Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Turmvilla e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Dresden VR 13005
EUID
DEU1104.VR13005
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
544 IN 189/15
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
30.04.2015
Vergütungsantrag
20.12.2023
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Turmvilla e.V. ist am 30.04.2015 durch das Amtsgericht Dresden eröffnet worden. Der Schuldner ist im Vereinsregister unter VR 13005 eingetragen und wird durch den Vorstand Thomas Klein sowie Heidemarie Knoop vertreten. Im Rahmen der laufenden Verfahrenstätigkeit hat der Insolvenzverwalter einen Vergütungsantrag vom 20.12.2023 gestellt. Das Gericht hat die Vergütung auf Basis einer Teilungsmasse von 2.071.874,50 EUR festgesetzt. Dabei wurden Zuschläge für besondere Geschäftsführungsaspekte wie die Aufteilung der Schuldnerin, Fortführung der Vereinstätigkeit, Auslandsbezug und Grundstücksverwertung gewährt. Abschläge wurden für die vorläufige Verwaltung vor Verfahrenseröffnung berücksichtigt. Zudem wurden Pauschalbeträge für Auslagen sowie Kosten einer Haftpflichtversicherung als gesonderte Auslagen anerkannt. Die festgesetzte Vergütung ist um bereits gezahlte Vorschüsse zu mindern. Gegen die Entscheidung steht bei einem Wert über 300 EUR die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 544 IN 189/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Turmvilla e.V., Obermühle 15, 02957 Krauschwitz, Amtsgericht Dresden , VR 13005
vertreten durch den Vorstand Thomas Klein
vertreten durch den Vorstand Heidemarie Knoop
Dem Insolvenzverwalter wird für die T…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 544 IN 189/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Turmvilla e.V., Obermühle 15, 02957 Krauschwitz, Amtsgericht Dresden , VR 13005
vertreten durch den Vorstand Thomas Klein
vertreten durch den Vorstand Heidemarie Knoop
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Der Vorschussbetrag in Höhe von ... EUR (... EUR, ... EUR, ... EUR sowie ... EUR) ist auf die Vergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung in Höhe von ... EUR aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 30.04.2015 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 20.12.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 2.071.874,50 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von ... EUR.
Der Insolvenzverwalter hat nach Einreichung des Vergütungsantrages noch zwei weitere Vorschüsse erhalten. Diese waren von der noch offenen Vergütung in Abzug zu bringen.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 280 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 20.12.2023 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Der Verwalter macht vorliegend verschiedene Zuschläge geltend, unter anderem für die Aufteilung der Schuldnerin auf verschiedene Geschäftsbereiche, die Fortführung der Vereinstätigkeit und Übertragung auf neue Funktionsträger, Auslandsbezug, Nutzungsvereinbarung mit der Turmvilla Bad Muskau GmbH, Übertragung Erbbaurecht und Grundstücksverwertung, die Fertigstellung und anschließenden Verkauf des KITA- Projektes, die Klärung des Beteiligungsverhältnisses der Turmvilla Service GmbH, die vorgenommene Hausverwaltung, die Verwaltung des Turmvilla- Ensembles sowie die Vereinbarung über die kalte Zwangsverwaltung.
Der Verwalter hat die jeweiligen Zuschlagstatbestände hinreichend dargelegt.
Die vorgenommenen weiteren Aufgaben rechtfertigen einen Zuschlag iHv. ... %.
Der Insolvenzverwalter beantragt außerdem einen Abschlag in Höhe von ... Prozent für die vorläufige Verwaltung.
Der Insolvenzverwalter hatte das Verfahren bereits vor der Eröffnung als vorläufiger Insolvenzverwalter geführt. Der Verwalter führt aus, welche Vorarbeiten vorgenommen wurden die ihm im später eröffneten Verfahren erhebliche Arbeit abgenommen haben.
Die vorherige vorläufige Insolvenzverwaltung rechtfertigt einen Abschlag auf die Vergütung iHv. ... %.
In der Gesamtschau ergeben sich damit Zuschläge iHv. ... % und Abschläge iHv. ... %. Der Verwalte hat bei der Bemessung der Zuschläge auftretende Überschneidungen berücksichtigt.
Dem Verwalter wurde vorliegend ein Zuschlag von ... % auf die Regelvergütung gewährt.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von ... EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für ... bewirkte Zustellungen insgesamt ... EUR festzusetzen.
Weiterhin wurden die Kosten einer verfahrensbezogenen Haftpflichtversicherung als gesonderte Auslage nach § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV in Ansatz gebracht. Der Verwalter hat nachgewiesen, dass die Insolvenzverwaltung im vorliegenden Verfahren mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist.
Demnach war die Versicherungsprämie für die zusätzliche Haftpflichtversicherung iHv. ... EUR netto als gesonderte Auslage festzusetzen.
Die nach Stellung des Vergütungsantrages gewährten Vorschusszahlungen waren von der noch offenen restlichen Vergütung in Abzug zu bringen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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