Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Z HAIR + BEAUTY Friseurbetriebe GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRB 1992
EUID
DEX1321R.HRB1992
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
71 IN 1/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen
Adresse
Kaltenweide 11, 25335 Elmshorn
Telefon
04121 2611271
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.01.2025 , 14:00 Uhr
Bestellung vorläufiger Insolvenzverwalter
03.01.2025
Anzeige Masseunzulänglichkeit
22.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z HAIR + BEAUTY Friseurbetriebe GmbH wurde am 02.01.2025 durch das Amtsgericht Pinneberg mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde zunächst Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder bestellt. Am 03.01.2025 erfolgte eine Änderung, bei der Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen als neuer vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und Dr. Schröder entpflichtet wurde. Es wurden Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 InsO angeordnet, die Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. Am 22.01.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 Abs. 1 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 1/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Z HAIR + BEAUTY Friseurbetriebe GmbH, Mühlenstraße 2, 25421 Pinneberg, vertreten durch die Geschäftsführer Renate Zimmermann und Uwe Zimmermann
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1992 PI
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 22.…
71 IN 1/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Z HAIR + BEAUTY Friseurbetriebe GmbH, Mühlenstraße 2, 25421 Pinneberg, vertreten durch die Geschäftsführer Renate Zimmermann und Uwe Zimmermann
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1992 PI
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 22.01.2025 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 23.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 1/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Z HAIR + BEAUTY Friseurbetriebe GmbH, Mühlenstraße 2, 25421 Pinneberg, vertreten durch die Geschäftsführer Renate Zimmermann und Uwe Zimmermann
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1992 PI
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das…
71 IN 1/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Z HAIR + BEAUTY Friseurbetriebe GmbH, Mühlenstraße 2, 25421 Pinneberg, vertreten durch die Geschäftsführer Renate Zimmermann und Uwe Zimmermann
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1992 PI
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt: Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen, Kaltenweide 11, 25335 Elmshorn, Telefon: 04121 2611271, Telefax: 04121 2611412.
Der zuvor bestellte vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder, Hamburg wird entpflichtet.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 03.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 1/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Z HAIR + BEAUTY Friseurbetriebe GmbH, Mühlenstraße 2, 25421 Pinneberg, vertreten durch die Geschäftsführer Renate Zimmermann und Uwe Zimmermann
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1992 PI
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das…
71 IN 1/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Z HAIR + BEAUTY Friseurbetriebe GmbH, Mühlenstraße 2, 25421 Pinneberg, vertreten durch die Geschäftsführer Renate Zimmermann und Uwe Zimmermann
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1992 PI
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 02.01.2025 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, Telefon: 040 800048-0, Telefax: 040 800048-111.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 02.01.2025
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