für Dritte ohne Weiteres erkennbar, dass es "Antragsgegner" heißen musste, denn sonst stünde der nachfolgende Satz, "Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen." dazu im Widerspruch. Außerdem richtet sich der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich gem. § 26a InsO gegen den Schuldner.
Amtsgericht Bitburg, 08.02.2024
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