Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Tex-As Bekleidungsgroßhandel GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Osnabrück HRA 7240
EUID
DEP3313.HRA7240
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bersenbrück
Aktenzeichen
9 IN 86/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.09.2026 , 08:05 Uhr
Ermächtigung zur Vornahme einzelner Geschäfte
01.10.2026 , 12:50 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bersenbrück hat am 24.09.2026 ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tex-As Bekleidungsgroßhandel GmbH & Co. KG angeordnet. Gegenstand ist die Sicherung der Masse und der Schutz der Gläubiger. Es ist eine vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden, wobei Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Zudem sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist die Rechtsanwältin Tanja Kreimer bestellt worden. Diese hat umfassende Befugnisse zur Sicherung des Vermögens, zur Fortführung des Betriebs in Abstimmung mit der Antragstellerin sowie zur Prüfung der Eröffnungsgründe und der Masseausreichung. Die Verfügungsbefugnis über Arbeitsverhältnisse verbleibt bei der Antragstellerin, erfordert jedoch die Zustimmung der vorläufigen Verwalterin. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tex-As Bekleidungsgroßhandel GmbH & Co. KG wurde vom Amtsgericht Bersenbrück behandelt. Am 24.09.2026 wurden gemäß §§ 21, 22 InsO vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet. Dabei wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeord…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tex-As Bekleidungsgroßhandel GmbH & Co. KG wurde vom Amtsgericht Bersenbrück behandelt. Am 24.09.2026 wurden gemäß §§ 21, 22 InsO vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet. Dabei wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwältin Tanja Kreimer als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Der Antragstellerin wurden umfassende Verfügungsbeschränkungen auferlegt, während der vorläufigen Verwalterin das Recht zur Fortführung des Betriebs sowie die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen und Eröffnung von Sonderkonten erteilt wurde. Zudem wurde die Sachverständige beauftragt, über die Eröffnungsgründe und die Deckungsmasse zu berichten. Am 01.10.2026 wurde der vorläufigen Insolvenzverwalterin zusätzlich die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten in Höhe von 6.000,00 € für die Finanzierung von Insolvenzgeld und damit verbundenen Kosten erteilt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 86/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tex-As Bekleidungsgroßhandel GmbH & Co. KG, Artlandstraße 47, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRA 7240), vertr. d.: 1. Reinhold Thate, als GF d. Fa. Tex-As Bekleidungsgroßhandel GmbH & , Artlandstraße 47, 49610 Quakenbrück, (Geschäftsführer), 2. Heinz-Joachi…
9 IN 86/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tex-As Bekleidungsgroßhandel GmbH & Co. KG, Artlandstraße 47, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRA 7240), vertr. d.: 1. Reinhold Thate, als GF d. Fa. Tex-As Bekleidungsgroßhandel GmbH & , Artlandstraße 47, 49610 Quakenbrück, (Geschäftsführer), 2. Heinz-Joachim Wirth-Göckede, als GF der Fa. Tex-As Bekleidungsgroßhandel GmbH &, Artlandstraße 47, 49610 Quakenbrück, (Geschäftsführer), 9 IN 86/26 24.09.2026
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Jan-Dirk Winkelhaus, Kirchstr. 36, 48282 Emsdetten,
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 24.09.2026 um 8.05 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Markt 8, 49593 Bersenbrück, Tel.: 05439/41298-0, Fax: 05439/41298-99.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
6. Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortführen; sie soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt.
7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
8. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 InsO); außerdem ist zu prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des von der Antragstellerin betriebenen Unternehmens bestehen. Ferner soll die Sachverständige auch Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist und es sollen insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden.
9. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin.
10. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag der Antragstellerin.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs der Antragstellerin zu ermöglichen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht
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Amtsgericht Bersenbrück, 24.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bersenbrück
Beschluss
9 IN 86/26, 01.10.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Tex-As Bekleidungsgroßhandel GmbH & Co. KG, Artlandstraße 47, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRA 7240),
vertreten durch:
1. Reinhold Thate, als GF d. Fa. Tex-As Bekleidungsgroßhandel GmbH & , Artlandstraße …
Amtsgericht Bersenbrück
Beschluss
9 IN 86/26, 01.10.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Tex-As Bekleidungsgroßhandel GmbH & Co. KG, Artlandstraße 47, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRA 7240),
vertreten durch:
1. Reinhold Thate, als GF d. Fa. Tex-As Bekleidungsgroßhandel GmbH & , Artlandstraße 47, 49610 Quakenbrück, (Geschäftsführer),
2. Heinz-Joachim Wirth-Göckede, als GF der Fa. Tex-As Bekleidungsgroßhandel GmbH &, Artlandstraße 47, 49610 Quakenbrück, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Jan-Dirk Winkelhaus, Kirchstr. 36, 48282 Emsdetten,
vorläufige Insolvenzverwalterin:
Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Markt 8, 49593 Bersenbrück, Tel.: 05439/41298-0, Fax: 05439/41298-99,
wird am 01.10.2026 um 12.50 Uhr gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 24.09.2026 um 08.05 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung der vorläufigen Insolvenzverwalterin die Ermächtigung zur Vornahme folgender einzelner Geschäfte mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt:
- Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO in Höhe von 6.000,00 € zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen für die Finanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich der Forderung des finanzierenden Kreditinstituts bezüglich der Zinsen, Kosten, Bearbeitungsgebühren und ähnlicher etwaiger von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstatteter Differenzbeträge sowie für eventuell anfallende Löhne, Krankenkassenbeiträge und Lohnsteuer für Arbeitnehmer, die nicht über die Insolvenzgeldvorfinanzierung abgewickelt werden können.
Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 24.09.2026 bestehen.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht
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