Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Typobierl Satz + Druck GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 58070
EUID
DED2601V.HRB58070
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
null
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Max Liebig
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
12.12.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Typobierl Satz + Druck GmbH ist die Vergütung und die zu erstattende Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig festgesetzt worden. Der Antrag auf Festsetzung erfolgte am 12.12.2024. Die Entscheidung umfasst eine Erhöhung der Regelvergütung um insgesamt 31,72 %, begründet durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs (Zuschlag von 6,72 %) sowie durch Sanierungsbemühungen und vorbereitende Liquidationsmaßnahmen (Zuschlag von 25 %). Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde der Geschäftsbetrieb zur Abarbeitung bestehender Aufträge eingeschränkt fortgeführt. Ein Investorenprozess konnte trotz intensiver Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht realisiert werden, wessofern die Geschäftsführerin kein Interesse an einer Übernahme zeigte. In der Folge wurden Liquidationsmaßnahmen eingeleitet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1050/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Typobierl Satz + Druck GmbH, Sonnenstraße 6, 85764 Oberschleißheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Arns Ismeta
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 58070
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.…
1542 IN 1050/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Typobierl Satz + Druck GmbH, Sonnenstraße 6, 85764 Oberschleißheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Arns Ismeta
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 58070
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Höng & Partner, Richard-Strauss-Straße 69, 81679 München
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.12.2024 (Blatt 119/153 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 12.12.2024 (Blatt 119/121 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt
31,72 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.12.2024 (Blatt 122/125 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 31,72 % gerechtfertigt.
Im einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Betriebsfortführung (Zuschlag 6,72 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 12.12.2024 (Blatt 122/124 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin hat hochwertige Druckerzeugnisse (Briefpapier, Visitenkarten, Einladungen, Speisekarten, Wiesn-Gutscheine) für namhafte Stammkunden erzeugt.
Bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde der Geschäftsbetrieb nur in sehr eingeschränktem Maße fortgeführt. Bei Antragstellung gab es einige kleinteilige Aufträge. Die Geschäftsführerin der Schuldnerin hatte dem vorläufigen Insolvenzverwalter bereits unmittelbar nach Insolvenzantragstellung mitgeteilt, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nach Auslieferung des aktuellen Auftragsbestandes einstellen zu wollen.
In der Folge wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter die Abarbeitung und Auslieferung des Auftragsbestandes überwacht. Weiterhin wurden die sich im Rahmen der Ausproduktion stellenden Fragen der Geschäftsführerin in mehreren telefonischen Besprechungen erörtert.
Noch bestehende Kundenforderungen wurden seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters auf das im Verfahren eingerichtete Treuhandkonto angefordert und der Zahlungseingang überprüft.
Der ursprünglich beantragte Erhöhungssatz von 10 % wurde um 3,28 % gekürzt. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf die Ausführungen in dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.12.2024 (Blatt 123/124 d. A.) verwiesen.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter schließlich beantragte Zuschlag von 6,72 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
2. Sanierungsbemühungen und vorbereitende Liquidationsmaßnahmen (Zuschlag 25 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 12.12.2024 (Blatt 124/125 d. A.) verwiesen.
Parallel zu der kurzfristigen Fortführung des Geschäftsbetriebes wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter die Aussichten für die Durchführung eines Investorenprozesses geprüft. Da der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin insbesondere auf den jahrelangen Kontakten der Geschäftsführerin sowie deren Know-How basierte, kam die Durchführung eines Investorenprozesses nur unter ihrer Einbindung in Frage. Seitens der Geschäftsführerin wurde jedoch bereits zu Beginn des Antragsverfahrens mitgeteilt, dass ihrerseits selbst kein Interesse an einer Übernahme des Geschäftsbetriebes bestehe. Insoweit galt es für den vorläufigen Insolvenzverwalter es mit möglichen weiteren Interessenten Kontakt aufzunehmen.
Trotz intensiven Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters gelang es nicht, den Geschäftsbetrieb auf einen Dritten zu übertragen. Aus diesem Grund wurden die eingeleiteten Liquidationsmaßnahmen fortgesetzt.
Für diese Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters war ein Zuschlag von 25 % gerechtfertigt. Nachdem kein Massezufluss hieraus generiert werden konnte, war der Zuschlag für die Sanierungsbemühungen und die vorbereitenden Liquidationsmaßnahmen ohne Vergleichsberechnung festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.03.2025
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