Rechtsanwalt LL.M. corp.restruc. Michael Wellstein
Kanzlei
ROCHADE Rechtsanwälte
Adresse
Augustaanlage 32, 68165 Mannheim
Telefon
0621/129430
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.09.2020
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Veranstaltung von Reisen sowie die Flugvermittlung (speziell in den lateinamerikanischen Raum).
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Südamerika Line Fernreise GmbH ist anhängig. Mit Beschluss vom 17.09.2020 wurde die vorläufige Verwaltung angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Wellstein ist bestellt. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Dem Verwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 11 InsVV unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit. Die Auslagen wurden in beantragter Höhe gemäß § 8 InsVV festgesetzt. Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt auszugsweise nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 108/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Südamerika Line Fernreise GmbH, Heinrich-Fischer-Straße 30, 67691 Hochspeyer (AG Kaiserslautern, HRB 30377), vertr. d.: Rainer Hujer, Kastanienweg 7, 67691 Hochspeyer, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Be…
1 IN 108/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Südamerika Line Fernreise GmbH, Heinrich-Fischer-Straße 30, 67691 Hochspeyer (AG Kaiserslautern, HRB 30377), vertr. d.: Rainer Hujer, Kastanienweg 7, 67691 Hochspeyer, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
€ Nettovergütung nach § 11 InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Wellstein, LL.M. corp.restruc., c/o ROCHADE Rechtsanwälte, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/129430, Fax: 0621/152466, E-Mail: kaiserslautern@rochade.net wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 17.09.2020 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Ihm steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von € ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von €. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf % festgesetzt wird.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 10.06.2025
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