Einstellung des VerfahrensRheinland-PfalzHRB 26114
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Insolvenzprofil
TEL-O-FONE GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Mittelstraße 6, 56651 Niederzissen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 26114
EUID
DET2210V.HRB26114
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aktenzeichen
6 IN 81/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
23.06.2026
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.06.2026 , 11:22 Uhr
Einstellung
08.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Mobilfunk-, Festnetz- und Breitbandverträgen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen der TEL-O-FONE GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Christian Bogott, wird vor dem Amtsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 21 IN 147/26 behandelt. Am 23.06.2026 wurde zunächst ein Beschluss über insolvenzrechtliche Sicherungsmaßnahmen erlassen, der ein allgemeines Veräußerungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 InsO anordnete. Dieses Verbot umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Später am selben Tag wurde dieser Beschluss mangels örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz aufgehoben. Das Verfahren befindet sich somit im Antragsverfahren mit vorläufigen Sicherungsmaßnahmen, wobei die ursprüngliche Anordnung der Maßnahmen rückwirkend als nichtig behandelt wird.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Verfahren über das Vermögen der TEL-O-FONE GmbH in Niederzissen durchlief mehrere gerichtliche Entscheidungen. Zunächst wurde am 23.06.2026 im Antragsverfahren ein allgemeines Veräußerungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 InsO angeordnet, um das Vermögen zu sichern. Dieses Urteil des Amtsgerichts Koblenz wurde jedoch ebenfa…
Das Verfahren über das Vermögen der TEL-O-FONE GmbH in Niederzissen durchlief mehrere gerichtliche Entscheidungen. Zunächst wurde am 23.06.2026 im Antragsverfahren ein allgemeines Veräußerungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 InsO angeordnet, um das Vermögen zu sichern. Dieses Urteil des Amtsgerichts Koblenz wurde jedoch ebenfalls am 23.06.2026 wieder aufgehoben, da das Gericht örtlich nicht zuständig war. Später, am 08.09.2026, entschied das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler im Verfahren 6 IN 81/26, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller eine sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen der TEL-O-FONE GmbH, Mittelstraße 6, 56651 Niederzissen (AG Koblenz, HRB 26114), vertreten durch: Christian Bogott, (Geschäftsführer), wird heute, am 23.06.2026 um 11:22 Uhr mit sofortiger Wirkung gemäß § 21 Abs. 2 InsO der Sc…
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen der TEL-O-FONE GmbH, Mittelstraße 6, 56651 Niederzissen (AG Koblenz, HRB 26114), vertreten durch: Christian Bogott, (Geschäftsführer), wird heute, am 23.06.2026 um 11:22 Uhr mit sofortiger Wirkung gemäß § 21 Abs. 2 InsO der Schuldnerin allgemein verboten, Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern oder sonst über sie zu verfügen (Allgemeines Veräußerungsverbot). Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
56068 Koblenz, 23.06.2026
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 147/26
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 147/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TEL-O-FONE GmbH, Mittelstraße 6, 56651 Niederzissen (AG Koblenz, HRB 26114), vertr. d.: Christian Bogott, (Geschäftsführer), wird der Beschluss vom 23.06.2026 über die insolvenzrechtlichen Sicherungsmaßnahmen mangels örtlicher Zuständigkeit des Amtsg…
21 IN 147/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TEL-O-FONE GmbH, Mittelstraße 6, 56651 Niederzissen (AG Koblenz, HRB 26114), vertr. d.: Christian Bogott, (Geschäftsführer), wird der Beschluss vom 23.06.2026 über die insolvenzrechtlichen Sicherungsmaßnahmen mangels örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz aufgehoben.
Amtsgericht Koblenz, 23.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 81/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Tel-O-Fone GmbH, Mittelstraße 6, 56651 Niederzissen (AG Koblenz, HRB HRB 26114), vertr. d.: Christian S. Bogott, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 08.09.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
De…
6 IN 81/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Tel-O-Fone GmbH, Mittelstraße 6, 56651 Niederzissen (AG Koblenz, HRB HRB 26114), vertr. d.: Christian S. Bogott, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 08.09.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 08.09.2026
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