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Insolvenzprofil
Vogt Container Logistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Schuppen 59 Am Windhukkai 9, 20457 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 43645
EUID
DEK1101.HRB43645
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 51/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Keramati
Rolle
Sachwalter
Adresse
Drehbahn 9, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Eröffnung
01.05.2024 , 11:53 Uhr
Forderungsanmeldefrist
03.06.2024
Prüfungstermin
03.07.2024 , 10:00 Uhr
Gläubigerversammlung
22.10.2025 , 10:50 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Logistikdienstleistungen im Zusammenhang mit Containern, nationale und internationale Spedition, Kraftwagenspedition sowie Umschlag, Lagerei und Containerhandel.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vogt Container Logistik GmbH ist am 01.05.2024 um 11:53 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin berechtigt ist, die Masse unter Aufsicht des Sachwalters zu verwalten. Der Sachwalter ist Rechtsanwalt Keramati. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 03.06.2024 beim Sachwalter anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen findet am 03.07.2024 um 10:00 Uhr im Amtsgericht Hamburg statt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde ein Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über den Kauf- und Übertragungsvertrag des Unternehmens als Ganzes an die VCL Container Logistik GmbH mit Wirkung zum 30.08.2025 bestimmt; dieser Termin findet am 22.10.2025 um 10:50 Uhr statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 51/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 43645 eingetragenen Vogt Container Logistik GmbH, Schuppen 59, Am Windhukkai 9, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn David Stolley und Herrn Torsten Andreas Frankenb…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 51/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 43645 eingetragenen Vogt Container Logistik GmbH, Schuppen 59, Am Windhukkai 9, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn David Stolley und Herrn Torsten Andreas Frankenberger
Geschäftszweig: Logistikdienstleistungen im Zusammenhang mit Containern, nationale und internationale Spedition, Kraftwagenspedition sowie Umschlag, Lagerei und Containerhandel.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2024, um 11:53 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht d. Sachwalt. die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt RA Keramati, Drehbahn 9, 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 03.06.2024 unter Beachtung des § 174 InsO b. Sachwalt. anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, d. Sachwalt. unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Mittwoch, 03.07.2024, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person d. Sachw.,
- den Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
Beschlüsse gem. § 160 InsO, insbesondere zur Betriebsveräußerung, auch an besonders Interessierte,
-Auftrag für einen Insolvenzplan,
-Beschlussfassung zur Fortsetzung der Eigenverwaltung.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen d. Sachw. als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 13.06.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
D. Sachwalt. wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67h IN 51/24
Amtsgericht Hamburg, 01.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 51/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 43645 eingetragenen Vogt Container Logistik GmbH, Schuppen 59, Am Windhukkai 9, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn David Stolley und Herr…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 51/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 43645 eingetragenen Vogt Container Logistik GmbH, Schuppen 59, Am Windhukkai 9, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn David Stolley und Herrn Torsten Andreas Frankenberger,
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Sachwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Kauf- und Übertragungsvertrag des schuldnerischen Unternehmens im Ganzen vom 30.08.2025 mit der VCL Container Logistik GmbH,
bestimmt auf
Mittwoch, 22.10.2025, 10:50 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Sachwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67h IN 51/24
Amtsgericht Hamburg, 23.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 51/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 43645 eingetragenen Vogt Container Logistik GmbH, Schuppen 59, Am Windhukkai 9, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn David Stolley und Herr…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 51/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 43645 eingetragenen Vogt Container Logistik GmbH, Schuppen 59, Am Windhukkai 9, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn David Stolley und Herrn Torsten Andreas Frankenberger
vorl. Sachw.: Rechtsanwalt Benjamin Keramati, Drehbahn 9, 20354 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen d. vorl. Sachw. wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Der/Die vorläuf. Sachw. übte sein/ihr Amt vom 19.02.2024 bis 01.05.2024 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er/sie Anspruch auf Vergütung für seine/ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine/ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich d. vorl. SW. in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 529.897,11 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach €.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach €.
Davon stehen d. vorl.Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit d. vorl. Sachw. im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 65 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.08.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Die entstandenen Auslagen sind vom vorläufig. Sachwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann d. vorl. Sachwalter/in nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg oder dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B428 eingesehen werden.
67h IN 51/24
Amtsgericht Hamburg, 04.11.2024
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