Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TBK TOM BOCK Kommunikation KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Walther-von-Cronberg-Platz 7, 60594 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRA 28056
EUID
DEM1201.HRA28056
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1323/22 B-6-6
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
persönlich haftender Gesellschafter Thomas Bock
Rolle
Schuldner/Gesellschafter
Adresse
Walther-von-Cronberg-Platz 7, 60594 Frankfurt am Main
Termine & Fristen
Forderungsprüfung
22.09.2025
Einspruchsfrist Schlussverzeichnis
19.01.2026
Aufhebung
27.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der TBK TOM BOCK Kommunikation KG ist die Prüfung nachträglich angemeldeter, nicht nachrangiger Forderungen bis zum 22.09.2025 angeordnet. Die Gläubiger sind auf die Ausschlussfristen hingewiesen worden. Nach Abschluss der Verwertung und Erteilung der Zustimmung zur Schlussverteilung ist das Verfahren am 27.05.2026 aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TBK TIM Bock Kommunikation KG liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Frankfurt am Main, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main AZ: 810 IN 1323/22 B zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TBK TIM Bock Kommunikation KG liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Frankfurt am Main, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main AZ: 810 IN 1323/22 B zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Der verfügbare Massebestand beträgt 25.642,50 EUR, wovon noch die restlichen Massekosten in Abzug kommen. Gem. § 38 InsO zu berücksichtigende Forderungen 283.352,71 EUR. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 11.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1323/22 B-6-6 In dem Insolvenzverfahren TBK TOM BOCK Kommunikation KG, Walther-von-Cronberg-Platz 7, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 28056), vertreten durch: Thomas Bock, (persönlich haftender Gesellschafter), wird die Prüfung der bis zum 08.09.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangige…
810 IN 1323/22 B-6-6 In dem Insolvenzverfahren TBK TOM BOCK Kommunikation KG, Walther-von-Cronberg-Platz 7, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 28056), vertreten durch: Thomas Bock, (persönlich haftender Gesellschafter), wird die Prüfung der bis zum 08.09.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 22.09.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 17.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1323/22 B-6-6 Das Insolvenzverfahren TBK TOM BOCK Kommunikation KG, Walther-von-Cronberg-Platz 7, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 28056), vertreten durch: Thomas Bock, (persönlich haftender Gesellschafter), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechts…
810 IN 1323/22 B-6-6 Das Insolvenzverfahren TBK TOM BOCK Kommunikation KG, Walther-von-Cronberg-Platz 7, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 28056), vertreten durch: Thomas Bock, (persönlich haftender Gesellschafter), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 27.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
11.11.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 1323/22 B-6-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
TBK TOM BOCK Kommunikation KG
Walther-von-Cronberg-Platz 7
60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 28056),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen E…
Amtsgericht Frankfurt am Main
11.11.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 1323/22 B-6-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
TBK TOM BOCK Kommunikation KG
Walther-von-Cronberg-Platz 7
60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 28056),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 25.852,50 erhält der Insolvenzverwalter unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1323/22 B-6-6 In dem Insolvenzverfahren TBK TOM BOCK Kommunikation KG, Walther-von-Cronberg-Platz 7, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 28056) wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den…
810 IN 1323/22 B-6-6 In dem Insolvenzverfahren TBK TOM BOCK Kommunikation KG, Walther-von-Cronberg-Platz 7, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 28056) wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 19.01.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 11.11.2025
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