Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sydney´s Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Cottbus HRB 12564
EUID
DEG1103.HRB12564
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 246/22
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Schlusstermin
17.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sydney´s Verwaltungs GmbH ist die Masseunzulänglichkeit gemäß §§ 208 bis 210 InsO eingetreten. Das Insolvenzgericht Cottbus hat am 3. November 2025 der Schlussverteilung zugestimmt. Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt und ist auf Mittwoch, den 17. Dezember 2025, bestimmt. Die Tagesordnung umfasst die Prüfung von verspätet angemeldeten Forderungen, die Erörterung der Schlussrechnung sowie die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Die Summe der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 98.320,07 €, wobei die zur Verteilung verfügbare Masse vor Kosten 13.438,57 € beträgt. Zudem wurde die Regelvergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters in Höhe von 13.640,87 € zzgl. Umsatzsteuer festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sydney´s Verwaltungs GmbH, Chausseestraße 1, 15745 Wildau, ist am 13.10.2025 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass die Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).Cottbus, den 27. Oktober 2025, Az: 63 IN 246/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sydney´s Verwaltungs GmbH, Chausseestraße 1, 15745 Wildau, ist am 13.10.2025 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass die Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).Cottbus, den 27. Oktober 2025, Az: 63 IN 246/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sydney´s Verwaltungs GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB 12564 CB), Geschäftszweig: Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften u.a., Chausseestraße 1, 15745 Wil…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sydney´s Verwaltungs GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB 12564 CB), Geschäftszweig: Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften u.a., Chausseestraße 1, 15745 Wildau, eingetragener Sitz: Wildau, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Mandy Boatz, Rotberger Straße 34, 15711 Königs Wusterhausen, hat das Insolvenzgericht Cottbus am 3. November 2025 beschlossen: Der Schlussverteilung wird zugestimmt. Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt und bestimmt auf Mittwoch, 17. Dezember 2025, mit folgender Tagesordnung: ggf. Prüfung von verspätet angemeldeten Forderungen, Erörterung der Schlussrechnung, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, ggf. Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse. Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Cottbus aus. Anträge zur Tagesordnung und Einwendungen gegen die Schlussrechnung, den Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sind schriftlich bis zum oben genannten Schlusstermin gegenüber dem Insolvenzgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, vorzubringen. Die Summe der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen gem. § 38 InsO beträgt 98.320,07 €. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Kosten 13.438,57 €. Mit der Veröffentlichung beginnt die Frist der § 189, 190 InsO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de). Es ist in allen Häusern des Amtsgerichtes Cottbus sicherheitsbedingt mit Einlasskontrollen und hiermit einhergehenden Zeitverzögerungen zu rechnen. Kalkulieren Sie dies unbedingt bei Ihrer Anreise ein. Bitte führen Sie einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Führerschein der Bundesrepublik Deutschland oder eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates und der Schweiz, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden. Amtsgericht Cottbus, den 3. November 2025, 63 IN 246/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sydney´s Verwaltungs GmbH, Chausseestraße 1, 15745 Wildau sind die Regelvergütung gem. § 2 InsVV des Verwalters, die Auslagen gem. § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenen Zustellungen aufgrund einer gem. § 1 InsVV vergütungsrelevanten Insolvenzmasse in Höhe von 13…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sydney´s Verwaltungs GmbH, Chausseestraße 1, 15745 Wildau sind die Regelvergütung gem. § 2 InsVV des Verwalters, die Auslagen gem. § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenen Zustellungen aufgrund einer gem. § 1 InsVV vergütungsrelevanten Insolvenzmasse in Höhe von 13.640,87 € nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV festgesetzt worden. Es wurden keine Zuschläge festgesetzt. An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse keine Vergütung gezahlt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, oder bei Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, auch beim Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3-4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de). Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, ist gem. § 64 Abs. 3 InsO der Rechtsbehelf der Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist ausschließlich beim Amtsgericht Cottbus in der oben genannten Frist und Form einzulegen. Amtsgericht Cottbus, den 3. November 2025, 63 IN 246/22
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