Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 10125
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Insolvenzprofil
Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 10125
EUID
DER2307.HRB10125
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 89/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Schmidt
Adresse
Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
Termine & Fristen
Tätigkeit vorläufiger Verwalter
02.08.2022
Ende Tätigkeit vorläufiger Verwalter
02.09.2022
Beginn Tätigkeit endgültiger Verwalter
02.09.2022
Frist Kostenvorschuss
30.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Verkauf von Back- und Konditorwaren, sowie Verkauf von Lebensmitteln aller Art und alle diesem Geschäftszweck dienenden Artikeln, sowie Ausschank alkoholfreier Getränke und Abgabe zubereiteter Speisen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt), eingetragen im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10125, ist die Masse unzureichend, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Martin Schmidt übt sein Amt seit dem 02.09.2022 aus. Es besteht die Gefahr einer Einstellung des Verfahrens mangels Masse, sofern nicht bis zum 30.09.2025 ein Kostenvorschuss in Höhe von 5.793,8
86 EUR bei der Zahlstelle Detmold eingezahlt wird. Die Masse beträgt nach Schlussrechnung 18.586,88 €. Ein Beschluss zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters ist am 03.11.2025 erfolgt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 89/22 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Martin Schmidt übte sein Amt vom 02.08.2022 bis zum 02.09.2022 aus, woraufhin die Vergütung festgesetzt wurde.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 89/22 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Martin Schmidt übte sein Amt vom 02.08.2022 bis zum 02.09.2022 aus, woraufhin die Vergütung festgesetzt wurde. Das endgültige Insolvenzverfahren ist eröffnet; der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 02.09.2022 aus. Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Die Masse beträgt 18.586,88 EUR. Es besteht die Möglichkeit, das Verfahren durch Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 5.793,86 EUR fortzusetzen. Falls bis zum 30.09.2025 kein Kostenvorschuss eingezahlt wird, ist das Verfahren mangels Masse eingestellt. Die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis sind zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10125 eingetragenen Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt), Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silke Vogt, Im Flette 2…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10125 eingetragenen Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt), Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silke Vogt, Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg
reicht nach Mitteilung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 30.09.2025 einen Kostenvorschuss in Höhe von 5.793,86 EUR bei der Zahlstelle Detmold, Postbank IBAN DE02250100300049229307 einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis mit dem Vergütungsantrag des Verwalters sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 89/22
Amtsgericht Detmold, 05.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10125 eingetragenen Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt), Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silke Vogt, Im Flette 2…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10125 eingetragenen Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt), Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silke Vogt, Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 02.09.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 18.586,88 €.
Eine Vorsteuererstattung ist nicht mit Sicherheit zu erwarten, da die vorhandene Masse nicht zur vollständigen Deckung der Vergütung ausreicht.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Für die Aufarbeitung der Buchhaltung ist ein Zuschlag in Höhe von 30 % angemessen. Der Insolvenzverwalter war bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig, sodass ein Abschlag in Höhe von 5 % angemessen ist.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 125 % und damit auf den Betrag von ... € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.11.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag beträgt 30 % der o.g. Regelvergütung und damit ... €
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 89/22
Amtsgericht Detmold, 03.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10125 eingetragenen Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt), Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silke Vogt, Im Flette 2…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10125 eingetragenen Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt), Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silke Vogt, Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg
Geschäftszweig: Verkauf von Back- und Konditorwaren sowie Verkauf von Lebensmitteln aller Art
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ...€
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 02.08.2022 bis zum 02.09.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 14.290,68 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
Die Schuldnerin beschäftigte im Eröffnungsverfahren neben der Geschäftsführerin weitere 5 Arbeitnehmer.
Nach den Größenmerkmalen des § 267 HGB ist die Schuldnerin als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen.
Der Betrieb wurde einen Monat vollumfänglich fortgeführt. Es liegt eine geringe Berechnungsgrundlage vor und es wurde ein Fortführungsüberschuss in Höhe von 4.526,68 € erzielt, mithin ist lediglich ein ausgleichender Zuschlag zu gewähren. Die Festsetzung des beantragten Zuschlags von 19 % für die Betriebsfortführung ist angemessen.
Die Bemühungen um eine Sanierung der Schuldnerin gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen, vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08 -.
Der Erfolg der Sanierungsbemühungen ist unberücksichtigt zu lassen und hat mithin keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zuschlagshöhe.
Der Zuschlag für die Sanierungsbemühungen in Höhe von 25 % ist angemessen. Der Kaufvertrag konnte noch am Tag der Eröffnung des Verfahrens geschlossen werden.
Darüber hinaus wird vom vorläufigen Insolvenzverwalter eine einen Zuschlag rechtfertigende Tätigkeit in der Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten gesehen.
Auch Tätigkeiten, die der vorläufige Insolvenzverwalter in diesem Bereich vornimmt (insbes. Insolvenzgeldvorfinanzierung), können zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen.
Die Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten und damit auch die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes rechtfertigt einen Zuschlag jedoch in der Regel nur, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind, vgl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 22.02.2007, Az.: IX ZB 120/06.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und der lediglich vorhandenen 5 Mitarbeitern zzgl. der Geschäftsführerin ist ein Zuschlag zu versagen.
Es ist ein Gesamtzuschlag von 44 % zu gewähren. Der Regelsatz des vorläufigen Verwalters beläuft sich damit auf 25 % zzgl. 44 % und somit 69 % der Regelsätze des § 2 InsVV.
Damit ergibt ich eine Vergütung von ... €.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.07.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Die Auslagen waren antragsgemäß festzusetzen (15 % der Regelvergütung)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 eingesehen werden.
10 IN 89/22
Amtsgericht Detmold, 06.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10125 eingetragenen Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt), Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silke Vogt
Geschäftszwe…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10125 eingetragenen Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt), Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silke Vogt
Geschäftszweig: Verkauf von Back- und Konditorwaren sowie Verkauf von Lebensmitteln aller Art
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 147.748,60 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 89/22
Amtsgericht Detmold, 13.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10125 eingetragenen Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt), Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silke Vogt
Geschäftszwe…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 89/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10125 eingetragenen Vogt's Brotkörbchen UG (haftungsbeschränkt), Im Flette 2, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Silke Vogt
Geschäftszweig: Verkauf von Back- und Konditorwaren sowie Verkauf von Lebensmitteln aller Art
reicht nach Mitteilung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 06.08.2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von 3 500,00 EUR bei der Zahlstelle Detmold, Postbank IBAN DE02250100300049229307 einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis des Verwalters sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum genannten Datum schriftlich Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben bzw. zur beabsichtigten Einstellung Stellung zu nehmen (§ 207 Abs. 2 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 89/22
Amtsgericht Detmold, 09.07.2026
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