Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Viktoria Klinik Bochum GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Viktoriastr. 66-70, 44787 Bochum
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRB 11296
EUID
DER2201.HRB11296
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 1014/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Yassin Dimassi
Rolle
Sachwalter
Adresse
Wittener Str. 56, 44789 Bochum
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2024 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
11.04.2024
Berichtstermin
23.05.2024 , 09:30 Uhr
Prüfungstermin
23.05.2024 , 09:30 Uhr
Stellungnahmefrist
19.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
der Betrieb einer Klinik zur Diagnostik und zur operativen und konservativen Therapie und der Betrieb einer orthopäd. und chirurgischen Fachklinik, der Betrieb eines Forschungsinstitutes sowie der Betrieb eines Institutes für wissenschaftlich- medizinische Begutachtung. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die dem Zweck des Unternehmens zu dienen oder ihn zu fördern geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, auch andere Unternehmen gleicher oder anderer Art zu beraten, sich an solchen Unternehmen zu beteiligen oder solche Unternehmen zu übernehmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu gründen und Unternehmen dieser Branche zu übernehmen, sich daran zu beteiligen oder als Komplementärin die Geschäfte solcher Unternehmen zu führen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Viktoria Klinik Bochum GmbH ist am 01.03.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Es wurde die Eigenverwaltung angeordnet, wobei Rechtsanwalt Dr. Yassin Dimassi als Sachwalter bestellt ist. Die Forderungen der Gläubiger sind bis zum 11.04.2024 anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung mit Bericht und Prüfung der Forderungen findet am 23.05.2024 statt. Am 31.03.2024 ist die Anzeige des Sachwalters über das Vorliegen von Masseunzulänglichkeit eingegangen. Im weiteren Verlauf hat der Sachwalter seinen Tätigkeitsbericht und Vergütungsantrag vorgelegt; die Beteiligten können hierzu bis zum 19.01.2026 Stellung nehmen. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wurde letztlich festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes auf 38,5 % gerechtfertigt ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1014/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 11296 eingetragenen Viktoria Klinik Bochum GmbH, Viktoriastr. 66 - 70, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnennen Frau Christa Hoffmann, Stocking…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1014/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 11296 eingetragenen Viktoria Klinik Bochum GmbH, Viktoriastr. 66 - 70, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnennen Frau Christa Hoffmann, Stockingerstr. 1, 67227 Frankenthal und Frau Rechtsanwältin Nadja Raiß, Bockenheimer Landstr. 2 - 4, 60306 Frankfurt und Herrn Martin Hummel Edler von Hassefels, Erasmusstr. 7, 81739 München
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K&L Gates LLP, Opern Turm, 60306 Frankfurt
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Dr. Yassin Dimassi, Wittener Str. 56, 44789 Bochum
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung x
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x
Zwischensumme x
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x x
Endbetrag x
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.03.2024 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestensxbetragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens x
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 258.348,67 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach x
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach x
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von x zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt x
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 38,5 % und damit auf den Betrag von x gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 04.08.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 250 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.25 eingesehen werden.
80 IN 1014/23
Amtsgericht Bochum, 21.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1014/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 11296 eingetragenen Viktoria Klinik Bochum GmbH, Viktoriastr. 66 - 70, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Martin Hummel Edler von Hassefels, Effnerstr. 38, 81925 Mün…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1014/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 11296 eingetragenen Viktoria Klinik Bochum GmbH, Viktoriastr. 66 - 70, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Martin Hummel Edler von Hassefels, Effnerstr. 38, 81925 München und Frau Christa Hoffmann, Stockingerstr. 1, 67227 Frankenthal
Geschäftszweig: Betrieb einer Klinik zur Diagnostik und zur operativen und konservativen Therapie
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.03.2024, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 18.12.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Yassin Dimassi, Wittener Str. 56, 44789 Bochum.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Donnerstag, 23.05.2024, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Erdgeschoss, Sitzungssaal A0.08.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 25.04.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.25 niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
80 IN 1014/23
Bochum, 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1014/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 11296 eingetragenen Viktoria Klinik Bochum GmbH, Viktoriastr. 66 - 70, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnennen Frau Christa Hoffmann, Stocking…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1014/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 11296 eingetragenen Viktoria Klinik Bochum GmbH, Viktoriastr. 66 - 70, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnennen Frau Christa Hoffmann, Stockingerstr. 1, 67227 Frankenthal und Frau Rechtsanwältin Nadja Raiß, Bockenheimer Landstr. 2 - 4, 60306 Frankfurt und Herrn Martin Hummel Edler von Hassefels, Erasmusstr. 7, 81739 München
ist am 31.03.2024 bei Gericht die Anzeige des Sachwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
80 IN 1014/23
Amtsgericht Bochum, 19.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1014/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 11296 eingetragenen Viktoria Klinik Bochum GmbH, Viktoriastr. 66 - 70, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnennen Frau Christa Hoffmann, Stocking…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1014/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 11296 eingetragenen Viktoria Klinik Bochum GmbH, Viktoriastr. 66 - 70, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnennen Frau Christa Hoffmann, Stockingerstr. 1, 67227 Frankenthal und Frau Rechtsanwältin Nadja Raiß, Bockenheimer Landstr. 2 - 4, 60306 Frankfurt und Herrn Martin Hummel Edler von Hassefels, Erasmusstr. 7, 81739 München
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K&L Gates LLP, Opern Turm, 60306 Frankfurt
hat der vorläufige Sachwalter seinen Tätigkeitsbericht und seinen Vergütungsantrag vorgelegt.
Die Durchführung des Schlusstermins für den Zeitraum der vorläufigen Sachwaltung erfolgt im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
19.01.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
Tätigkeitsbericht und Vergütungsantrag des Sachwalters Die Unterlagen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.25 aus.
80 IN 1014/23
Amtsgericht Bochum, 13.11.2025
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