Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TMM Marketing & Medien Verlag GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 157925
EUID
DEF1103R.HRB157925
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenweg
Aktenzeichen
36t IN 444/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Herrmann
Adresse
Fasanenstraße 77, 10623 Berlin
Termine & Fristen
Fristende
20.05.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der TMM Marketing & Medien Verlag GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Jürgen Herrmann Blunck, sind wesentliche Verfahrensschritte erfolgt. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Martin Herrmann hat die Vergütung und Auslagen nach einem korrigierten Antrag vom 12.02.2025 erhalten, wobei das Gericht Zuschläge für ungeordnete Buchführung (20 %) und einen obstruktiven Schuldnervertreter (25 %) als angemessen festgesetzt hat. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren beschlossen; Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände sind bis zum 20.05.2025 einzureichen. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 472.280,35 EUR steht ein Betrag von 73.136,79 EUR zur Verteilung zur Verfügung (abzüglich Kosten und Vergütung). Die Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt worden. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36t IN 444/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TMM Marketing & Medien Verlag GmbH, Kantstraße 151, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Herrmann Blunck
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 157925
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach …
36t IN 444/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TMM Marketing & Medien Verlag GmbH, Kantstraße 151, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Herrmann Blunck
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 157925
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung gem. § 200 InsO
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36t IN 444/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TMM Marketing & Medien Verlag GmbH, Kantstraße 151, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Herrmann Blunck
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 157925
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erst…
36t IN 444/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TMM Marketing & Medien Verlag GmbH, Kantstraße 151, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Herrmann Blunck
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 157925
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Herrmann, Fasanenstraße 77, 10623 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf korrigierten Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.02.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war zunächst von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung entspricht gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) nach der oben genannten Berechnungsgrundlage zunächst einem Betrag von BETRAG EUR. Der Insolvenzverwalter beantragt hierauf eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 % für die übertragende Sanierung, Arbeitsplatzerhaltung, ungeordnete Buchführung und obstruktiven Schuldnervertreter, mithin eine 2-fache Regelvergütung. Auf die weitergehende Begründung in seinem Antrag vom 12.02.2025 wird Bezug genommen.
Den Erwägungen und Darlegungen des Insolvenzverwalters schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung nur teilweise an. Es war in der Gesamtschau lediglich ein Übersteigen des Regelsatzes um 55 % gerechtfertigt. Hinsichtlich der übertragenden Sanierung ergibt sich aus dem Vergütungsantrag wie aus dem Schlussbericht, dass diese bereits während der vorläufigen Insolvenzverwaltung vorbereitet wurde. Der Unternehmenskaufvertrag wurde unverzüglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterzeichnet. Es können daher im laufenden Verfahren zwangsläufig nur noch abwickelnde Tätigkeiten im Rahmen der sanierenden Übertragung stattgefunden haben und ausgeübt worden sein. Für die vorbereitenden Tätigkeiten und damit dem Großteil der die übertragende Sanierung betreffenden Arbeiten, wurde der Insolvenzverwalter bereits durch die Gewährung eines Zuschlages in der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters entlohnt. Der für das eröffnete Verfahren beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % ist daher nicht angemessen. Das Gericht erachtet einen Zuschlag in Höhe von 10 % für die Abwicklungstätigkeiten im Rahmen der übertragenden Sanierung als angemessen.
Weiter beantragte der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 15 % für den Erhalt der Arbeitsplätze. Es kann an der Stelle dahin stehen, dass der Insolvenzverwalter diesen Zuschlag im Grunde genommen versucht doppelt geltend zu machen - denn er führt den Umstand des Erhalts von Arbeitsplätzen auch bei der Begründung zum Zuschlag der übertragenden Sanierung explizit mit an. Der Erhalt der Arbeitsplätze kann allein jedoch keinen Zuschlag begründen (LG Berlin, Beschluss vom 16.12.2024, 84 T 194/21, Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. InsVV § 3 Rdn. 199). Der Erhalt liegt lediglich im Interesse der Öffentlichkeit. Ein Interesse der Insolvenzgläubiger ist indes nicht gegeben. Es lässt sich auch nicht, wie vom Verwalter vorgetragen auch sich verringernden Masseverbindlichkeiten begründen. Im Übrigen ist ein Zuschlag kein geeignetes Mittel um einen vermeintlichen Erfolg des Insolvenzverwalters zu entlohnen.
Weiter wurde die Festsetzung von Zuschlägen in Höhe von 20 % für die ungeordnete Buchführung und den obstruktiven Schuldnervertreter in Höhe von 45 % beantragt. Die ungeordnete Buchführung der Schuldnerin stellt nach der Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall einen Zuschlagsgrund dar. Die beantragte Höhe scheint nach Abwägen aller Umstände und dem Umfang der Mehrarbeit angemessen. Auch hinsichtlich des obstruktiven Schuldnervertreters wird die Gewährung eines Zuschlages grundsätzlich als gerechtfertigt angesehen. Jedoch kann hier ebenfalls die beantragte Höhe von 45 % nach Abwägen aller Umstände nicht zugebilligt werden. Nach Abwägen aller Umstände wird hier lediglich ein Zuschlag in Höhe von 25 %, was einem Betrag in Höhe von BETRAG EUR entspricht, als angemessen für den erforderlichen Mehraufwand des Insolvenzverwalters erachtet.
Es ergibt sich mithin zunächst eine 1,55-fache Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR, zzgl. Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV ist dabei eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde zu legen. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV ist - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von BETRAG EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - zu berechnen. Hinzu kommt die Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Zustellungskosten sind in Höhe von BETRAG EUR zu berücksichtigen. Auch hier kommt die Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzu. Es ergibt sich daher nach der normalen Berechnungsgrundlage eine Gesamtvergütung in Höhe von BETRAG EUR. Der hierin enthaltene Umsatzsteuerbetrag in Höhe von BETRAG EUR ist jedoch der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzen.
Es ergibt sich daher eine erweiterte Berechnungsgrundlage in Höhe von BETRAG EUR. Die hiernach einfache Regelvergütung beträgt BETRAG EUR. Die 1,55-fache Regelvergütung ist daher nach dieser erweiterten Berechnungsgrundlage in Höhe von BETRAG EUR zzgl. Umsatzsteuer festzusetzen. Hinzu kommt die nach der einfachen Regelvergütung zu berechnende Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR zzgl. Umsatzsteuer. Die Zustellkosten in Höhe von BETRAG EUR zzgl. Umsatzsteuer bleiben indes unverändert. Es ergibt sich sodann eine festzusetzende Gesamtvergütung in Höhe von BETRAG EUR inklusive Umsatzsteuer.
Hiervon abzuziehen sind der bereits zur Entnahme bewilligte Vorschuss in Höhe von BETRAG EUR sowie die in Abzug zu bringenden Dienstleisterrechnungen in Höhe von BETRAG EUR, da es sich bei den übertragenen Aufgaben nicht um delegationsfähige Aufgaben des Insolvenzverwalters handelte.
Es ergibt sich daher die festgesetzte Vergütung in Höhe von BETRAG EUR inklusive Umsatzsteuer.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 30.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36t IN 444/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TMM Marketing & Medien Verlag GmbH, Kantstraße 151, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Herrmann Blunck
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 157925
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlotte…
36t IN 444/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TMM Marketing & Medien Verlag GmbH, Kantstraße 151, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Herrmann Blunck
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 157925
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 08.04.2025 beschlossen:
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 472.280,35 EUR steht ein Betrag von 73.136,79 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36t IN 444/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TMM Marketing & Medien Verlag GmbH, Kantstraße 151, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Herrmann Blunck
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 157925
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlotte…
36t IN 444/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TMM Marketing & Medien Verlag GmbH, Kantstraße 151, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Herrmann Blunck
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 157925
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 08.04.2025 beschlossen:
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.05.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Darüber hinaus erhalten die Insolvenzschuldnerin und die Insolvenzgläubiger die Gelegenheit, Einwendungen gegen die mit Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.02.2025 beantragte Festsetzung der Regelvergütung und Auslagen gem. §§ 1, 2, 7, 8 InsVV bis zum oben genannten Stichtag schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 100 % für die übertragende Sanierung, Arbeitsplätze, ungeordnete Buchhaltung und den obstruktiven Schuldnervertreter beantragt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.04.2025
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