Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 703678
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Insolvenzprofil
TK-Support GmbH
Verfahrensfortschritt
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2Erfasst
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3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Mannheimer Straße 66, 68309 Mannheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 703678
EUID
DEB8535.HRB703678
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim
Aktenzeichen
1 IN 306/12
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Patric Naumann
Adresse
Hans-Thoma-Straße 2, 68163 Mannheim
Termine & Fristen
Aufhebung
07.04.2015
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Audio- und Telekommunikationsgeräten aller Art sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst-, Service- und Vertriebsleistungen einschließlich der Vermittlung von Verträgen aller Art im Bereich der Telekommunikation. Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich an solchen Unternehmen zu beteiligen. Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TK-Support GmbH in Mannheim ist am 07.04.2015 aufgehoben worden. Im Rahmen des aufgehobenen Verfahrens wird auf Antrag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung angeordnet. Diese betrifft für die Einlagerungskosten zurückbehaltene Beträge, die für die Verteilung frei werden. Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter übertragen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 306/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TK-Support GmbH, Mannheimer Str. 66, 68309 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Alan Gencer
- Schuldnerin -
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In dem am 07.04.2015 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich für die Ei…
1 IN 306/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TK-Support GmbH, Mannheimer Str. 66, 68309 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Alan Gencer
- Schuldnerin -
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In dem am 07.04.2015 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich für die Einlagerungskosten zurückbehaltener Beträge, die für die Verteilung frei werden, angeordnet.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Patric Naumann,
Hans-Thoma-Straße 2, 68163 Mannheim,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 27.04.2026
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