die Bereitstellung und Verwaltung von Fahrzeugen, Werkzeugen und Baumaterialien sowie der Betrieb einer eigenen KfZ- Werkstatt.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der THOR Fleet & Tools GmbH ist Gegenstand zweier Beschlüsse des Amtsgerichts Erfurt. Im ersten Beschluss vom 06.08.2026 wurde zur Verhütung nachteiliger Veränderungen die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Herr Rechtsanwalt Rüdiger Weiß wurde zum vorläufigen Sachwalter bestellt, der die wirtschaftliche Lage prüft, die Geschäftsführung überwacht und über die Eigenverwaltungsplanung sowie Haftungsansprüche Bericht erstattet. Im zweiten Beschluss vom 17.08.2026 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus Vertretern der unbesicherten Insolvenzgläubiger (Applied Intelligence Steering GmbH), der Arbeitnehmer (Maria Jung) und der Gläubiger mit den höchsten Forderungen (Bundesagentur für Arbeit). Die Bestellung des Ausschusses ist aufgrund erteilter Einverständniserklärungen sofort wirksam. Das Verfahren befindet sich somit im Stadium der vorläufigen Eigenverwaltung mit eingesetztem Gläubigerausschuss.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
171 IN 277/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
THOR Fleet & Tools GmbH, Gewerbepark Süd 2, 37327 Leinefelde-Worbis, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Steinberg, Peter Thees und Kersten Thor
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520504
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MAR…
171 IN 277/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
THOR Fleet & Tools GmbH, Gewerbepark Süd 2, 37327 Leinefelde-Worbis, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Steinberg, Peter Thees und Kersten Thor
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520504
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MARTIUS Rechtsanwälte, Alsterarkaden 12, 20354 Hamburg
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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erlässt das Amtsgericht Erfurt am 06.08.2026 folgenden
Beschluss
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Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 06.08.2026 um 12:00 Uhr vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, § 270b Absatz 1 Satz 1 InsO.
1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herr Rechtsanwalt Rüdiger Weiß
Magdeburger Allee 155, 99084 Erfurt
Telefon: 0361 5509970, Fax: 0361 55099710
erfurt@wallnerweiss.de, http://www.wallnerweiss.de/6.45.0.1.1.0.html?loc=5
bestellt.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO).
3. Es wird angeordnet, dass zur Sicherheit abgetretene Forderungen oder Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet, eingezogen oder ausgesondert werden dürfen (§§ 21 Absatz 2 Nummer 5, 270c Absatz 3 Satz 1 InsO).
Die entsprechenden Gegenstände oder Forderungen können zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bzw. bis zu ihrer endgültigen Feststellung seitens des vorläufigen Sachwalters eingesetzt werden.
4. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO).
5. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO).
6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO); ggf. ist gemäß § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu verfahren.
7. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
8. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll Sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 1 InsO).
9. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
10. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Absatz 1 InsO beauftragt Bericht zu erstatten über
a. die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint;
b. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung;
c. das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
11. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Absatz 2 InsO).
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Erfurt
Az.: 171 IN 277/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
THOR Fleet & Tools GmbH, Gewerbepark Süd 2, 37327 Leinefelde-Worbis, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Steinberg, Peter Thees und Kersten Thor
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520504
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmäch…
Amtsgericht Erfurt
Az.: 171 IN 277/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
THOR Fleet & Tools GmbH, Gewerbepark Süd 2, 37327 Leinefelde-Worbis, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Steinberg, Peter Thees und Kersten Thor
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520504
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MARTIUS Rechtsanwälte, Alsterarkaden 12, 20354 Hamburg
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
erlässt das Amtsgericht Erfurt am 17.08.2026 folgenden
Beschluss
|
1. Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wird gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a Abs. 2 InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt.
2. Zu Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses werden bestellt:
für die Gruppe der unbesicherten Insolvenzgläubiger:
- Applied Intelligence Steering GmbH, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun RKGB Rechtsanwälte PartGmbB Rathausgasse 3 97877 Wertheim
für die Gruppe der Arbeitnehmer:
- Maria Jung, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Borowski Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Prinzenallee 15 40549 Düsseldorf
für die Gruppe der Gläubiger mit den höchsten Forderungen:
- Bundesagentur für Arbeit, Max-Reger-Straße 1, 99099 Erfurt, vertreten durch Herrn René Zühlke, Erste Fachkraft Insolvenzgeld Refinanzierung Operativer Service TH Max-Reger-Str. 1 99096 Erfurt
3. Die Bestimmung wird, da die Mitglieder gemäß § 22a Abs. 2 InsO ihr Einverständnis erklärten, sofort wirksam.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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