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Insolvenzprofil
Ungri, Gabriel-Stefan
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Adresse
Oberhammerwiesenstraße 2, 64720 Michelstadt
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRA 87332
EUID
DEM1103.HRA87332
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 476/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.07.2024 , 15:00 Uhr
Eröffnung
05.09.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
16.10.2024
Prüfungstermin
20.11.2024
Widerspruchsfrist
11.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Gabriel-Stefan Ungri, eh. Inhaber von Personal-Partner e. K., wurde am 19.07.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Christoph Enkler als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit der Anordnung sind Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des Verwalters wirksam; zudem ist den Schuldnern des Schuldners die Zahlung an diesen untersagt. Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Widerspruchsfrist gegen diese Forderungen am 11.11.2025 endet. Am 23.11.2025 wurde zudem ein Beschluss über die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters bekanntgegeben.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gabriel-Stefan Ungri ist am 05.09.2024 durch das Amtsgericht Darmstadt eröffnet worden. Zuvor war am 19.07.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Christoph Enkler zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Verfahrenseröffnung ist Rechtsan…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gabriel-Stefan Ungri ist am 05.09.2024 durch das Amtsgericht Darmstadt eröffnet worden. Zuvor war am 19.07.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Christoph Enkler zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Verfahrenseröffnung ist Rechtsanwalt Christoph Enkler als Insolvenzverwalter bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 16.10.2024. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen im schriftlichen Verfahren ist der 20.11.2024. Nachträgliche Forderungen werden gemäß § 177 InsO im schriftlichen Verfahren geprüft; Widerspruch ist bis zum 11.11.2025 möglich. Das Verfahren wird als schriftliches Verfahren durchgeführt. Es ist vorgesehen, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, sofern er den Obliegenheiten nachkommt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 476/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Gabriel-Stefan Ungri, geb. am 16.06.1990, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, als eh. Inhaber von Personal-Partner e. K., Oberhammerwiesenweg 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 87332), ist am 19.07.2024 um 15:00 Uhr gegen den Antragsge…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 476/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Gabriel-Stefan Ungri, geb. am 16.06.1990, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, als eh. Inhaber von Personal-Partner e. K., Oberhammerwiesenweg 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 87332), ist am 19.07.2024 um 15:00 Uhr gegen den Antragsgegner die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christoph Enkler, c/o Brinkmann & Partner, Pelarstraße 21a, 64720 Michelstadt, Tel.: 06061 96598 0, Fax: 06061 96598 22, E-Mail: michelstadt@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen des Antragsgegners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Antragsgegners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 19.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 476/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gabriel-Stefan Ungri, geb. am 16.06.1990, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, als eh. Inhaber von Personal-Partner e. K., Oberhammerwiesenweg 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 87332), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderunge…
Geschäfts-Nr. 9 IN 476/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gabriel-Stefan Ungri, geb. am 16.06.1990, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, als eh. Inhaber von Personal-Partner e. K., Oberhammerwiesenweg 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 87332), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 11.11.2025 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 14.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 476/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gabriel-Stefan Ungri, geb. am 16.06.1990, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, als eh. Inhaber von Personal-Partner e. K., Oberhammerwiesenweg 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 87332), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch B…
9 IN 476/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gabriel-Stefan Ungri, geb. am 16.06.1990, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, als eh. Inhaber von Personal-Partner e. K., Oberhammerwiesenweg 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 87332), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christoph Enkler, c/o Brinkmann & Partner, Pelarstraße 21a, 64720 Michelstadt, Tel.: 06061 96598 0, Fax: 06061 96598 22, E-Mail: michelstadt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 19.07.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Grundlage für die Vergütungsberechnung ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV. Liegt die hieraus errechnete Vergütung unter der gesetzlichen Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter, § 2 Absatz 2 InsVV, so kann der vorläufige Insolvenzverwalter die ungekürzte Mindestvergütung geltend machen (BGH, Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 104/05; Beschluss vom 04.02.2010, IX ZB 129/08). Diese beläuft sich im vorliegenden Verfahren auf X Euro.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 23.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 476/24: Über das Vermögen des Gabriel-Stefan Ungri, geb. am 16.06.1990, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, als eh. Inhaber von Personal-Partner e. K., Oberhammerwiesenweg 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 87332), ist am 05.09.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Re…
9 IN 476/24: Über das Vermögen des Gabriel-Stefan Ungri, geb. am 16.06.1990, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, als eh. Inhaber von Personal-Partner e. K., Oberhammerwiesenweg 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 87332), ist am 05.09.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Christoph Enkler, c/o Brinkmann & Partner, Pelarstraße 21a, 64720 Michelstadt, Tel.: 06061 96598 0, Fax: 06061 96598 22, E-Mail: michelstadt@brinkmann-partner.de.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da der Schuldner den Mittelpunkt seine hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 16.10.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 20.11.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (16.10.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (20.11.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 05.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 476/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gabriel-Stefan Ungri, geb. am 16.06.1990, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, als eh. Inhaber von Personal-Partner e. K., Oberhammerwiesenweg 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 87332), wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenhe…
9 IN 476/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gabriel-Stefan Ungri, geb. am 16.06.1990, Damaschkestraße 37, 64711 Erbach, als eh. Inhaber von Personal-Partner e. K., Oberhammerwiesenweg 2, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRA 87332), wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Amtsgericht Darmstadt, 05.09.2024
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