Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
Gegenstand des Unternehmens ist (a) der Groß- und Einzelhandel mit Produkten und Waren aller Art, insbesondere aus dem Bereich erneuerbaren Energien und Elektromobilität, vor allem für Photovoltaikanlagen, Tankinfrastruktur für Elektroautos, LED-Projekte, Smart Grid, Smart Metering, Batteriesysteme und Stromspeicher; (b) die Erbringung nichtgenehmigungspflichtiger Dienstleistungen aller Art, insbesondere die Beratung, die Planung, der Vertrieb, die Installation sowie die Wartung und der Service für Produkte des Bereichs erneuerbare Energien, die Lagerverwaltung, Spedition und Logistikdienstleistungen sowie die Vermittlung, Organisation und Durchführung von Transportaufträgen aller Art; (c) die Untervermietung von Räumlichkeiten aller Art, insbesondere als Showroom; (d) der Handel mit Waren einschließlich des Imports und Exports sowie der E-Commerce und die Handelsvertretung von Tierprodukten und Tiernahrung, Lebensmitteln, Bekleidung, Accessoires, Alltagsprodukten, Haushaltsprodukten, elektrischen Produkten, Werkzeugen, Kfz-Zubehör, Bauteilen und Komponenten für Maschinen, soweit dies gesetzlich keiner Genehmigung bedarf. Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, deren persönliche Haftung und Vertretung zu übernehmen, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten sowie alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern.
Das Amtsgericht Aachen hat am 03.06.2026 um 09:33 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der USpeede GmbH, Oppenhoffallee 143, 52066 Aachen (HRB 28928), vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth, Papiermühlenweg 6, 52070 Aachen, bestellt worden. Die Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Originalbekanntmachung
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