Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Theimer GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Rohler Straße 10, 63633 Birstein
Handelsregister
Amtsgericht Hanau HRB 92925
EUID
DEM1502.HRB92925
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hanau
Aktenzeichen
70 IN 425/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel
Adresse
Hauptstraße 83, 65760 Eschborn
Telefon
06196-779060
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.10.2024 , 14:30 Uhr
Eröffnung
18.11.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
07.01.2025
Berichtstermin
28.01.2025 , 09:45 Uhr
Prüfungstermin
28.01.2025 , 09:45 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Produktion und der Vertrieb von sowie der Handel mit und Dienstleistung an Produkten der Elektrotechnik und des Maschinenbaus einschließlich artverwandter Artikel.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Theimer GmbH ist am 24.10.2024 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel bestellt. Am 18.11.2024 um 12:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 07.01.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung und Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) findet am Dienstag, den 28.01.2025 um 09:45 Uhr vor dem Amtsgericht Hanau statt. In diesem Termin werden die Gläubiger unter anderem über die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere wesentliche Verfahrensschritte entscheiden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 70 IN 425/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Theimer GmbH, Rohler Straße 10, 63633 Birstein (AG Hanau, HRB 92925), vertr. d.: Thomas Theimer, Ulmenweg 9, 63633 Birstein, (Geschäftsführer), ist am 24.10.2024 um 14:30 Uhr die vorläufige Verwaltung ihres Vermögens angeordnet worden. Verfügungen…
Az.: 70 IN 425/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Theimer GmbH, Rohler Straße 10, 63633 Birstein (AG Hanau, HRB 92925), vertr. d.: Thomas Theimer, Ulmenweg 9, 63633 Birstein, (Geschäftsführer), ist am 24.10.2024 um 14:30 Uhr die vorläufige Verwaltung ihres Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Hauptstraße 83, 65760 Eschborn, Tel.: 06196-779060, Fax: 06196-7790620, E-Mail: eschborn@brrs-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Amtsgericht Hanau, 24.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 70 IN 425/24 Am 18.11.2024 um 12:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Theimer GmbH, Rohler Straße 10, 63633 Birstein (AG Hanau, HRB 92925), vertr. d.: Thomas Theimer, Ulmenweg 9, 63633 Birstein, (Geschäftsführer),. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Stephan Schleg…
Geschäfts-Nr.: 70 IN 425/24 Am 18.11.2024 um 12:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Theimer GmbH, Rohler Straße 10, 63633 Birstein (AG Hanau, HRB 92925), vertr. d.: Thomas Theimer, Ulmenweg 9, 63633 Birstein, (Geschäftsführer),. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Hauptstraße 83, 65760 Eschborn, Tel.: 06196-779060, Fax: 06196-7790620, E-Mail: eschborn@brrs-rechtsanwaelte.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich, in EURO und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 07.01.2025.
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Dienstag, 28.01.2025, 09:45 Uhr, Raum C 163, Insolvenzgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Für den Fall dass die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, gelten Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 18.11.2024.
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