Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TIMA Investment GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 48930
EUID
DEF1103R.HRA48930
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36t IN 2810/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Adresse
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
29.07.2025
Einwendungen gegen Schlussverzeichnis
08.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TIMA Investment GmbH & Co. KG ist die Schlussverteilung mit Zustimmung des Gerichts vorgesehen. Die verfügbare Verteilungsmasse beträgt 474.051,56 Euro bei Forderungen in Höhe von 11.480.940,54 Euro. Im bisherigen Verfahrensverlauf wurden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Sebastian Laboga festgesetzt, wobei ein Zuschlag von 30 % für den Mehraufwand bei der Verwertung einer Immobilie in Gera gewährt wurde. Die Verwertung einer Grundschuld konnte ebenfalls erfolgreich abgeschlossen werden. Ein Widerspruch gegen nachträglich angemeldete Forderungen war bis zum 29.07.2025 möglich. Der Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses findet im schriftlichen Verfahren statt, wobei Einwendungen bis zum 08.10.2025 vorzulegen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36t IN 2810/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TIMA Investment GmbH & Co. KG, Motzener Straße 3, 12277 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin TIMA Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lorenzen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg H…
36t IN 2810/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TIMA Investment GmbH & Co. KG, Motzener Straße 3, 12277 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin TIMA Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lorenzen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 48930
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war zunächst von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Diese Berechnungsgrundlage setzt sich wie folgt zusammen:
Einnahmen: BETRAG EUR
abzgl. Feststellungskostenbeiträge: BETRAG EUR
abzgl. Erstattung Rechtsverfolgungskosten: BETRAG EUR
Zwischensumme: BETRAG EUR
zzgl. Vorsteuererstattungsansprüche
aus Masseverbindlichkeiten: BETRAG EUR
zzgl. Zinserträge (5 * BETRAG EUR): BETRAG EUR
Berechnungsgrundlage Gesamt: BETRAG EUR
Die Regelvergütung beträgt gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR. Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt zudem eine Erhöhung der Vergütung im insgesamt 70 % für den Mehraufwand der langwierigen und schwierigen Verwertung der Grundschuld (30 %) und für den Mehraufwand der kurzfristigen Verwaltung und Verwertung der Immobilien in Gera. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.06.2025 wird Bezug genommen.
Den Erwägungen und Darlegungen des Insolvenzverwalters schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung nur teilweise an.
Grundschuld
Vorliegend war eine zugunsten der Schuldnerin eingetragene Grundschuld zu verwerten. Die Grundschuld war an einem Grundstück eingetragen, welches im gemeinsamen Eigentum des verstorbenen Geschäftsführers der Schuldnerin und seiner Ehefrau stand.
Im Rahmen der Verwertung wurde zunächst ein Immobilienmakler beauftragt. Weiter wurde unter der Zuhilfenahme von Prozessbevollmächtigten versucht, sich mit der Miteigentümerin des Grundstücks zu einigen. Unter Anbetracht eines vorinsolvenzlichen Rechtsstreits, der durch die Miteigentümerin geführt wurde, einigten sich die Beteiligten auf eine freihändige Verwertung und Veräußerung der Immobilie. Es kam folglich zur Vereinbarung einer Erlösbeteiligung und eines Vergleiches. Die Insolvenzmasse sollte bei einem Mindestkaufpreis von BETRAG EUR zu 2/3 vom Erlös profitieren.
Letztlich konnte ein Interessent zu dem Mindestkaufpreis von BETRAG EUR gefunden werden. Die weitere Abwicklung wurde durch das Vorhandensein unbekannter Erben nach dem ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin erschwert. Letztlich konnte der Grundstückskaufvertrag am 05.03.2024, mithin knapp 4 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, notariell beurkundet werden. Der, der Insolvenzmasse zustehende, Kaufpreisanteil in Höhe von BETRAG EUR ist am 07.05.2024 auf dem Insolvenzsonderkonto eingegangen.
Grundsätzlich ist ein Erhöhungstatbestand für die Verwertung der Grundschuld durch den dem Insolvenzverwalter entstandenen Mehraufwand in seinen Tätigkeiten zu bejahen. Der, der Insolvenzmasse zustehende, Kaufpreisanteil ist jedoch bereits in der einfachen Berechnungsgrundlage der Vergütungsberechnung enthalten. Zudem ist der Insolvenzverwalter bei der Verwertung von Prozessbevollmächtigten vertreten worden, wofür Kosten entstanden sind, die aus der Insolvenzmasse beglichen wurden. Der Mehraufwand des Insolvenzverwalters ist durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten allein nicht aufgehoben worden. Die regelmäßige Absprache des Insolvenzverwalters mit den Prozessbevollmächtigten bleibt als Mehraufwand erhalten. Der tatsächlich verbleibende Mehraufwand des Insolvenzverwalters ist in der Gesamtschau dann aber bereits durch die Prozessbevollmächtigung und die Berücksichtigung der Erlösbeteiligung bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Regelvergütung vollumfänglich aufgezehrt. Die dem Insolvenzverwalter zustehende Regelvergütung ist daher ausreichend, um seinen Mehraufwand für die Verwertung der Grundschuld angemessen abzugelten. Es ist daher kein Zuschlag zu gewähren.
Verwertung Immobilie in Gera
Weiter beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 40 % für die kurzfristige Verwaltung und Verwertung der Immobilien in Gera. Die Immobilien waren bereits seit 2006 nicht mehr vermietet und stark sanierungsbedürftig. Der Insolvenzverwalter hat nach Insolvenzeröffnung zunächst einen Immobilienmakler mit der Werteinschätzung und der Vermarktung der Immobilien beauftragt. Nach Ermittlung des Verkehrswertes hat es umfangreiche Gespräche mit der Grundschuldgläubigerin dieser Grundstücke gegeben. Im Ergebnis konnte eine Einigung mit der Grundpfandrechtsgläubigerin erzielt werden, wonach ein Kaufpreisanteil in Höhe von BETRAG EUR an die Insolvenzmasse zu zahlen sei. Das Grundstück wurde schließlich zu einem Kaufpreis von BETRAG EUR mit Beurkundung am 11.12.2020 veräußert. Der Massekostenbeitrag in Höhe von 50.000,00 EUR ist an die Insolvenzmasse gezahlt worden. Aufgrund dieses Betrages wurde bereits eine Mehrvergütung in Höhe von BETRAG EUR der Regelvergütung hinzugerechnet (Hälfte aus 4/9 von 50.000,00 EUR), § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV.
Die Verwertung hat knapp vier Monate ab Insolvenzeröffnung angedauert. Eine umfangreiche Verwaltung konnte hingegen nicht festgestellt werden, da aufgrund des Leerstands der Immobilie nur wenig zu veranlassen war. Auch die Äußerungen im Schlussbericht sowie im Vergütungsantrag geben keine Hinweise, dass eine umfangreiche Verwaltung der Immobilien stattgefunden hat. Stattdessen beschränkt sich der Erhöhungstatbestand auf die Verwertung der Immobilien, die von Auseinandersetzungen mit der absonderungsberechtigten Gläubigerin geprägt waren. Hierfür hat der Insolvenzverwalter bereits eine Mehrvergütung in Höhe von BETRAG EUR gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhalten. Für die Auseinandersetzung mit der Grundpfandrechtsgläubigerin und die Erarbeitung einer Einigung zur Massebeteiligung aus der freihändigen Veräußerung des Insolvenzverwalters erscheint in der Gesamtschau der Umstände des Insolvenzverfahrens ein Zuschlag in Höhe von 30 %, als den Mehraufwand abgeltend, angemessen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Diese setzt sich zusammen aus der Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR sowie der Mehrvergütung in Höhe von BETRAG EUR. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - berechnet. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Es ergibt sich mithin eine Vergütung in Höhe von
Regelvergütung: BETRAG EUR
Zuschlag in Höhe von 30 %: BETRAG EUR (Berechnung erfolgt aus der nicht erhöhten Regelvergütung aufgrund BGH vom 22.07.2021 - IX ZB 85/19)
Mehrvergütung: BETRAG EUR
Auslagenpauschale: BETRAG EUR
Zustellauslagen: BETRAG EUR
Summe: BETRAG EUR
Umsatzsteuer: BETRAG EUR
Gesamt: BETRAG EUR
Die Berechnungsgrundlage ist infolgedessen um die zu erwartende Steuererstattung aus dieser Vergütung, mithin in Höhe von BETRAG EUR zu erhöhen. Diese beträgt sodann BETRAG EUR (BETRAG EUR + BETRAG EUR). Es ergibt sich demnach folgende Rechnung:
Regelvergütung: BETRAG EUR
Zuschlag in Höhe von 30 %: BETRAG EUR
Mehrvergütung: BETRAG EUR
Auslagenpauschale: BETRAG EUR
Zustellauslagen: BETRAG EUR
Summe: BETRAG EUR
Umsatzsteuer: BETRAG EUR
Gesamt: BETRAG EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36t IN 2810/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TIMA Investment GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin TIMA Verwaltungsgesellschaft mbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lorenzen,
Motzener Straße 3, 12277 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg…
36t IN 2810/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TIMA Investment GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin TIMA Verwaltungsgesellschaft mbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lorenzen,
Motzener Straße 3, 12277 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 48930
Geschäftszweig: An- und Verkauf von Unternehmen sowie die Beteiligung an Unternehmen
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 08.07.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 8 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.07.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36t IN 2810/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TIMA Investment GmbH & Co. KG, Motzener Straße 3, 12277 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin TIMA Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lorenzen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg…
36t IN 2810/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TIMA Investment GmbH & Co. KG, Motzener Straße 3, 12277 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin TIMA Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lorenzen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 48930
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.10.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Darüber hinaus erhalten die Beteiligten die Gelegenheit, Einwendungen gegen die mit Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.06.2025 beantragte Festsetzung der Regelvergütung und Auslagen gem. §§ 1, 2, 7, 8 InsVV bis zum oben genannten Stichtag schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Der Insolvenzverwalter hat Zuschläge in Höhe von 70 % für den Mehraufwand aus der Verwertung der Grundschuld sowie der kurzfristigen Verwaltung und der Verwertung einer Immobilie geltend gemacht.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36t IN 2810/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TIMA Investment GmbH & Co. KG, Motzener Straße 3, 12277 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin TIMA Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lorenzen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg…
36t IN 2810/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TIMA Investment GmbH & Co. KG, Motzener Straße 3, 12277 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin TIMA Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Lorenzen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 48930
- Schuldnerin -
|
|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 474.051,56 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 11.480.940,54 Euro. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.08.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.