Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unity Deutschland Holding GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Helge Pietrzik hat seine Schlussrechnung vorgelegt, deren Anhörung im schriftlichen Verfahren am 26.03.2026 erfolgt. Die Vergütung des vorläufigen sowie des endgültigen Insolvenzverwalters ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen festgesetzt worden. Es liegt die Vermutung vor, dass die Masse zur vollständigen Befriedigung der Forderungen ausreicht, sodass eventuell Zahlungen auf nachrangige Forderungen geleistet werden könnten. Nachrangige Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.05.2025 anzumelden; der Prüfungstermin hierfür ist am 12.06.2025 angesetzt. Das Verfahren schreitet zur Schlussverteilung fort. Ein besonderer Prüfungs- und Schlusstermin wurde auf den 30.04.2026 bestimmt, bis zu dem Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis erhoben werden können. Der verfügbare Massebestand beträgt 139.786,05 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
525 IN 3/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unity Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 202141), vertr. d.: 1. Vertom Geschäftsführungs-GmbH, Wildeshauser Str. 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Urs-Stefan Kinti…
525 IN 3/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unity Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 202141), vertr. d.: 1. Vertom Geschäftsführungs-GmbH, Wildeshauser Str. 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Urs-Stefan Kinting, (Liquidator), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Helge Pietrzik, Museumstr. 2-6, 28195 Bremen, Tel.: 0421 - 322 64 98-0, Internet: www.pietrzik.de hat dem Gericht folgendes gemäß § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 139.786,05 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 155.372,41 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bremen, 20.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 02.02.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 525 IN 3/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Unity Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 202141),
vertreten durch:
1. Vertom Geschäftsführungs-GmbH, Wildes…
Amtsgericht Bremen 02.02.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 525 IN 3/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Unity Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 202141),
vertreten durch:
1. Vertom Geschäftsführungs-GmbH, Wildeshauser Str. 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Urs-Stefan Kinting, (Liquidator),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Helge Pietrzik festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 211.387,43 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt).
III.
Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Gesamtzuschläge von insgesamt 65% geltend gemacht und zwar für die Mehrarbeit im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der gesellschaftlichen Strukturen der Schuldnerin unter Berücksichtigung der unzureichend vorgefundenen Geschäftsunterlagen. Insbesondere hinsichtlich der umfangreichen Beteiligungsveräußerungen. Des Weiteren für den Mehraufwand im Zusammenhang mit der Klärung der Existenz, sowie den hieraus resultierenden Konsequenzen einer Patronatserklärung hinsichtlich der Vertom-Bojen Holding GmbH & Co KG.
Auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 27.03.2025 wird insoweit Bezug genommen.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung werden geltend gemachte Zuschläge in Höhe von
65% auf die Regelvergütung unter Einbeziehung vergütungsrechtlicher Delegationen für die geleisteten Tätigkeiten des Insolvenzverwalters als angemessen angesehen.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
525 IN 3/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unity Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 202141), vertr. d.: 1. Vertom Geschäftsführungs-GmbH, Wildeshauser Str. 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Urs-Stefan Kinti…
525 IN 3/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unity Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 202141), vertr. d.: 1. Vertom Geschäftsführungs-GmbH, Wildeshauser Str. 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Urs-Stefan Kinting, (Liquidator), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf den 30.04.2026.
Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, das Schlussverzeichnis sowie gegen die eventuelle Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO zu erheben.
Die Gläubiger und die Schuldnerin können innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist den nachgemeldeten Forderungen schriftlich widersprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 02.02.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 525 IN 3/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Unity Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 202141),
vertreten durch:
1. Vertom Geschäftsführungs-GmbH, Wildes…
Amtsgericht Bremen 02.02.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 525 IN 3/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Unity Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 202141),
vertreten durch:
1. Vertom Geschäftsführungs-GmbH, Wildeshauser Str. 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Urs-Stefan Kinting, (Liquidator),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Helge Pietrzik festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 189.381,63. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % des Berechnungswertes, § 63 Abs.3 InsO. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 15 % geltend gemacht, und zwar für die Mehrabeit im Zuge des obstruierenden Schuldnerverhaltens und der mangelden Geschäftsunterlagen.
Auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 27.03.2025 wird Bezug genommen.
Ein Gesamtzuschlag in Höhe von 15 % wird für die geleisteten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters als angemessen erachtet.
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
525 IN 3/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unity Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 202141), vertr. d.: 1. Vertom Geschäftsführungs-GmbH, Wildeshauser Str. 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Urs-Stefan Kinti…
525 IN 3/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unity Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 202141), vertr. d.: 1. Vertom Geschäftsführungs-GmbH, Wildeshauser Str. 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Urs-Stefan Kinting, (Liquidator), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Helge Pietrzik zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) aus. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten erfolgt im schriftlichen Verfahren am 26.03.2026. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erheben.
Amtsgericht Bremen, 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
525 IN 3/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unity Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 202141), vertr. d.: 1. Vertom Geschäftsführungs-GmbH, Wildeshauser Str. 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), reicht die Masse voraussichtlich…
525 IN 3/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unity Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 202141), vertr. d.: 1. Vertom Geschäftsführungs-GmbH, Wildeshauser Str. 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), reicht die Masse voraussichtlich zur vollständigen Befriedigung der Forderungen der Massegläubiger und der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO aus. Es könnten daher eventuell Zahlungen auf nachrangige Forderungen gemäß § 39 InsO geleistet werden.
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen nach § 39 InsO werden deshalb aufgefordert, diese Forderungen bei dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Helge Pietrzik, Sögestraße 47/51, 28195 Bremen, Tel.: 0421 - 168 77-70, Fax: 0421 - 168 77-77, Internet: www.pietrzik.de, schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 09.05.2025 anzumelden.
Die angemeldeten nachrangigen Forderungen werden im schriftlichen Verfahren am 12.06.2025 geprüft. Widersprüche sind schriftlich zu erheben und müssen dem Insolvenzgericht spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungen sind 2 Wochen vor dem Prüfungstermin zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen, niedergelegt.
Amtsgericht Bremen, 31.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
525 IN 3/20: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unity Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 202141), vertr. d.: 1. Vertom Geschäftsführungs-GmbH, Wildeshauser Str. 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellsch…
525 IN 3/20: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unity Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 202141), vertr. d.: 1. Vertom Geschäftsführungs-GmbH, Wildeshauser Str. 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), ist von dem Insolvenzverwalter ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das vorläufige und das eröffnete Insolvenzverfahren gestellt worden. Zu diesem Antrag werden die Verfahrensbeteiligten hiermit angehört. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Beteiligten wird hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung gegeben.
Amtsgericht Bremen, 31.03.2025
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