Die Planung und Installation von Energieanlagen aller Art sowie Sanitär- und Elektroanlagen, der Groß-und Einzelhandel mit solchen Anlagen. Ferner alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem zuvor genannten Unternehmensgegenstand bis hin zur vollständigen Finanzierung der Anlagen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der TK Pellets GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Kipper, ist die Schlussverteilung erfolgt. Zuvor wurde am 27.02.2025 die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, wobei der Stichtag für Einwendungen auf den 25.04.2025 festgelegt worden war. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bernd Ache hatte im Februar 2025 einen verfügbaren Massebestand von 21.173,700 EUR bei Insolvenzforderungen in Höhe von 21.193,34 EUR angezeigt. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden am 31.03.2025 festgesetzt, wobei die Masse für die Berechnung 29.153,64 EUR betrug. Das Verfahren ist am 09.02.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 89/19: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TK Pellets GmbH, Marie-Curie-Straße 2, 61194 Niddatal (AG Friedberg (Hessen), HRB 8755), vertr. d.: Peter Kipper, Vogelsbergstraße 3, 63688 Gedern, (Geschäftsführer), ist am 09.02.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
D…
60 IN 89/19: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TK Pellets GmbH, Marie-Curie-Straße 2, 61194 Niddatal (AG Friedberg (Hessen), HRB 8755), vertr. d.: Peter Kipper, Vogelsbergstraße 3, 63688 Gedern, (Geschäftsführer), ist am 09.02.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 09.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 89/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TK Pellets GmbH, Marie-Curie-Straße 2, 61194 Niddatal (AG Friedberg (Hessen), HRB 8755), vertr. d.: Peter Kipper, Vogelsbergstraße 3, 63688 Gedern, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle …
60 IN 89/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TK Pellets GmbH, Marie-Curie-Straße 2, 61194 Niddatal (AG Friedberg (Hessen), HRB 8755), vertr. d.: Peter Kipper, Vogelsbergstraße 3, 63688 Gedern, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bernd Ache, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Tel.: 0 64 41- 80 88-0, Fax: 0 64 41 - 80 88-88, E-Mail: Ache@kanzlei-uww.de, Internet: www.kanzlei-uww.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 21.173,78 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 21.193,34 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 27.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 89/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TK Pellets GmbH, Marie-Curie-Straße 2, 61194 Niddatal (AG Friedberg (Hessen), HRB 8755), vertr. d.: Peter Kipper, Vogelsbergstraße 3, 63688 Gedern, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag,…
60 IN 89/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TK Pellets GmbH, Marie-Curie-Straße 2, 61194 Niddatal (AG Friedberg (Hessen), HRB 8755), vertr. d.: Peter Kipper, Vogelsbergstraße 3, 63688 Gedern, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 25.04.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 27.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 89/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TK Pellets GmbH, Marie-Curie-Straße 2, 61194 Niddatal (AG Friedberg (Hessen), HRB 8755), vertr. d.: Peter Kipper, Vogelsbergstraße 3, 63688 Gedern, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des…
60 IN 89/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TK Pellets GmbH, Marie-Curie-Straße 2, 61194 Niddatal (AG Friedberg (Hessen), HRB 8755), vertr. d.: Peter Kipper, Vogelsbergstraße 3, 63688 Gedern, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 25.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 89/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TK Pellets GmbH, Marie-Curie-Straße 2, 61194 Niddatal (AG Friedberg (Hessen), HRB 8755), vertr. d.: Peter Kipper, Vogelsbergstraße 3, 63688 Gedern, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bernd Ache festgesetzt …
60 IN 89/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TK Pellets GmbH, Marie-Curie-Straße 2, 61194 Niddatal (AG Friedberg (Hessen), HRB 8755), vertr. d.: Peter Kipper, Vogelsbergstraße 3, 63688 Gedern, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bernd Ache festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.07.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 29.153,64 EUR.
Hierin enthalten ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13).
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 189,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 63 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,00 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 31.03.2025
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