Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co.
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRA 121073
EUID
DEP2716.HRA121073
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 135/18 -sch-
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Prüfungstermin
05.01.2026
Prüfungstermin
24.03.2026
Schlusstermin
22.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG ist die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist für den 05.01.2026 sowie für den 24.03.2026 angeordnet worden. Der Insolvenzverwalter Dr. Malte Köster hat die Vergütung und Auslagen festgesetzt, wobei die Berechnungsgrundlage (Massewert) 333.408,20 EUR beträgt. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt worden. Als Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 22.0
. Der verfügbare Massebestand beträgt 159.563,83 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten, während die Insolvenzforderungen 291.809,98 EUR betragen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG ist beim Amtsgericht Verden (Aller) anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und diese wurde durch Beschluss vom 17.04.2026 festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage für die Schlussr…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG ist beim Amtsgericht Verden (Aller) anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und diese wurde durch Beschluss vom 17.04.2026 festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage für die Schlussrechnung betrug 333.408,20 EUR. Es wurden mehrere Termine zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet, wobei der letzte Stichtag auf den 24.03.2026 bestimmt wurde. Mit Beschluss vom 08.04.2026 wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 22.05.2026. Der verfügbare Massebestand beträgt 159.563,83 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von 291.809,98 EUR sind zu berücksichtigen. Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen sowie Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis müssen bis zum Stichtag schriftlich bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 135/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG, An der Autobahn 29 - 33, 28876 Oyten, soll mit gerichtlicher Genehmigung die Schlussverteilung stattfinden. Der verfügbare Massebestand beträgt 159.563,83 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlic…
11 IN 135/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG, An der Autobahn 29 - 33, 28876 Oyten, soll mit gerichtlicher Genehmigung die Schlussverteilung stattfinden. Der verfügbare Massebestand beträgt 159.563,83 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Sodann sind Insolvenzforderungen in Höhe von 291.809,98 € zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis liegt für die Beteiligten aus auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Verden.
Amtsgericht Verden (Aller), 08.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 135/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 121073), vertr. d.: 1. UNITOOL EDV-GmbH, An der Autobahn 29-33, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (O…
11 IN 135/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 121073), vertr. d.: 1. UNITOOL EDV-GmbH, An der Autobahn 29-33, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 22.05.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 30.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 135/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 121073), vertr. d.: 1. UNITOOL EDV-GmbH, An der Autobahn 29-33, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (O…
11 IN 135/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 121073), vertr. d.: 1. UNITOOL EDV-GmbH, An der Autobahn 29-33, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 43,51 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 333.408,20 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 47.208,51 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 43,51 % ergibt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 117,60 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 42 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 17.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 135/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 121073), vertr. d.: 1. UNITOOL EDV-GmbH, An der Autobahn 29-33, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (O…
11 IN 135/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 121073), vertr. d.: 1. UNITOOL EDV-GmbH, An der Autobahn 29-33, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 09.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 135/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 121073), vertr. d.: 1. UNITOOL EDV-GmbH, An der Autobahn 29-33, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (O…
11 IN 135/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 121073), vertr. d.: 1. UNITOOL EDV-GmbH, An der Autobahn 29-33, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 24.03.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 03.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 135/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 121073), vertr. d.: 1. UNITOOL EDV-GmbH, An der Autobahn 29-33, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (O…
11 IN 135/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 121073), vertr. d.: 1. UNITOOL EDV-GmbH, An der Autobahn 29-33, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 05.01.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 10.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 135/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 121073), vertr. d.: 1. UNITOOL EDV-GmbH, An der Autobahn 29-33, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (O…
11 IN 135/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNITOOL GmbH & Co. EDV-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 121073), vertr. d.: 1. UNITOOL EDV-GmbH, An der Autobahn 29-33, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 43,82 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich bereits festgesetzter
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 387.700,34 EUR. Die Berechnungsgrundlage hat sich seit der ursprünglichen Festsetzung geändert, so dass eine Neuberechnung vorzunehmen war.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 26.06.2026
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