Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
T & A Barbetriebe GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Eppendorfer Weg 211, 20253 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 176898
EUID
DEK1101.HRB176898
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 122/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim
Adresse
Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.05.2024 , 12:10 Uhr
Eröffnung
01.08.2024 , 06:28 Uhr
Forderungsanmeldefrist
11.09.2024
Berichtstermin
25.09.2024 , 10:30 Uhr
Prüfungstermin
25.09.2024 , 10:30 Uhr
Gläubigerversammlung
12.03.2025 , 10:30 Uhr
Prüfungsstichtag
11.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb von Restaurants und Bars, die Durchführung von Eventveranstaltungen sowie von Schulungen und Beratungen im vorgenannten Bereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T & A Barbetriebe GmbH sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim. Im Rahmen des Verfahrens ist die Bestellung einer Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über einen Kauf- und Übernahmevertrag erfolgt. Dieser Vertrag betrifft das bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen der Schuldnerin, welches mit Wirkung zum 01.04.2025 zu einem Kaufpreis von 10.000,00 Euro an die H&A Enterprise GmbH verkauft werden soll. Die Gläubigerversammlung findet am 12.03.2025 statt. Der Prüfungsstichtag für Forderungen ist der 11.11.2025.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T & A Barbetriebe GmbH ist am 01.08.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin war zuvor bereits am 10.05.2024 Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim bestellt worden. Mit dem Eröffnungsbeschluss wurde sie zur endgülti…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T & A Barbetriebe GmbH ist am 01.08.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin war zuvor bereits am 10.05.2024 Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim bestellt worden. Mit dem Eröffnungsbeschluss wurde sie zur endgültigen Insolvenzverwalterin ernannt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endete am 11.09.2024. Ein Termin zur Gläubigerversammlung, der zugleich als Berichts- und Prüfungstermin diente, fand am 25.09.2024 statt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde ein Kauf- und Übernahmevertrag über das bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen der Schuldnerin beschlossen. Das Unternehmen wird mit Wirkung zum 01.04.2025 an die H&A Enterprise GmbH für einen Kaufpreis von 10.000,00 Euro verkauft. Die Gläubiger stimmten diesem Verkauf auf einer Gläubigerversammlung am 12.03.2025 zu. Zudem wurde ein Prüfungsstichtag für nachträglich angemeldete Forderungen auf den 11.11.2025 festgelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 122/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 176898 eingetragenen T & A Barbetriebe GmbH, Eppendorfer Weg 211, 20253 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Busch.
Geschäftsz…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 122/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 176898 eingetragenen T & A Barbetriebe GmbH, Eppendorfer Weg 211, 20253 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Busch.
Geschäftszweig: Der Betrieb von Restaurants und Bars, die Durchführung von Eventveranstaltungen sowie von Schulungen und Beratungen im vorgenannten Bereich
ist am 10.05.2024, um 12:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67h IN 122/24
Amtsgericht Hamburg, 10.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 122/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 176898 eingetragenen T & A Barbetriebe GmbH, Eppendorfer Weg 211, 20253 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Busch
Die nachträglich ange…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 122/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 176898 eingetragenen T & A Barbetriebe GmbH, Eppendorfer Weg 211, 20253 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Busch
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 11.11.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B430 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67h IN 122/24
Amtsgericht Hamburg, 14.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 122/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 176898 eingetragenen T & A Barbetriebe GmbH, Eppendorfer Weg 211, 20253 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Busch
wird zur weiteren Ber…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 122/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 176898 eingetragenen T & A Barbetriebe GmbH, Eppendorfer Weg 211, 20253 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Busch
wird zur weiteren Berichterstattung der Insolvenzverwalterin und zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Kauf- und Übernahmevertrag über das bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen der Schuldnerin, mit dem das Unternehmen mit Wirkung zum 01.04.2025 zu einem Kaufpreis von 10.000,00 Euro an die H&A Enterprise GmbH verkauft wird,
Termin bestimmt auf
Mittwoch, 12.03.2025, 10:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67h IN 122/24
Amtsgericht Hamburg, 12.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 122/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 176898 eingetragenen T & A Barbetriebe GmbH, Eppendorfer Weg 211, 20253 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Busch,
Geschäftszweig: Der Betrieb von Restaurants un…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 122/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 176898 eingetragenen T & A Barbetriebe GmbH, Eppendorfer Weg 211, 20253 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Busch,
Geschäftszweig: Der Betrieb von Restaurants und Bars, die Durchführung von Eventveranstaltungen sowie von Schulungen und Beratungen im vorgenannten Bereich
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.08.2024, um 06:28 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Insolvenzverwalterin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 25.09.2024, 10:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 16.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67h IN 122/24
Amtsgericht Hamburg, 01.08.2024
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