Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern und Fassadenelementen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTN Fassadentechnik GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, die gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Der endgültige Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe hat seine Vergütung auf Basis der Regelvergütung mit Zuschlägen für Betriebsfortführung, Sanierung und weitere Aufwendungen festgesetzt; auch diese Beträge unterliegen der Nichtveröffentlichungspflicht. Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters wurde geprüft und gab zu keinen Beanstandungen Anlass. Es ist mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse keine Schlussverteilung erfolgt. Der Schlusstermin, der zugleich dem Prüfungstermin entspricht, ist auf den 19.08.2026 bestimmt. An diesem Termin sollen unter anderem die Abnahme der Schlussrechnung, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände erfolgen. Das Verfahren soll mangels Masse eingestellt werden, sofern kein Kostenvorschuss geleistet wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 94/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTN Fassadentechnik GmbH vertr.d.d.GF Jeanette Wilke, Gaulsheimer Str. 8, 55437 Ockenheim (AG Dresden, HRB 25246), vertr. d.: Jeannette Wilke, Rheinstr. 80, 65185 Wiesbaden, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanw…
4 IN 94/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTN Fassadentechnik GmbH vertr.d.d.GF Jeanette Wilke, Gaulsheimer Str. 8, 55437 Ockenheim (AG Dresden, HRB 25246), vertr. d.: Jeannette Wilke, Rheinstr. 80, 65185 Wiesbaden, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bingen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Erhöhung für Gläubiger
EUR
um 80 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.08.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Diese Regelvergütung kann nach den ganz besonderen Umständen des Einzelfalls mit Zu- oder Abschlägen festgesetzt werden (§ 3 InsVV).
Grundsätzlich gehört die Verwertung des schuldnerischen Grundbesitzes zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters (Vergl. BGH, Beschl. v 21.9.2017 -IX ZB 84/16).
Vorliegend geht jedoch die Betriebsfortführung durch den Verwalter im Hinblick auf die lange Zeitdauer, den Arbeitsaufwand, die erforderlichen Verhandlungen mit den absonderungsberechtigten Gläubigern, die angestrebte Sanierung weit über die Regelaufgaben des Insolvenzverwalters und das übliche Maß hinaus.
Maßgeblich für die gewährten Zuschläge von insgesamt 80 % waren hier insbesondere:
a. Betriebsfortführung
über 4 Monate ohne die Erwirtschaftung von Überschüssen, die zu einer höheren Berechnungsgrundlage geführt hätten 35 %
Die Betriebsfortführung übersteigt die Regelaufgabe des Verwalters bezüglich des erhöhten Arbeitsaufwandes und des Haftungsrisikos trotz der Unterstützung der Unternehmensberatung in erheblichem Umfang.
b. Übertragende Sanierung
Problematischer und aufwändiger Prozess zur übertragenden Sanierung und die Verhandlungen mit Investoren und Interessenten rechtfertigt den Zuschlag von 50 %.
c. Abschluss des Mietvertrages mit und die anschließende "kalte Zwangsverwaltung".
Der Mehraufwand erlaubt einen Zuschlag von 20 %
d. Die hohe Gläubigeranzahl
von mehr als 150 Gläubigern war mit erheblichem Mehraufwand verbunden
und rechtfertigt einen Zuschlag von 10 %
g. Schwierige Rechtsfragen im Rahmen einer Bauinsolvenz
Die Aufarbeitung der mit Mängeleinreden behafteten Altforderungen, die
Bearbeitung bereit anhängiger Rechtsstreite, die Berichterstattung bezüglich
der Prozesse 10 %
h. Veräußerung des Grundbesitzes 10 %
Abschläge waren antragsgemäß für die Arbeitsersparnis durch gesondert vergütete vorläufige Verwaltung, durch die Inanspruchnahme von weiteren sachkundigen Experten zB. bei der Investoren und- Käufersuche sowie durch die teilweise Überschneidung der einzelnen Erhöhungstatbestände vorzunehmen.
- 55 %
In der Gesamtschau war somit antragsgemäß zur Regelvergütung von 100 % ein Zuschlag von weiteren 80 % in Höhe von zuzubilligen.
Die Vergütung war der Höhe nach gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters festzusetzten.
Die vom Insolvenzverwalter beantragten Kosten entsprechen in der festgesetzten Höhe der Sach- und Rechtslage sowie der Literaturmeinung und sind angemessen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen oder dem Landgericht, Diether-von-Isenburg-Str., 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bingen am Rhein, 30.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 94/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTN Fassadentechnik GmbH vertr.d.d.GF Jeanette Wilke, Gaulsheimer Str. 8, 55437 Ockenheim (AG Dresden, HRB 25246), vertr. d.: Jeannette Wilke, Rheinstr. 80, 65185 Wiesbaden, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe festg…
4 IN 94/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTN Fassadentechnik GmbH vertr.d.d.GF Jeanette Wilke, Gaulsheimer Str. 8, 55437 Ockenheim (AG Dresden, HRB 25246), vertr. d.: Jeannette Wilke, Rheinstr. 80, 65185 Wiesbaden, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bingen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i. V. m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
um 125 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.08.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 200.981,16 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II
Zuschlagserhöhend wirkten sich hier insbesondere die Betriebsfortführung durch den vorläufigen Verwalter über zwei Monate (+34 %), , die intensiven Sanierungsbemühungen und die Investorensuche (40 %), der umfangreiche und streitige Forderungseinzug (10 %), die Arbeitgeberfunktion (10 %) sowie die eingehende und umfangreiche Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten (40%) -insgesamt Zuschläge von 125 %- aus.
Abschlagsgründe waren nicht ersichtlich.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen oder dem Landgericht, Diether-von-Isenburg-Str., 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bingen am Rhein, 29.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 94/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTN Fassadentechnik GmbH vertr.d.d.GF Jeanette Wilke, Gaulsheimer Str. 8, 55437 Ockenheim (AG Dresden, HRB 25246), vertr. d.: Jeannette Wilke, Rheinstr. 80, 65185 Wiesbaden, (Geschäftsführerin), wird mangels Insolvenzmasse eine Schlussverteilung nicht stattfin…
4 IN 94/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTN Fassadentechnik GmbH vertr.d.d.GF Jeanette Wilke, Gaulsheimer Str. 8, 55437 Ockenheim (AG Dresden, HRB 25246), vertr. d.: Jeannette Wilke, Rheinstr. 80, 65185 Wiesbaden, (Geschäftsführerin), wird mangels Insolvenzmasse eine Schlussverteilung nicht stattfinden und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt. Termin, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 19.08.2026 bestimmt.
Folgende Tagesordnungspunkte werden angesetzt:
a) Abnahme der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
c) Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse,
a) Anhörung der Beteiligten zur Einstellung des Verfahrens mangels eine die Verfahrenskosten deckenden Masse. Die Einstellung unterbleibt, sofern ein Kostenvorschuss eingezahlt wird, der die Kosten vollständig deckt.
d) Prüfung der angemeldeten Forderungen
Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind spätestens zu diesem Termin schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Die Schlussrechnung wurde geprüft und gab zu Beanstandungen keinen Anlass.
Die Schlussrechnungslegung und das Schlussverzeichnis werden zur Einsicht der Beteiligten ausgelegt.
Der Insolvenzverwalter hat in seiner Schlussrechnung bereits mitgeteilt, dass keine Masse vorhanden ist, die an die Insolvenzgläubiger verteilt werden könnte.
Amtsgericht Bingen am Rhein, 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTN Fassadentechnik GmbH, Gaulsheimer Straße 8, 55437 Ockenheim hat der Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe, Mainz, die Schlussunterlagen eingereicht. Nunmehr soll die Schlussverteilung erfolgen. Der für die Verteilung zur Verfügung stehende Betrag beläuft sich auf € 0,…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTN Fassadentechnik GmbH, Gaulsheimer Straße 8, 55437 Ockenheim hat der Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe, Mainz, die Schlussunterlagen eingereicht. Nunmehr soll die Schlussverteilung erfolgen. Der für die Verteilung zur Verfügung stehende Betrag beläuft sich auf € 0,00. Insolvenzforderungen sind in Höhe von € 2.853.186,03 zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts Bingen am Rhein, Aktenzeichen: 4 IN 94/11, zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
55411 Bingen, 30.06.2026
Das Amtsgericht - Abt. 4
4 IN 94/11
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