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Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Twinner GmbH ist am 01.03.2024 um 10:44 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther bestellt worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen und nachrangigen Forderungen bis zum 18.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden sowie Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Am Donnerstag, den 16.05.2024, um 09:00 Uhr findet im Justizzentrum Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen statt. In diesem Termin werden die Gläubiger unter anderem über die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie gegebenenfalls über den Fortgang des Verfahrens entscheiden.
Über das Vermögen der Twinner GmbH ist am 01.03.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 18.04.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin war für den 16.05.2024 angeset…
Über das Vermögen der Twinner GmbH ist am 01.03.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 18.04.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin war für den 16.05.2024 angesetzt. Später wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben. Den Gläubigern und der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 30.09.2024 innerhalb von drei Wochen gegeben. Zuschläge für den erhöhten Arbeitsaufwand wurden beantragt.
Über das Vermögen der Twinner GmbH ist am 01.03.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Verfahren wurde zunächst mündlich durchgeführt. Am 16.05.2024 fand eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung und Prüfung angemeldeter Forderungen statt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 18.04…
Über das Vermögen der Twinner GmbH ist am 01.03.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Verfahren wurde zunächst mündlich durchgeführt. Am 16.05.2024 fand eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung und Prüfung angemeldeter Forderungen statt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 18.04.2024. Später wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben, sodass das Verfahren fortan schriftlich geführt wird. Der Schuldnerin und den Gläubigern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gegeben. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters sind durch Beschluss vom 12.11.2024 festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 483/23: Über das Vermögen der Twinner GmbH, Edmund-von-Lippmann-Straße 13-15, 06112 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 24508), vertr. d.: 1. Silvan Cloud Rath, Berlin, (Geschäftsführer), 2. Dr. Tobias Walther-Merkwitz, Leipzig, (Geschäftsführer), ist am 01.03.2024 um 10:44 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
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59 IN 483/23: Über das Vermögen der Twinner GmbH, Edmund-von-Lippmann-Straße 13-15, 06112 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 24508), vertr. d.: 1. Silvan Cloud Rath, Berlin, (Geschäftsführer), 2. Dr. Tobias Walther-Merkwitz, Leipzig, (Geschäftsführer), ist am 01.03.2024 um 10:44 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Franzosenweg 20, D 06112 Halle (Saale), Tel.: 0345/212220, Fax: 0345/2122222, E-Mail: inso@floether-wissing.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 18.04.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 16.05.2024, 09:00 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 04.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 483/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Twinner GmbH, Edmund-von-Lippmann-Straße 13-15, 06112 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 24508), vertr. d.: 1. Silvan Cloud Rath, Kantstr. 81, 10627 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Dr. Tobias Walther-Merkwitz, Gustav-Mahler-Str. 2a, 04109 Leipzig, (Geschäftsführer…
59 IN 483/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Twinner GmbH, Edmund-von-Lippmann-Straße 13-15, 06112 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 24508), vertr. d.: 1. Silvan Cloud Rath, Kantstr. 81, 10627 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Dr. Tobias Walther-Merkwitz, Gustav-Mahler-Str. 2a, 04109 Leipzig, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 30.09.2024 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Zuschläge wurden beantragt für den erhöhten Arbeitsaufwand für Erschwernisse bei der Unternehmensfortführung, Klärung arbeitsrechtlicher Fragen, übertragenden Sanierung, Presse und Öffentlichkeitsarbeit, sowie Auslandsberührung/internationaler Bezug.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Halle (Saale), 02.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 59 IN 483/23
In dem Insolvenzverfahren Twinner GmbH, Edmund-von-Lippmann-Straße 13-15, 06112 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 24508), vertr. d.: 1. Silvan Cloud Rath, Kantstr. 81, 10627 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Dr. Tobias Walther-Merkwitz, Gustav-Mahler-Str. 2a, 04109 Leipzig, (Geschäftsführer), sind …
Geschäfts-Nr.: 59 IN 483/23
In dem Insolvenzverfahren Twinner GmbH, Edmund-von-Lippmann-Straße 13-15, 06112 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 24508), vertr. d.: 1. Silvan Cloud Rath, Kantstr. 81, 10627 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Dr. Tobias Walther-Merkwitz, Gustav-Mahler-Str. 2a, 04109 Leipzig, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 12.11.2024 festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekanntgemacht:
€ Nettovergütung
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß unter Bezugnahme auf die vom vorläufigen und jetzigen Verwalter vorgetragene und an Hand des Gutachtens nachvollziehbare Begründung seines Antrages vom 30.09.2024.
Die Festsetzung erfolgte ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von in Höhe der Regelvergütung mit einem Bruchteil gem. § 63 Abs. 3 InsO von 25 % sowie mit einem Gesamtzuschlag von %für dem Arbeitsaufwand bei der Unternehmensfortführung, Klärung arbeitsrechtlicher Fragen, übertragenden Sanierung, Presse und Öffentlichkeitsarbeit, sowie Auslandsberührung/internationaler Bezug, welcher durch die erwirtschaftete Masse nicht abgedeckt ist.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgte nach § 8 Abs. 3 InsVV nebst den geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Eine Stellungnahme der Verfahrensparteien war nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Festsetzungsantrag nicht eingegangen.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 12.11.2024.
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