Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Vianden GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 30810
EUID
DER3306.HRB30810
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker
Adresse
Aachener Str. 1011, 50858 Köln
Telefon
0221 966938 20
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.08.2026 , 10:49 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat am 24.08.2026 um 10:49 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Vianden GmbH Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker bestellt worden. Dieser überwacht die Schuldnerin zur Sicherung und Erhaltung des Vermögens, ist jedoch nicht deren allgemeiner Vertreter. Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern wird das Zahlungsverbot auferlegt; der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Der Beschluss gilt fort bis zur weiteren Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 30810 eingetragenen Vianden GmbH, Aachener Str. 524 - 528, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Vianden, Aachener Str. 524 - 528, 50933 Köln
Geschäftszweig: der Einzelhandel mi…
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 30810 eingetragenen Vianden GmbH, Aachener Str. 524 - 528, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Vianden, Aachener Str. 524 - 528, 50933 Köln
Geschäftszweig: der Einzelhandel mit Einrichtungsgegenständen aller Art, insbesondere mit Möbeln;
wird heute, am 24.08.2026, um 10:49 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker, Aachener Str. 1011, 50858 Köln, Tel.: 0221 966938 20 , Fax 0221 966938 49 bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin nach Wahl des/der vorläufigen Insolvenzverwalters/in auf einem von dieser/m eingerichteten Konto oder auf ein Schuldnerkonto einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Im Übrigen gilt der Beschluss vom [Sachverstaendigen.Bestelldatum.dk] fort.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Köln, 24.08.2026
Amtsgericht
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