Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Tierschutzverein Pfötchenretter e.V. in Liquidation
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz VR 21132
EUID
DET2210V.VR21132
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aktenzeichen
6 IN 2/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Tamara Rodé
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung/Auslagen
05.05.2026
Schlusstermin
23.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Tierschutzverein Pfötchenretter e.V. ist beim Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler anhängig. Das Verzeichnis der bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme niedergelegt worden. Der verfügbare Massebestand beträgt 5.423,91 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 8.672,18 EUR zu berücksichtigen. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tamara Rodé sind festgesetzt worden; gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt worden. Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 23.07.2026. Bis zu diesem Datum müssen Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis sowie Anträge bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Tierschutzverein Pfötchenretter e.V.,
Ahruferstr. 100, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, beim Amtsgericht -Insolvenzgericht- Bad
Neuenahr-Ahrweiler, AZ: 6 IN 2/18 ist das Verzeichnis der bei der Schlussverteilung gem. §
188 InsO zu berücksichtigenden Forderungen auf der Gesch…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Tierschutzverein Pfötchenretter e.V.,
Ahruferstr. 100, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, beim Amtsgericht -Insolvenzgericht- Bad
Neuenahr-Ahrweiler, AZ: 6 IN 2/18 ist das Verzeichnis der bei der Schlussverteilung gem. §
188 InsO zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle, Amtsgericht Bad
Neuenahr-Ahrweiler, zur Einsichtnahme niedergelegt worden.
Der verfügbare Massebestand beträgt 5.423,91 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender
Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 8.672,18
EUR zu berücksichtigen.
Adenau, den 27.04.2026
Rechtsanwältin Tamara Rodé
als Insolvenzverwalterin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 2/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Tierschutzverein Pfötchenretter e.V. in Liquidation, Ahruferstr. 100, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler (AG Koblenz, VR 21132), vertr. d.: 1. Anna Brezina, Walporzheimer Str. 49, 53474 Walporzheim, (Liquidatorin), 2. Rudolf Brezina, Birkenweg 40, 53426 Schalkenbach,…
6 IN 2/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Tierschutzverein Pfötchenretter e.V. in Liquidation, Ahruferstr. 100, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler (AG Koblenz, VR 21132), vertr. d.: 1. Anna Brezina, Walporzheimer Str. 49, 53474 Walporzheim, (Liquidatorin), 2. Rudolf Brezina, Birkenweg 40, 53426 Schalkenbach, (Liquidator), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tamara Rodé festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 5.693,47 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 5,60 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 2 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 2/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Tierschutzverein Pfötchenretter e.V. in Liquidation, Ahruferstr. 100, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler (AG Koblenz, VR 21132), vertr. d.: 1. Anna Brezina, Walporzheimer Str. 49, 53474 Walporzheim, (Liquidatorin), 2. Rudolf Brezina, Birkenweg 40, 53426 Schalkenbach,…
6 IN 2/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Tierschutzverein Pfötchenretter e.V. in Liquidation, Ahruferstr. 100, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler (AG Koblenz, VR 21132), vertr. d.: 1. Anna Brezina, Walporzheimer Str. 49, 53474 Walporzheim, (Liquidatorin), 2. Rudolf Brezina, Birkenweg 40, 53426 Schalkenbach, (Liquidator), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 23.07.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 05.05.2026
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