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Insolvenzprofil
Triple A Talentsinvest 2 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRA 9094
EUID
DEX1321R.HRA9094
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
71 IN 141/22
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter
06.04.2023
Fristende Einwendungen
04.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Triple A Talentsinvest 2 UG & Co. KG ist beim Amtsgericht Pinneberg anhängig. Der Sonderinsolvenzverwalter Rechtsanwalt Simon Boës wurde durch Beschluss vom 06.04.2023 bestellt. Im vorliegenden Dokument wird die Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen bekannt gegeben, basierend auf einem Antrag vom 16.10.2024. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung wurde ein Gegenstandswert von 1,00 € angesetzt, da keine Quotenausschüttung erfolgen wird. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Triple A Talentsinvest 2 UG & Co. KG ist beim Amtsgericht Pinneberg anhängig. Der Sonderinsolvenzverwalter Rechtsanwalt Simon Boës wurde durch Beschluss vom 06.04.2023 bestellt. Die Vergütung und Auslagen des Verwalters wurden festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Triple A Talentsinvest 2 UG & Co. KG ist beim Amtsgericht Pinneberg anhängig. Der Sonderinsolvenzverwalter Rechtsanwalt Simon Boës wurde durch Beschluss vom 06.04.2023 bestellt. Die Vergütung und Auslagen des Verwalters wurden festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungen in Höhe von 4.507,47 EUR festgestellt, wofein Massebestand von 3.186,70 EUR zur Verfügung stand. Das Schlussverzeichnis wurde in der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt. Eine Schlussanhörung gem. § 197 InsO erfolgte im schriftlichen Verfahren; Einwendungen konnten bis zum 04.09.2026 erhoben werden. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt. Die Frist für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zur Schlussverteilung endete zwei Wochen nach Bekanntmachung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 141/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Triple A Talentsinvest 2 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt), Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Triple A Talentsinvest UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Sch…
71 IN 141/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Triple A Talentsinvest 2 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt), Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Triple A Talentsinvest UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 9094 PI
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Simon Boës, Krohnstieg 43, 22415 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 16.10.2024.Der Sonderinsolvenzverwalter wurde durch Beschluss vom 06.04.2023 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Dieser hat Anspruch auf Vergütung und Auslagen.Die Vergütung bemisst sich in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters in §§ 63 bis 65 InsO und den Regelungen der InsVV (BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - IX ZB 303/05, BGH, Beschluss vom 26.03.2015 - IX ZB 62/13). Die obere Grenze der festzusetzenden Vergütung bildet die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für eine solche Tätigkeit nach dem RVG beanspruchen könnte. Als Berechnungswert wurde als Gegenstandswert 1,00 € angesetzt, da es keine Quotenausschüttung an die Insolvenzgläubiger geben wird.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die dem Sonderinsolvenzverwalter entstandenen Kosten für Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV in Höhe von 12,74 EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 23.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 141/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Triple A Talentsinvest 2 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt), Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Triple A Talentsinvest UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Sch…
71 IN 141/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Triple A Talentsinvest 2 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt), Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Triple A Talentsinvest UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 9094 PI
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 4.507,47 EUR steht ein Betrag von 3.186,70 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 24.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 141/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Triple A Talentsinvest 2 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt), Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Triple A Talentsinvest UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Sch…
71 IN 141/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Triple A Talentsinvest 2 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt), Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Triple A Talentsinvest UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 9094 PI
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin vom 23.10.2024
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.09.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin vom 23.10.2024
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Pinneberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 4.507,47 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 3.186,70 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 24.07.2026
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