Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Vitadora - Mindelheim GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Memmingen HRB 16466
EUID
DED2505V.HRB16466
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
PA 123/2026
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Rösch Matthäus
Rolle
Sachwalter
Kanzlei
Danckelmann Rechtsanwälte
Adresse
Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg
Telefon
+49(751)977199-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.04.2026 , 12:00 Uhr
Eröffnung
01.07.2026 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
14.08.2026
Berichtstermin
25.08.2026 , 13:30 Uhr
Prüfungstermin
25.08.2026 , 13:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Memmingen hat am 16.04.2026 über den Antrag der Vitadora - Mindelheim GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wird vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Herr Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch ist zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Dieser hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen, die Geschäftsführung zu überwachen und die Vollständigkeit der Rechnungslegung zu überprüfen. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu verwalten. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Der vorläufige Sachwalter hat Bericht zu erstatten über die Eigenverwaltungsplanung, die Rechnungslegung und das Bestehen von Haftungsansprüchen gegen Organe.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vitadora - Mindelheim GmbH ist am 01.07.2026 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zuvor war am 16.04.2026 vorläufige Eigenverwaltung angeordnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch als Sachwalter bestellt ist. D…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vitadora - Mindelheim GmbH ist am 01.07.2026 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zuvor war am 16.04.2026 vorläufige Eigenverwaltung angeordnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch als Sachwalter bestellt ist. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 14.08.2026 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein gemeinsamer Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und Prüfungstermin sind für den 25.08.2026 um 13:30 Uhr im Sitzungssaal 130 in Memmingen anberaumt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 70/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Vitadora - Mindelheim GmbH, Champagnatplatz 4, 87719 Mindelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Kreuzer Thomas und Schuster Andreas
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 16466
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
3 IN 70/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Vitadora - Mindelheim GmbH, Champagnatplatz 4, 87719 Mindelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Kreuzer Thomas und Schuster Andreas
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 16466
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München, Gz.: PA 123/2026
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 16.04.2026 um 12:00 Uhr vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, § 270b Absatz 1 Satz 1 InsO.
1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch
Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg
Telefon: +49(751)977199-0, Fax: +49(751)977199-20
roesch@danckelmann.de
bestellt.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO).
3. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO).
4. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO).
5. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO); ggf. ist gemäß § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu verfahren.
6. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters wirksam.
7. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll Sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 1 InsO).
8. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
9. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Absatz 1 InsO beauftragt Bericht zu erstatten über
a. die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint;
b. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung;
c. das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
10. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Absatz 2 InsO).
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 16.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 70/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Vitadora - Mindelheim GmbH, Champagnatplatz 4, 87719 Mindelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Kreuzer Thomas und Schuster Andreas
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 16466
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
3 IN 70/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Vitadora - Mindelheim GmbH, Champagnatplatz 4, 87719 Mindelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Kreuzer Thomas und Schuster Andreas
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 16466
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München, Gz.: PA 123/2026
Geschäftszweig: Betrieb eines Cateringunternehmens und Facility-Management
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.07.2026 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO).
4. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Rösch Matthäus
Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg
Telefon: +49(751)977199-0
Telefax: +49(751)977199-20
Email: roesch@danckelmann.de
5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 14.08.2026 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Sachwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
6. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 25.08.2026, 13:30 Uhr,
Sitzungssaal 130, EG, Buxacher Str. 6, 87700 Memmingen
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
7. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 25.08.2026, 13:30 Uhr,
Sitzungssaal 130, EG, Buxacher Str. 6, 87700 Memmingen
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
8. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 09.04.2026 beim Insolvenzgericht Memmingen eingegangen.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 01.07.2026
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