Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stoll, Andreas
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Im Seelenkamp 11, 32791 Lage
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRA 1991
EUID
DER2307.HRA1991
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 217/24
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
04.11.2024 , 13:21 Uhr
Eröffnung
17.12.2024
Prüfungstermin
25.11.2025
Schlusstermin
19.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn Andreas Stoll, Inhaber der Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K., wurde eingeleitet. Der Schuldner betrieb einen Möbelgroßhandel, dessen Tätigkeit zum 31.07.2024 eingestellt wurde. Am 04.11.2024 ist Rechtsanwalt Martin Schmidt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Nach Erstattung eines Gutachtens ist das Insolvenzverfahren am 17.124.2024 eröffnet worden. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters für den Zeitraum vom 04.11.2024 bis zum 16.12.2024 festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung umfasst ein Vermögen von 69.331,29 €. Nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Prüfungsstichtag ist der 25.11.2025.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Andreas Stoll, Inhaber der Firma Stoll-Bettgestelle Inh. Andreas Stoll e.K., wurde auf Antrag vom 14.10.2024 eingeleitet. Am 04.11.2024 hat das Amtsgericht Detmold vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Martin Schmidt zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Andreas Stoll, Inhaber der Firma Stoll-Bettgestelle Inh. Andreas Stoll e.K., wurde auf Antrag vom 14.10.2024 eingeleitet. Am 04.11.2024 hat das Amtsgericht Detmold vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Martin Schmidt zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Das Verfahren ist am 17.12.2024 eröffnet worden. Der Schuldner betrieb einen Möbelgroßhandel, dessen Tätigkeit zum 31.07.2024 aufgegeben wurde. Im Eröffnungsverfahren hat der vorläufige Verwalter einen Abverkauf der verbliebenen Warenbestände durchgeführt. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist durch Beschluss vom 16.02.2026 festgesetzt worden. Nach der Verfahrenseröffnung sind nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft worden; der Prüfungsstichtag war der 25.11.2025. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, wogegen Gläubigern innerhalb von zwei Wochen Stellungnahmegelegenheit gegeben wurde.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Andreas Stoll, Inhaber der Firma Stoll-Bettgestelle Inh. Andreas Stoll e.K., ist am 17.12.2024 eröffnet worden. Zuvor war Rechtsanwalt Martin Schmidt am 04.11.2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Im Verlauf des Verfahrens wurden F…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Andreas Stoll, Inhaber der Firma Stoll-Bettgestelle Inh. Andreas Stoll e.K., ist am 17.12.2024 eröffnet worden. Zuvor war Rechtsanwalt Martin Schmidt am 04.11.2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 25.11.2025 war. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters sowie die des endgültigen Insolvenzverwalters wurden durch das Amtsgericht Detmold festgesetzt. Das Verfahren ist mit der Zustimmung zur Schlussverteilung abgeschlossen worden, für die ein Betrag von 19.542,00 EUR zur Verfügung stand. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger beliefen sich auf 600.071,79 EUR. Ein Schlusstermin wurde für den 19.10.2026 angesetzt, um Stellungnahmen zur Schlussrechnung und zum Antrag auf Restschuldbefreiung einzuholen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K.
Geschäfts…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K.
Geschäftszweig: Betrieb eines Möbelgroßhandels
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestr. 11 a, 32760 Detmold, wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 04.11.2024 bis zum 16.12.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 14.10.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag des Schuldners wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 04.11.2024 Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das vom Insolvenzgericht in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 17.12.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.
Der Schuldner betrieb seit 2011 als eingetragener Kaufmann unter der Firma "Stoll Bettgestelle Inh. Andreas Stoll e.K. in angemieteten Geschäftsräumen einen Möbelgroßhandel. Die unternehmerische Tätigkeit wurde zum 31.07.2024 aufgegeben.
Der Schuldner beschäftigte in der Vergangenheit bis zu 5 Mitarbeiter. Zuletzt war noch ein Arbeitnehmer angestellt, der zum 30.06.2024 ordentlich gekündigt wurde. Bereits vor Insolvenzantragsstellung wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt. Der Vermieter hat auf die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts unter der Bedingung verzichtet, dass die Räumung und Rückgabe des Lagers bis Januar 2025 erreicht werden konnte. Daher hat der vorläufige Insolvenzverwalter gemeinsam mit dem Schuldner bereits in der Eröffnungsphase einen Möbelabverkauf organisiert und durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2025 beantragte der Insolvenzverwalter unter Vorlage der Schlussrechnung für die Zeit des Eröffnungsverfahrens und einer Zwischenrechnung für das eröffnete Insolvenzverfahren zum 17.12.2024 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Da dieses Insolvenzverfahren durch einen Antrag vom 14.10.2024 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Seine Vergütung und Auslagen sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat.
Aufgrund der Schlussrechnung für das Eröffnungsverfahren und unter Berücksichtigung der Verwertungsergebnisse des eröffneten Insolvenzverfahrens setzte sich das Vermögen des Schuldners aus folgenden Positionen zusammen:
Technische Anlagen und Maschinen 2.112,25 €
Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.131,29 €
Fuhrpark 51.431,22 €
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Erlös aus Abverkauf) 13.479,13 €
Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaftsbank einschl. Dividende 166,04 €
Beitragsüberzahlung (Risikolebensversicherung) 11,36 €
Berechnungsgrundlage für die Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter 69.331,29 €
Angabegemäß soll eine Betriebsfortführung stattgefunden haben. Die Rechnungslegung zeigt, dass aus dem Verkauf der noch vorhandenen Vorräte ein Bruttoerlös i.H.v. 13.479,13 € erzielt wurde.
Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war der Einzelhandel. Es geht dabei um den ständigen Ein- und Verkauf von Waren. Während der Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens wurden keine Waren mehr angekauft. Es wird damit deutlich, dass es vorliegend allein um die Verwertung der noch vorhandenen Möbelstücke ging.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war somit der Verkauf der Möbelstücke nicht Gegenstand einer Betriebsfortführung bzw. Ausproduktion, sondern als Abverkauf eine rein abwicklungsbedingte Verwertung. Weder erfolgten Warenzukäufe noch war ein Kostenapparat zu finanzieren. Folglich ist die Nähe zur reinen Abwicklung (Geschäftsaufgabe) größer als zur Betriebsfortführung/Ausproduktion (vgl. Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand 09/2024, § 1 InsVV Rn. 95).
Die mit dem Abverkauf verbundenen Ausgaben (Aufwandsentschädigung zugunsten des Schuldners/Betriebsinhabers und Umsatzsteuer) sind daher abwicklungsbedingte Verwertungskosten und von dem Verkaufserlös nicht in Abzug zu bringen.
C.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
die Vergütung beträgt in der Regel 25 % der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO).
Der auf der Grundlage der Berechnungsmasse von 69.331,29 € berechnete Regelsatz der Vergütung für einen Insolvenzverwalter beträgt demnach beträgt demnach ... €.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Die [...] wurde mit der Bewertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung beauftragt. Zulasten des Vermögens des Schuldners wurde eine Vergütung i.H.v. 477,60 € netto gezahlt.
Für die Bewertung dieser Wirtschaftsgüter waren besondere Fachkenntnisse erforderlich, die eine Qualifizierung als Sonderaufgabe rechtfertigen.
Im Ergebnis ist eine Delegation von Regelaufgaben nicht festzustellen.
Außerdem wurde dem Schuldner/Betriebsinhaber eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 1.250,00 € gezahlt. Mangels einer Betriebsfortführung ist diese Zahlung als Unterhaltszahlung im Sinne des § 100 InsO einzuordnen.
E.
Zu- und Abschläge
Nach § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Über § 10 InsVV ist auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 3 Abs. 1 und 2 InsVV entsprechend anwendbar.
Hat das zu vergütende Verfahren für den (vorläufigen) Verwalter im Vergleich zum Normalverfahren keinen nennenswerten Mehr- oder Minderaufwand verursacht, so bleibt es bei der Regelvergütung.
I.
Zuschläge
Der Antragsteller begehrt für die Weiterführung des Geschäftsbetriebes einen Zuschlag auf die Regelvergütung.
Wie bereits oben unter Abschnitt B ausgeführt, ist das Insolvenzgericht nicht davon überzeugt, dass in der Eröffnungsphase eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners stattgefunden hat.
Der bloße Verkauf der noch vorhandenen Warenbestände (Abverkauf) stellt eine abwicklungsbedingte Verwertung dar. Bei einer normalen Betriebsfortführung würde in der Regel kein erheblicher Abbau des Warenlagers vorgenommen werden, da Abverkäufe durch Zukäufe ersetzt würden (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 1 Rn. 140; Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 1 InsVV Rn. 233; Haarmeyer/Lissner, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., Kap. 4 Rn. 38).
Folglich liegt eine Geschäftsfortführung bzw. Ausproduktion im vergütungsrechtlichen Sinne nicht vor. Der Ansatz eines Erhöhungsfaktors entfällt daher.
II.
Abschläge
Anhaltspunkte für vorzunehmende Abschläge, bspw. eine deutliche Unterschreitung der Dauer von 4-6 Wochen, fehlende Mitarbeiter, keine verwaltende oder sichernde Tätigkeit, die vorzeitige Beendigung ohne Eröffnung durch Antragsrücknahme (vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/ Diehn, 47. Edition, Stand 01.10.2024, § 11 InsVV Rn. 16) haben sich nicht ergeben.
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Es verbleibt bei der Regelvergütung.
Für den festgestellten Arbeitsaufwand des Antragstellers im Eröffnungsverfahren ist damit die festgesetzte Vergütung angemessen und ausreichend.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Antragsteller pauschal abgerechnet.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Ersatz seiner Auslagen in Höhe des Pauschbetrages nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt ... € und ist antragsgemäß festzusetzen.
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat entsprechend § 7 InsVV einen Anspruch auf volle Erstattung der Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 217/24
Amtsgericht Detmold, 16.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K.
Geschäfts…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K.
Geschäftszweig: Betrieb eines Möbelgroßhandels
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 25.11.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 217/24
Amtsgericht Detmold, 29.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K.
ist am 04.11.2024, um 13:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 217/24
Amtsgericht Detmold, 04.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K.
Geschäfts…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K.
Geschäftszweig: Betrieb eines Möbelgroßhandels
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 217/24
Amtsgericht Detmold, 17.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K.
Geschäfts…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K.
Geschäftszweig: Betrieb eines Möbelgroßhandels
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 600.071,79 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 19.542,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 217/24
Amtsgericht Detmold, 02.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K.
Geschäfts…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K.
Geschäftszweig: Betrieb eines Möbelgroßhandels
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 17.12.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 14.10.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag des Schuldners wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 04.11.2024 Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das vom Insolvenzgericht in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 17.12.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.
Der Schuldner betrieb seit 2011 als eingetragener Kaufmann unter der Firma "Stoll Bettgestelle Inh. Andreas Stoll e.K. in angemieteten Geschäftsräumen einen Möbelgroßhandel.
Er beschäftigte in der Vergangenheit bis zu 5 Mitarbeiter. Bereits vor Insolvenzantragsstellung wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt.
Im eröffneten Verfahren haben insgesamt 8 Gläubiger 10 Insolvenzforderungen mit einem Gesamtvolumen von 608.059,57 € zur Tabelle angemeldet. An der Schlussverteilung nehmen voraussichtlich Forderungen in Höhe von insgesamt 600.071,79 € teil.
Nachdem die Verwertungshandlungen abgeschlossen waren, legte der Verwalter dem Gericht die Schlussrechnung vor. Im Schlussbericht beschrieb er seine Tätigkeiten und erläuterte die Buchführung.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2026 beantragt der Insolvenzverwalter unter Vorlage der Schlussrechnung die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten zu diesem Vergütungsantrag angehört, indem es dem Schuldner eine Abschrift des Vergütungsantrages übersandte und die Insolvenzgläubiger über die Stellung des Vergütungsantrages durch öffentliche Bekanntmachung nach § 9 InsO informierte.
Da dieses Insolvenzverfahren durch einen Antrag vom 14.10.2024 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann dem Insolvenzverwalter nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Seine Vergütung und Auslagen sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Der Berechnungswert gemäß § 1 InsVV ergibt sich nach der Auswertung der Insolvenzbuchhaltung vom 15.07.2026 aus der Summe von folgenden Positionen:
Technische Anlagen und Maschinen 2.112,25 €
Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.131,29 €
Fuhrpark 59.419,00 €
Sonstige Einnahmen 843,06 €
Steuererstattungen 2.012,99 €
Guthaben bei Kreditinstituten 166,04 €
Versicherungsguthaben 11,36 €
Übernahme Guthaben auf dem Sonderkonto aus der Zeit der vorläufigen Verwaltung zum Stichtag der Insolvenzeröffnung 5.660,79 €
Summe der Einnahmen: 72.356,78 €
An absonderungsberechtigte Gläubiger wurden 7.987,78 € ausgezahlt.
Die Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung ermäßigt sich somit auf 64.369,00 €.
Anmerkung:
Im vorläufigen Insolvenzverfahren hat der Antragsteller Sicherheitsleistungen zugunsten eines Be- und Verwertungsunternehmens in Höhe von insgesamt 6.000,00 € für Dienste nach Verfahrenseröffnung gewährt. Der Dienstleister war mit der Sicherstellung der Fahrzeuge und mit der Räumung der Geschäftsräume des Schuldners beauftragt.
Nach Insolvenzeröffnung wurde die Abrechnung der Sicherheitsleistungen vorgenommen. Die Gesamtforderung überstieg die Sicherheitsleistung. Der Dienstleister durfte die Sicherheitsleistungen zur Befriedigung seiner Forderungen verwenden. Für die Masse besteht insoweit kein durchsetzbarer Rückzahlungs-, Freigabe-, Anfechtungs- oder Schadensersatzanspruch.
Die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits an den Dienstleister ausgezahlten Geldbeträge gehörten nicht mehr als Bankguthaben zur Masse. An ihre Stelle traten die aus den Sicherheitsvereinbarungen folgenden Rechtspositionen des Schuldners, insbesondere ein gegebenenfalls bedingter Rückzahlungs- oder Freigabeanspruch. Für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist deshalb nicht ohne weiteres der historische Auszahlungsbetrag maßgeblich, sondern der Wert dieser Ersatzpositionen und der spätere tatsächliche Massezufluss.
Der BGH (Urteil vom 05.03.2015 - IX ZR 164/14, insbesondere Rn. 20) stellt allgemein darauf ab, welcher Wert der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt oder während des eröffneten Verfahrens unterlag; der bloße Guthabensaldo am Verfahrensende ist nicht entscheidend.
Forderungen, die zur Insolvenzmasse gehören, sind grundsätzlich mit ihrem Verkehrswert anzusetzen. Steht einer Masseforderung eine aufrechenbare Gegenforderung gegenüber, wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV nur der Überschuss berücksichtigt. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass es auf die rechtliche Aufrechenbarkeit ankommt. Kann die Erfüllung einer Masseforderung aus anderen Gründen berechtigt verweigert werden, wird auch sie nur insoweit Bestandteil der Berechnungsgrundlage, als sie tatsächlich durchsetzbar ist (BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - IX ZB 230/10, insbesondere Rn. 8-11).
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies:
Durfte der Dienstleister den nicht zurückgezahlten Teil wirksam zur Deckung seiner gesicherten Forderungen verwenden, hatte die Masse nur Anspruch auf den nach Abrechnung verbleibenden Überschuss. Wie bereits ausgeführt, ist ein Überschuss nicht verblieben.
Der ursprüngliche Gesamtbetrag darf nicht allein deshalb vollständig angesetzt werden, weil er vor Eröffnung des Verfahrens zum Vermögen der Schuldnerin gehörte. Für die Vergütung des endgültigen Verwalters ist entscheidend, welche Masseposition bei Verfahrenseröffnung bestand und welche Werte im eröffneten Insolvenzverfahren tatsächlich zugeflossen oder darin als realisierbare Forderungen vorhanden waren.
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV, wonach Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten grundsätzlich nicht abgesetzt werden, führt nicht zu einem Bruttoansatz des historischen Sicherheitsbetrags. Diese Vorschrift verhindert grundsätzlich den Abzug von Verbindlichkeiten von einem im eröffneten Verfahren verwalteten Massewert. Sie ersetzt jedoch keinen Vermögenswert, der bereits vor Eröffnung aus dem Schuldnervermögen ausgeschieden war.
Aus dieser Position ist daher ein vergütungsrechtliche Ansatz nicht entstanden.
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 8 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat die [...] mit der Verwertung des vorhandenen beweglichen Anlagevermögens des Schuldners beauftragt. Zulasten der Masse hat das Verwertungsunternehmen Kosten i.H.v. 7.329,35 € netto abgerechnet.
Grundsätzlich gehört die Verwertung des schuldnerischen Vermögens zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters. Allerdings bestanden durch die Inanspruchnahme eines professionellen Verwerters, der über ein überlegenes Fachwissen, eine Vertrautheit mit dem Markt und über bessere Geschäftsbeziehungen bzw. einen spezialisierten Mitarbeiterstab verfügt, bessere Verwertungsaussichten.
Die Einschaltung eines Auktionators stellt daher eine Sonderaufgabe im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 234/06 -,
Zimmer, InsVV Kommentar 2017, § 4 Rn. 41).
Weitere Delegationen zulasten der Masse sind nicht erfolgt.
Demnach ist hier eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
Allerdings ist von dem Insolvenzgericht in der Folge zu prüfen, ob die mit der Delegation verbundene Entlastung des Insolvenzverwalter auch von Kernaufgaben einen Abschlag von der Verwaltervergütung rechtfertigt. Dabei wird auch darauf Rücksicht genommen werden müssen, dass der Insolvenzverwalter durch die Einschaltung des Verwerters nicht nur entlastet worden ist, sondern - über die erhöhte Berechnungsgrundlage seiner Vergütung - auch von dessen Verwertungserfolg profitiert hat (BGH, Beschluss vom 11.10.2007- IX ZB 234/06 juris Rn. 12).
E.
Zu- und Abschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll
I.
Zuschläge
Zuschlagstatbestände gemäß § 3 Abs. 1 InsVV wurden weder geltend gemacht noch sind solche anhand des Verfahrensablaufs und der Schlussrechnung ersichtlich.
II.
Abschläge
1.
Arbeitsersparnis aufgrund Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und mit der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin betraut.
Die Vorarbeiten im Bereich der Erfassung der Vermögensgegenstände und ihre Sicherung haben die nachfolgenden Tätigkeiten im eröffneten Verfahren in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern ist die Kürzung der Regelvergütung i.H.v. 5 % (entspricht ... €) geboten (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38 / 11).
2.
Beschäftigung von Dritten oder Hilfskräften
Die auf Kosten der Insolvenzmasse abgeschlossenen Dienst- und Werkverträge wurden bereits oben dargestellt.
Damit wird dem Insolvenzgericht die Überprüfung ermöglicht, ob und in welchem Umfang diese Dienst- und Werkverträge Auswirkungen auf die Aufgaben und Belastung des Insolvenzverwalters hatten.
Im vorliegenden Insolvenzverfahren wurde zulasten der Masse ein Dienstleister mit der Verwertung der beweglichen Anlagegüter und des Umlaufvermögens beauftragt. Die Bearbeitung dieser Aufgabe erforderte eine besondere Sachkunde, die ein Insolvenzverwalter typischerweise nicht hat. Auch der Umfang der zu verwertenden Gegenstände rechtfertigte die Beauftragung des Dienstleisters und diente damit dem Interesse der Gläubiger an einer effizienten Insolvenzverwaltung. Auch wenn aus diesen Gründen die externe Erledigung dieser Aufgabe wegen der außergewöhnlichen Umstände als Sonderaufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV einzuordnen ist, hat sich der Insolvenzverwalter auch eine Regelaufgabe erspart.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beauftragung des externen Dienstleisters im Interesse der Masse gelegen hätte. Ein Insolvenzverwalter, der von der Verwertungsaufgabe nach § 159 InsO entlastet ist, hat sich diese Entlastung entgegenhalten zu lassen, da sowohl die Insolvenzordnung als auch die Umschreibung eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens von einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter ausgehen. Diese Entlastung ist unabhängig für die Folgen für die Insolvenzmasse in jedem Fall im Rahmen der Vergütungsbemessung zu berücksichtigen (Graeber, Graeber, ZInsO 2013, 1284). Die Verringerung des von dem Verwalter zu leistenden Aufwands führt daher zu einer Kürzung der Regelvergütung.
Das Verwertungsunternehmen hat zulasten der Masse netto 7.329,53 € abgerechnet. Eine pauschale Gleichsetzung der Entlastung des Insolvenzverwalters mit dem Betrag der Masseverbindlichkeiten des Dienstleisters soll aber unterbleiben. Denn die Auswahl des Dienstleisters, die Verantwortung für die Auswahl und die angemessene Beaufsichtigung verbleiben in jedem Fall beim Insolvenzverwalter.
Ein Abschlag von 15 % ist sachgerecht. Die Regelvergütung verkürzt sich damit um ...€.
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.
F.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Es ergibt sich ein rechnerischer Gesamtabschlag von 20 % der Regelvergütung. Dieser Abschlag erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
Die Vergütung beträgt somit ... €.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Danach erhält der Verwalter gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 InsVV als Auslagenpauschale für das erste Jahr 15 % der Regelvergütung, danach 10 %, und zwar für jedes (angefangene) Jahr. Bezugsgröße für die Berechnung der Auslagenpauschale ist die Regelvergütung im Sinne von § 2 InsVV. Infolgedessen sind Zu- und Abschläge bei der Berechnung der Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen.
Die Auslagenpauschale ist auf eine absolute Höhe von 350 € je angefangenen Monat der Tätigkeit begrenzt. Zusätzlich darf die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen.
Unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV ergibt sich ein Auslagenpauschale von ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten.
Für insgesamt 21 berücksichtigungsfähige Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
H.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[...]
J.
Noch zu erwartende Einnahmen
Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich einen Vergütungsanspruch in Bezug auf jegliche Berechnungsmasse, die er bis zur Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens generiert.
Zu den noch zu erwartenden Einnahmen gehört u.a. der Vorsteuerabzug der Masse aus der Rechnung des Insolvenzverwalters über seine Vergütung (BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 183/04 -, BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04).
Das vorliegende Insolvenzverfahren dient sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmens wie auch der Befriedigung von Privatverbindlichkeiten des Unternehmers. Der Unternehmer ist aus der Leistung des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderung geltend gemacht wurden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt (BFH, Urteil vom 15.04.2015 - V R 44/14).
Im vorliegenden Fall wird die zu erwartende Vorsteuererstattung aus der Vergütung des Insolvenzverwalters i.H.v. 99 % geschätzt. Folglich ist mit einem Rückfluss i.H.v. ... € zu rechnen.
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um ... € auf 68.656,03 €.
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[...]
Anmerkung:
Maßgeblich ist nur die erste Einzelrechenoperation (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 217/24
Amtsgericht Detmold, 31.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K.
Geschäfts…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K.
Geschäftszweig: Betrieb eines Möbelgroßhandels
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
19.10.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind bis zum 19.10.2026 der Antrag zu stellen und die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 290 InsO);
- Zur Person des/der noch zu bestimmenden Treuhänder(in) und seiner/ihrer Beauftragung mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§§ 288, 292 Abs. 2 InsO)
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 217/24
Amtsgericht Detmold, 01.09.2026
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