Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der The One Group GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der Wert der Insolvenzmasse wurde auf 415.891,62 Euro geschätzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Geschäftsbetrieb fortgeführt und sich mit ausländischen Beteiligungen auseinandergesetzt. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen. Ein vollständiger Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 219/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der The One Group GmbH, Frankfurter Str. 151a, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 43513), vertr. d.: 1. Sascha Fussmann, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insol…
Geschäftsnummer: 8 IN 219/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der The One Group GmbH, Frankfurter Str. 151a, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 43513), vertr. d.: 1. Sascha Fussmann, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. xxx Euro 95 % der Regelvergütung als Zuschlag
gemäß § 3 InsVV
3. xxx Euro Umsatzsteuer auf 1. und 2. in Höhe von 19%
4. xxx Euro Auslagen zuzüglich
5. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
6. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Martin Kaltwasser, LIESER Rechtsanwälte, Hanauer Landstraße 211, 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069/91501025, Fax: 069/95928099, Internet: www.lieser-rechtsanwaelte.de, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters letztlich nach entsprechenden Klärungen mit dem Insolvenzverwalter auf 415.891,62 EURO. Auf die umfassenden Erläuterungen des Verwalters vom 16.09.2025 wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfanglich verwiesen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
Der Insolvenzverwalter macht vorliegend Zuschläge gemessen an der Regelvergütung wie folgt geltend:
- Betriebsfortführung (35 %)
- Beteiligungen der Schuldnerin im Ausland (50 %)
- Einbindung eines Gläubigerausschusses (10 %).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Berpündung auf den ursprünglichen Vergütungsantrag vom 18.04.2024 verwiesen. Insbesondere hat der vorläufige Verwalter in enger Abstimmung mit allen Beteiligten, auch mit dem Gläubigerausschuß, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin ca. zweieinhalb Monate fortgeführt und sich zudem mit 11 bestehenden Beteiligungen der Schuldnerin im Ausland auseinandersetzen müssen.
Die Zuschläge sind sämtlich ansatzfähig und erscheinen auch der Höhe nach angemessen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 20.08.2026.
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