Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
VERIS Nahrungsmittel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Ringstraße 1, 55425 Waldalgesheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 21743
EUID
DET2304V.HRB21743
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bingen am Rhein
Aktenzeichen
4 IN 25/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ingo Grünewald
Termine & Fristen
Stichtag Anhörung Vergütungsantrag
02.04.2025
Forderungsprüfungsfrist
23.07.2025
Schlusstermin
13.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand der Gesellschaft ist die Produktion von Nahrungsmitteln sowie der Handel mit Nahrungs- und Genußmitteln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der VERIS Nahrungsmittel GmbH ist eröffnet. Der vorläufige und spätere Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ingo Grünewald hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei Zuschläge für Betriebsfortführung, arbeitsrechtliche Fragen und Sanierungstätigkeiten gewährt wurden. Das schriftliche Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde angeordnet, die Frist endet am 23.07.2025. Die Anordnung des mündlichen Verfahrens ist aufgehoben worden. Es wurde die Vornahme der Schlussverteilung genehmigt und ein Schlusstermin bestimmt. Zur Verteilung stehen voraussichtlich Mittel in Höhe von 382.767,48 EUR zur Verfügung, während Insolvenzforderungen in Höhe von 495.241,23 EUR zu berücksichtigen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 4 IN 25/21
In dem Insolvenzverfahren VERIS Nahrungsmittel GmbH, vertr.d.d. Geschäftsfüherin Iris Schwarz, Ringstraße 1, 55425 Waldalgesheim (AG Mainz, HRB 21743), vertr. d.: Iris Schwarz, Wieselweg 8, 55425 Waldalgesheim, (Geschäftsführerin), wird für die Prüfung der bis zum 23.7.2025 nachträglich angemel…
Geschäfts-Nr. 4 IN 25/21
In dem Insolvenzverfahren VERIS Nahrungsmittel GmbH, vertr.d.d. Geschäftsfüherin Iris Schwarz, Ringstraße 1, 55425 Waldalgesheim (AG Mainz, HRB 21743), vertr. d.: Iris Schwarz, Wieselweg 8, 55425 Waldalgesheim, (Geschäftsführerin), wird für die Prüfung der bis zum 23.7.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum 23.7.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Amtsgericht Bingen am Rhein, 27.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 25/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VERIS Nahrungsmittel GmbH, vertr.d.d. Geschäftsfüherin Iris Schwarz, Ringstraße 1, 55425 Waldalgesheim (AG Mainz, HRB 21743), vertr. d.: Iris Schwarz, Wieselweg 8, 55425 Waldalgesheim, (Geschäftsführerin),
wird die Vornahme der Schlussverteilung genehmigt und …
4 IN 25/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VERIS Nahrungsmittel GmbH, vertr.d.d. Geschäftsfüherin Iris Schwarz, Ringstraße 1, 55425 Waldalgesheim (AG Mainz, HRB 21743), vertr. d.: Iris Schwarz, Wieselweg 8, 55425 Waldalgesheim, (Geschäftsführerin),
wird die Vornahme der Schlussverteilung genehmigt und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt.
Termin, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 13.10.2025 bestimmt.
Folgende Tagesordnungspunkte werden angesetzt:
a) Abnahme der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
c) Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse,
Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind spätestens zu diesem Termin schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Die Schlussrechnung wurde geprüft und gab zu Beanstandungen keinen Anlass.
Die Schlussrechnungslegung und das Schlussverzeichnis werden zur Einsicht der Beteiligten ausgelegt.
Amtsgericht Bingen am Rhein, 14.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- 4 IN 25/21 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
VERIS Nahrungsmittel GmbH,
Ringstraße 1, 55425 Waldalgesheim, teilt der Insolvenzverwalter mit: Die Schlussverteilung soll gem.
§ 196 InsO nach Genehmigung durch das Insolvenzgericht stattfinden.
Zur Verteilung stehen voraussichtlich Mittel in Höhe von 382…
- 4 IN 25/21 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
VERIS Nahrungsmittel GmbH,
Ringstraße 1, 55425 Waldalgesheim, teilt der Insolvenzverwalter mit: Die Schlussverteilung soll gem.
§ 196 InsO nach Genehmigung durch das Insolvenzgericht stattfinden.
Zur Verteilung stehen voraussichtlich Mittel in Höhe von 382.767,48 EUR zur Verfügung. Es sind Insolvenzforderungen in
Höhe von 495.241,23 EUR zu berücksichtigen.
Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichtes/Insolvenzgerichtes Bingen zur Einsicht ausgelegt. Auf die Fristen gem. §§ 189, 194 InsO
wird verwiesen.
55411 Bingen, 22.09.2025
Das Amtsgericht - Abt. 4
4 IN 25/21
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 25/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VERIS Nahrungsmittel GmbH, vertr.d.d. Geschäftsfüherin Iris Schwarz, Ringstraße 1, 55425 Waldalgesheim (AG Mainz, HRB 21743), vertr. d.: Iris Schwarz, Wieselweg 8, 55425 Waldalgesheim, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfah…
4 IN 25/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VERIS Nahrungsmittel GmbH, vertr.d.d. Geschäftsfüherin Iris Schwarz, Ringstraße 1, 55425 Waldalgesheim (AG Mainz, HRB 21743), vertr. d.: Iris Schwarz, Wieselweg 8, 55425 Waldalgesheim, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 02.04.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bingen am Rhein, 06.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 25/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VERIS Nahrungsmittel GmbH, vertr.d.d. Geschäftsfüherin Iris Schwarz, Ringstraße 1, 55425 Waldalgesheim (AG Mainz, HRB 21743), vertr. d.: Iris Schwarz, Wieselweg 8, 55425 Waldalgesheim, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalter…
4 IN 25/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VERIS Nahrungsmittel GmbH, vertr.d.d. Geschäftsfüherin Iris Schwarz, Ringstraße 1, 55425 Waldalgesheim (AG Mainz, HRB 21743), vertr. d.: Iris Schwarz, Wieselweg 8, 55425 Waldalgesheim, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bingen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.02.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Diese Regelvergütung kann nach den ganz besonderen Umständen in des Einzelfalls mit Zu- oder Abschlägen festgesetzt werden (§ 3 InsVV).
Für die Betriebsfortführung von 1 Monat war ein bereinigter Zuschlag von insgesamt 23,75 % zu gewähren, da die der Arbeitsaufwand für den Insolvenzverwalter über die die Regelaufgaben hinausging.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss der Masse und damit auch zur Erhöhung der allgemeinen Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung geführt hat, ist dieser Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Vergütung hierdurch nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen.
Dazu ist der Wert um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (Vergleiche BGH, Beschluss vom 12.05. 2011, AZ: IX ZB 143/08).
Der grundsätzlich angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung wäre vorliegend in Höhe von 25 % anzusetzen.
Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit Betriebsfortführung - € - würde € betragen.
Die Regelvergütung ohne Betriebsfortführung - hier € - würde € betragen. Der Unterschied und somit die mittelbare Vergütungserhöhung beträgt hier €
Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bezüglich der Betriebsfortführung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, ist der Zuschlag von 25 % zu kürzen um 1,25 % und auf 23,75 % festzusetzen.
Ferner sind weitere Zuschläge für
die Behandlung der arbeitsrechtlichen Fragen bei 39 Arbeitnehmern einschließlich des Insolvenzgeldes (20 %),
die übertragende Sanierung unter Beteiligung der Mentor A als M&A- Unternehmen (25 %),
und für erhöhte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (10 %) zu gewähren, da die Tätigkeit des Verwalters über die Regelaufgaben hinausgehen.
Nach § 3 Abs. 2 a InsVV war ein Abschlag von 10 % für die Arbeitserleichterung des Verwalters durch die Vorschaltung der vorläufigen Verwaltung und die bereits gesondert vergütete Tätigkeit des vorläufigen Verwalters vorzunehmen.
In der Gesamtschau war der vom Verwalter beantragte Zuschlag von 68,75 % angemessen.
Zu I-III wird auch auf das Sachverständigengutachten von vom 21.10.2024 Bezug genommen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bingen am Rhein, 03.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 25/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VERIS Nahrungsmittel GmbH, vertr.d.d. Geschäftsfüherin Iris Schwarz, Ringstraße 1, 55425 Waldalgesheim (AG Mainz, HRB 21743), vertr. d.: Iris Schwarz, Wieselweg 8, 55425 Waldalgesheim, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Ingo Grünewal…
4 IN 25/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VERIS Nahrungsmittel GmbH, vertr.d.d. Geschäftsfüherin Iris Schwarz, Ringstraße 1, 55425 Waldalgesheim (AG Mainz, HRB 21743), vertr. d.: Iris Schwarz, Wieselweg 8, 55425 Waldalgesheim, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bingen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 119,98 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Diese Regelvergütung kann nach den ganz besonderen Umständen des Einzelfalls mit Zu- oder Abschlägen festgesetzt werden (§ 3 InsVV).
Maßgeblich für den gewährten Zuschlag von insgesamt 119,98 % waren hier Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters, die weit über die Regelaufgaben hinausgingen und einen erhöhte Arbeitsaufwand verursachten.
Zuschlag Betriebsfortführung:
Da die Betriebsfortführung während der vorläufigen Verwaltung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR, der Zuschlag ist von 70 % auf 64,98 % zu reduzieren.
Weitere Zuschlagstatbestände
Ferner waren Zuschläge für die Behandlung der arbeitsrechtlichen Fragen bei 43 Arbeitnehmern einschließlich der Vereinbarungen zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes (20 %), der eingehenden Sanierungsbemühungen mit Unterstützung der Mentor AG (25 %) und der erhöhte Aufwand bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (10 %) festzusetzen.
In der Gesamtschau war der vom Verwalter beantragte Zuschlag von 119,98 % im hier zu beurteilenden Einzelfall angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bingen am Rhein, 03.04.2025
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