Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TP Tour Project GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 1278
EUID
DEM1406.HRB1278
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 116/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Prüfungstermin
27.02.2024
Fristende Widerspruch
26.03.2024
Schlusstermin
29.10.2025
Einstellung
09.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Ein Reisebüro zur Vermittlung und Veranstaltung von Einzel- und Gruppenreisen jeder Art sowie der Vertrieb von Reiseliteratur und Reiseaccessoires.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der TP Tour Project GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, hat den verfügbaren Massebestand mit 104.600,81 EUR (abzüglich noch zu berücksichtigender Kosten und Verbindlichkeiten) sowie eine Summe von 969.922,09 EUR an festgestellten Insolvenzforderungen angezeigt. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsicht niedergelegt. Die Vornahme der Schlussverteilung ist beschlossen; hierfür wurde der 29.10.2025 als Stichtag bestimmt. Zudem ist die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt worden, wobei die Berechnungsgrundlage 153.823,16 EUR beträgt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TP Tour Project GmbH ist am 09.07.2026 mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden. Zuvor war das Verfahren bereits im Laufen, wobei für nachträglich angemeldete Forderungen eine Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet wurde. Der verfügb…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TP Tour Project GmbH ist am 09.07.2026 mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden. Zuvor war das Verfahren bereits im Laufen, wobei für nachträglich angemeldete Forderungen eine Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet wurde. Der verfügbare Massebestand belief sich auf 104.600,81 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten, während die Summe der festgestellten Insolvenzforderungen bei 969.922,09 EUR lag. Dem Insolvenzverwalter wurde die Vergütung festgesetzt, wobei eine Erhöhung von 50% auf die Regelvergütung sowie Auslagenpauschalen berücksichtigt wurden. Der Stichtag für den Schlusstermin wurde auf den 29.10.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum konnten Anträge zur Erörterung der Schlussrechnung und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bei Gericht eingereicht werden. Das Verteilungsverzeichnis war zur Einsichtnahme niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278),
vertreten durch:
Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),
wird für die bis zum 27.02.2024 nachträglich angemeldeten Ford…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278),
vertreten durch:
Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),
wird für die bis zum 27.02.2024 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 26.03.2024 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 27.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278),
vertreten durch:
Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amts…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278),
vertreten durch:
Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 104.600,81 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten.
Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 969.922,09 EUR.
Gießen, 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278),
vertreten durch:
Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
Stichtag, d…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278),
vertreten durch:
Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 29.10.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Gießen, 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278),
vertreten durch:
Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
xx…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 1278),
vertreten durch:
Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
xxx
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 04.02.2025.
G r ü n d e:
Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden.
Aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters sind Einnahmen in Höhe von 149.539,10 EUR ersichtlich. Hinzuzusetzen ist wie vorstehend ausgeführt die zu erwartende Vorsteuer aus dieser Vergütungsfestsetzung in Höhe von 4.409,70 €. In Abzug zu bringen sind noch Kosten des vorläufigen Verfahrens in Höhe von 125,64 €. Danach ergibt sich ein Betrag von 153.823,16 €. Dieser Betrag stellt die Berechnungsgrundlage dar.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Übernahme vorl. Verfahren
55.457,39 EUR
2.
Forderungseinzug Altforderungen
208,23 EUR
3.
Forderungseinzug vorl. Verfahren
42,80 EUR
4.
Verwertung Vermögen
50.387,12 EUR
5.
Zinsen und ähnliche Erträge
2.400,60 EUR
6.
Übernahme Bankguthaben
119,78 EUR
7.
Anfechtungsansprüche
15.079,73 EUR
8.
Steuererstattungen
1.293,61 EUR
9.
Sonstige Erstattungen
24.549,84 EUR
10.
Vorsteuererstattung Vergütungsfestsetzung
4.409,70 EUR
11.
abzgl. Kosten vorl. Verfahren
./. 125,64 EUR
Berechnungsgrundlage gesamt:
153.823,16 EUR
Die Beträge ergeben sich aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters. Soweit nicht vorher gesondert erläutert wird auf die Berechnung im Antrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen.
Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR.
Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a.
Der Insolvenzverwalter hat insgesamt eine Erhöhung von 50% beantragt.
Der Insolvenzverwalter hat Zuschläge für steuerliche Problematiken sowie mangelhafte Buchhaltung und damit einhergehende Schwierigkeiten, das Vorhandensein einer hohen Gläubigeranzahl sowie Auslandsbezug in mehreren Fällen und für den Abschluss einer übertragenden Sanierung geltend gemacht. In der Gesamtschau des Verfahrens sind die geltend gemachten Zuschläge angemessen, aber auch ausreichend und werden daher auch antragsgemäß festgesetzt.
Mithin wird also insgesamt die Regelvergütung nach § 3 InsVV um 50% ( + ) erhöht.
Die Regelvergütung zuzüglich einer Erhöhung von 50% ergibt eine Gesamtvergütung in Höhe von xxx EUR
Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 30 % der Regelvergütung betragen.
Das Verfahren hat insgesamt 5 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 30% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt xxx EUR.
Neben der Auslagenpauschale wurde zusätzlich die Festsetzung der Kosten für den Sach- und Personalaufwand beantragt, die dem Insolvenzverwalter aufgrund der vom Gericht angeordneten Übertragung des Zustellungswesens entstanden sind. Laut dem Beschluss des BGH vom 21.03.2013 (IX ZB 209/10) ist dem Insolvenzverwalter der zusätzliche Sach- und Personalaufwand, der infolge der Übertragung des Zustellungswesens entstanden ist, zu ersetzen. Dabei ist ein angemessener Betrag pro erfolgte Zustellung als Zuschlag festzusetzen. Dieser tatsächliche Aufwand kann geschätzt werden. Der BGH führt in Rn. 22 unter Bezugnahme auf den weiteren Beschluss des BGH vom 19.01.2012 (IX ZB 25/11) und unter Bezugnahme auf Dr. Graeber in der ZInsO 2007, 204 f. aus, dass der Sach- und Personalaufwand 2,80 EUR pro Zustellung betragen kann. Der Insolvenzverwalter hat 2,80 EUR pro Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an 180 Gläubiger geltend gemacht. Dem Antrag ist aufgrund der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH stattzugeben. Es werden daher zusätzlich xxx EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festgesetzt.
Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 01.09.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20:
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen, HRB 1278),
vertreten durch:
Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),
ist am 09.07.2026 gem. § 211 InsO nach Anhörung der Gläubigerversam…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 116/20:
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TP Tour Project GmbH, Im Westpark 1 a, 35435 Wettenberg (AG Gießen, HRB 1278),
vertreten durch:
Uwe Schneider, Am Rabenbaum 42, 35584 Wetzlar, (Geschäftsführer),
ist am 09.07.2026 gem. § 211 InsO nach Anhörung der Gläubigerversammlung mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, 09.07.2026
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