Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Träger für die Kindertagesstätte in den Königsteiner Höfen gemeinnützige GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 11565
EUID
DEM1203.HRB11565
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Alexander Eggen
Kanzlei
Schultze & Braun
Adresse
Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main
Telefon
069/509860
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.07.2026 , 11:40 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Antragsverfahren über das Vermögen der Träger für die Kindertagesstätte in den Königsteiner Höfen gemeinnützige GmbH ist am 29.07.2026 um 11:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Eggen bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 89/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Träger für die Kindertagesstätte in den Königsteiner Höfen gemeinnützige GmbH, Kindertagesstätte, Limburger Straße 50, 61462 Königstein im Taunus (AG Königstein, HRB 11565), vertr. d.: 1. Lila Launehof, Ludwig-Kirchner-Platz 8, 61462 Königstein im Tau…
90 IN 89/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Träger für die Kindertagesstätte in den Königsteiner Höfen gemeinnützige GmbH, Kindertagesstätte, Limburger Straße 50, 61462 Königstein im Taunus (AG Königstein, HRB 11565), vertr. d.: 1. Lila Launehof, Ludwig-Kirchner-Platz 8, 61462 Königstein im Taunus, ist am 29.07.2026 um 11:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Eggen, Schultze & Braun, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069/509860, Fax: 069/50986-110, E-Mail: frankfurt@schultze-braun.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 29.07.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.