Berichts- und PrüfungsterminBaden-WürttembergHRA 231313
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stürzl
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Hauptstr. 56, 76669 Bad Schönborn
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 231313
EUID
DEB8535.HRA231313
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1244/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Hendriock
Rolle
Sachwalter
Adresse
Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim
Telefon
0621 4908010
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2025 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.03.2025
Berichtstermin
29.04.2025
Prüfungstermin
29.04.2025 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Codruta-Minola Stürzl (Inhaberin der Rats-Apotheke Codruta-Minola Stürzl e.Kfr.) ist am 01.02.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der Schuldnerin verbleibt. Der Rechtsanwalt Andreas Hendriock ist als Sachwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 18.03.2025 schriftlich beim Sachwalter anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung findet am 29.04.2025 um 11:00 Uhr statt. Zudem ist ein Prüfungstermin für denselben Tag und dieselbe Uhrzeit anberaumt. Es wurde zudem festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, sofern sie den gesetzlichen Obliegenheiten nachkommt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 1244/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Codruta-Minola Stürzl, geb. Todeci, geboren am 02.02.1991, Hinter der Kirche 18, 76307 Karlsbad
Inhaberin der Firma Rats-Apotheke Codruta-Minola Stürzl e.Kfr. (HRA 231313 Handelsregister Mannheim), Hauptstraße 56, 76669 Bad Schönborn
- Schuldnerin -
Verfahr…
10 IN 1244/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Codruta-Minola Stürzl, geb. Todeci, geboren am 02.02.1991, Hinter der Kirche 18, 76307 Karlsbad
Inhaberin der Firma Rats-Apotheke Codruta-Minola Stürzl e.Kfr. (HRA 231313 Handelsregister Mannheim), Hauptstraße 56, 76669 Bad Schönborn
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marco Dohmen, Willicher Straé 57, 47877 Willich, Gz.: Stürzl
|
Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 1244/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Codruta-Minola Stürzl, geb. Todeci, geboren am 02.02.1991, Hinter der Kirche 18, 76307 Karlsbad
Inhaberin der Firma Rats-Apotheke Codruta-Minola Stürzl e.Kfr. (HRA 231313 Handelsregister Mannheim), Hauptstraße 56, 76669 Bad Schönborn
- Schuldnerin -
Verfahr…
10 IN 1244/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Codruta-Minola Stürzl, geb. Todeci, geboren am 02.02.1991, Hinter der Kirche 18, 76307 Karlsbad
Inhaberin der Firma Rats-Apotheke Codruta-Minola Stürzl e.Kfr. (HRA 231313 Handelsregister Mannheim), Hauptstraße 56, 76669 Bad Schönborn
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marco Dohmen, Willicher Straé 57, 47877 Willich, Gz.: Stürzl
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.02.2025 um 10.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
3. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 InsO bei der Schuldnerin. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO).
Schuldbefreiende Leistungen haben an die Schuldnerin zu erfolgen.
4. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Andreas Hendriock
Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim
Telefon: 0621 4908010
Telefax: 0621 49080150
5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 18.03.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 01.04.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
6. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter), sowie 218 Absatz 2 bzw. 284 (Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 29.04.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Wichtiger Hinweis für Insolvenzgläubiger, die am Termin teilnehmen möchten:
Bitte halten Sie Ihren Personalausweis, Vollmachten bzw. beglaubigte Handelsregisterauszüge (nicht älter als 6 Monate) o. ä. Nachweise über Ihre Person oder Ihre Vertretungsmacht (jeweils im Original) bereit.
Ansonsten tragen Sie das Risiko nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.
7. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 29.04.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Hat die Schuldnerin eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es der Schuldnerin binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Die Schuldnerin hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
8. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Die Insolvenzgläubiger werden bereits jetzt zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung gehört (§ 287 Abs. 4 InsO).
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann von Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, spätestens bis zu dem noch zu bestimmenden Schlusstermin schriftlich gestellt werden (§ 290 Abs. 2 Satz 1 InsO). Insoweit ist es nicht von Bedeutung, ob der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren oder als mündlicher Termin durchgeführt wird. In einem mündlichen Termin kann ein Versagungsantrag von einem anwesenden Gläubiger aber mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Sofern das Verfahren später nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt werden sollte, kann ein Antrag auf Versagung der Restschuld-befreiung nur bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich eingereicht werden.
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgetragen und mit beigefügten Beweismitteln glaubhaft gemacht wird.
Nach dem Schlusstermin (oder der Einstellung gemäß § 211 Abs. 1 InsO) eingehender Vortrag kann nur unter den Voraussetzungen des § 297a Abs. 1 InsO berücksichtigt werden. Ein Versagungsantrag kann somit nur gestellt werden, wenn dem Gläubiger erst nach dem Schlusstermin (oder der Einstellung) Umstände neu bekannt werden, die eine Versagung nach § 290 Abs. 1 InsO rechtfertigen. Ein solcher nachträglicher Antrag kann nur binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem dem Gläubiger die Umstände neu bekannt wurden. Der Versagungsgrund muss mit beigefügten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden, ebenso dass der Gläubiger bis zum Schlusstermin (oder der Einstellung) keine Kenntnis hiervon hatte (§ 297a Abs. 1 Satz 3 InsO).
11. Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass den Insolvenzgläubigern alle weiteren Beschlüsse nicht mehr gesondert zugestellt werden.
Vielmehr werden diese nur noch im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
Informieren Sie sich deshalb bitte regelmäßig auf dieser Internetseite über die wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts im vorliegenden Insolvenzverfahren.
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.02.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.