Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Teba Fliesen- und Badmanufaktur GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Weststraße 42, 59065 Hamm
Handelsregister
Amtsgericht Hamm HRB 10876
EUID
DER2404.HRB10876
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
257 IN 64/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke
Adresse
Arndtstraße 30, 44135 Dortmund
Telefon
0231/56559921
Termine & Fristen
Eröffnung
27.03.2024 , 09:23 Uhr
Forderungsanmeldefrist
26.05.2024
Einsichtnahmeunterlagen
05.06.2024
Prüfungsstichtag
26.06.2024
Gläubigerversammlung
25.04.2025 , 10:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Verkauf von Baustoffen, Verlegematerial, Fliesen, Fliesenzubehör, Armaturen, Badmöbel, Dekoartikeln und Beleuchtung, die Beratung und die Vermittlung von Handwerkerleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Teba Fliesen- und Badmanufaktur GmbH ist am 27.03.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag war am 03.08.2023 eingegangen. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke ernannt worden. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.05.2024 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 26.06.2024. Unterlagen liegen ab dem 05.06.2024 zur Einsicht aus. Ein Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag eingehen. Im weiteren Verfahren ist eine Gläubigerversammlung für den 25.04.2025 anberaumt, um über einen Vergleich mit der Gesellschafterin Frau Jana Binh Yen Pham zur Erledigung von Ansprüchen aus Rückführung von Gesellschafterdarlehen zu beschließen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 257 IN 64/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 10876 eingetragenen Teba Fliesen- und Badmanufaktur GmbH, Weststraße 42, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Mariam El Halak, Eichenstraße 54, 59071 Hamm und Frau Ja…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 257 IN 64/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 10876 eingetragenen Teba Fliesen- und Badmanufaktur GmbH, Weststraße 42, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Mariam El Halak, Eichenstraße 54, 59071 Hamm und Frau Jana Binh Yen Pham, Schwarzdornweg 15, 59071 Hamm
Geschäftszweig: Verkauf von Baustoffen, Verlegematerial, Fliesen, Fliesenzubehör, Armaturen, Badmöbel, Dekoartikeln und Beleuchtung
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 27.03.2024, um 09:23 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 03.08.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Arndtstraße 30, 44135 Dortmund, Telefon: 0231/56559921, Fax: 023156559922.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.05.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 26.06.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 05.06.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.317 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
257 IN 64/23
Amtsgericht Dortmund, 27.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 257 IN 64/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 10876 eingetragenen Teba Fliesen- und Badmanufaktur GmbH, Weststraße 42, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Mariam El Halak, Eichenstraße …
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 257 IN 64/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 10876 eingetragenen Teba Fliesen- und Badmanufaktur GmbH, Weststraße 42, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Mariam El Halak, Eichenstraße 54, 59071 Hamm und Frau Jana Binh Yen Pham, Schwarzdornweg 15, 59071 Hamm
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Henning, Hamburger Str. 89, 44135 Dortmund
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über den Abschluss eines Vergleichs mit der Gesellschafterin Frau Jana Binh Yen Pham zur Erledigung von Ansprüchen gegen die Gesellschafterin aus Rückführung von Gesellschafterdarlehn binnen eines Jahres vor der Insolvenzantragstellung zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
bestimmt auf
Freitag, 25.04.2025, 10:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Dortmund, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, 2. Etage, Sitzungssaal 3.201.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
257 IN 64/23
Amtsgericht Dortmund, 07.04.2025
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