Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Vulcast Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Graf-von-Manderscheid-Straße 1, 54584 Jünkerath
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Wittlich HRB 41520
EUID
DET2408V.HRB41520
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bitburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
9 IN 77/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Ingo Grünewald
Termine & Fristen
Beginn vorläufige Verwaltung
27.12.2022
Ende vorläufige Verwaltung
14.03.2023
Antrag Vergütung Festsetzung
14.03.2024
Antrag Vergütung Festsetzung Sonderverwalter
04.04.2024
Bekanntmachung Festsetzung
22.07.2024
Gegenstand des Unternehmens
Das Halten, Verwalten und Verwerten von Grundstücken und Immobilien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vulcast Immobilien GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Ingo Grünewald hat sein Amt vom 27.12.2022 bis zum 14.03.2023 ausgeübt. Am 14.03.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Die Masse betrug zu diesem Zeitpunkt 900.058,46 EUR. Der Verwalter hat Immobilien veräußert, wobei zwei Interessenten intensive Gespräche führten und einer den Grundbesitz übernahm. Aufgrund der komplexen Tätigkeit, einschließlich Ortstermine und umweltrechtlicher Ordnungspflichten, wurde eine Vergütungserhöhung von 25 % der Regelvergütung festgesetzt. Ein Abschlag von 10 % für die vorläufige Tätigkeit wurde gewährt. Zudem wurden Zustellungskosten in Höhe von 7,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Parallel dazu wurde die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters für die Prüfung von Forderungsanmeldungen festgesetzt. Der Sonderinsolvenzverwalter beantragte seine Vergütung basierend auf einer zu erwartenden Befriedigungsquote von circa 99 % für geprüfte Forderungen in Höhe von 88.372,71 EUR und 511.475,40 EUR. Die Festsetzungen wurden am 22.07.2024 vom Amtsgericht Bitburg bekannt gemacht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 77/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vulcast Immobilien GmbH, Graf-von-Manderscheid-Straße 1, 54584 Jünkerath (AG Wittlich, HRB 41520), sind die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentli…
9 IN 77/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vulcast Immobilien GmbH, Graf-von-Manderscheid-Straße 1, 54584 Jünkerath (AG Wittlich, HRB 41520), sind die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bitburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß § 5 Abs. 1 InsVV i.Vm. RVG InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen § 5 Abs. 1 InsVV i.Vm. RVG zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und an den Sonderinsolvenzverwalter auszuzahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 beantragte der Sonderinsolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, jedoch hat der BGH sie inzwischen in mehreren Entscheidungen so eindeutige definiert, dass auf dieser Grundlage eine Festsetzung erfolgen kann.
Grundsätzlich ist für die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters in entsprechender Anwendung der §§ 63 - 65 InsO die InsVV zur Anwendung zu bringen, vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 27/18. Demnach gelten die Regelungen über die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV.
Beschränkt sich der Aufgabenbereich auf die Prüfung einer Forderungsanmeldung, ergibt sich der dieser Tätigkeit entsprechende Wert der Insolvenzmasse aus der Befriedigungsquote, die zum Zeitpunkt der ersten Tätigkeit zu erwarten ist. Denn die durchgeführte Forderungsprüfung beeinflusst den Wert der Insolvenzmasse nur, soweit auf die angemeldete Forderung eine Quote entfällt. Eine Bestimmung der Berechnungsgrundlage nach dem Nennbetrag der angemeldeten Forderung widerspricht dem auf den Wert der Insolvenzmasse abstellenden Grundsatz des § 1 Abs. 1 InsVV. In gleicher Weise stellt § 182 InsO auf den wirtschaftlichen Wert beim Streit um eine Insolvenzforderung ab, vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 27/18.
Die Obergrenze der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bei der isolierten Forderungsprüfung ergibt sich dabei aus der Vergütung, die nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten gewesen wäre. Liegt diese Voraussetzung vor, bemisst sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach den Vorschriften des RVG, wobei der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist und in der Regel der zu erwartenden Befriedigungsquote für die geprüfte Forderung entspricht, weiterhin ist bei der Bestimmung der Vergütung von einer Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeiten nach Nr. 2300 VV RVG auszugehen, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 1 Rn. 275 und BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - IX ZB 29/18.
Vor diesem Hintergrund beantragt der Sonderinsolvenzverwalter nach Durchführung einer entsprechenden Vergleichsberechnung seine Vergütung aus einer 1,6- Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus der zu erwartenden Befriedigungsquote von circa 99 % für die geprüften Forderungen, mithin 88.372,71 EUR und 511.475,40 EUR.
Die Ansetzung eines Gebührensatzes von jeweils 1,6 der Geschäftsgebühr erscheint dabei angemessen, aufgrund der komplexen Forderungsprüfung.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich ebenfalls aus § 5 Abs. 1 InsVV i.Vm. RVG.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bitburg, 22.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 77/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vulcast Immobilien GmbH, Graf-von-Manderscheid-Straße 1, 54584 Jünkerath (AG Wittlich, HRB 41520), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu ve…
9 IN 77/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vulcast Immobilien GmbH, Graf-von-Manderscheid-Straße 1, 54584 Jünkerath (AG Wittlich, HRB 41520), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bitburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 900.058,46 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz nach § 3 InsVV zugrunde gelegt werden.
Im vorliegenden Insolvenzverfahren sind entsprechende Abweichungen zu einem Normalverfahren gegeben, so dass auf die der Insolvenzverwalterin zu gewährende angemessene Vergütung Zuschläge gem. § 3 InsVV festzusetzen sind.
Einschlägig ist hier folgender Zuschlagstatbestand:
Immobilienverwertung
Der Immobilienbestand wurde durch den Insolvenzverwalter in Besitz genommen. Da eine Sanierung des Geschäftsbetriebs der Mieterin und Tochtergesellschaft nicht absehbar war, wurde ein Investorenprozess für die Verwertung der Grundstücke eingeleitet.
Der Insolvenzverwalter hat mit insgesamt drei Interessen intensive Gespräche geführt. Mit zwei dieser Interessenten wurden mehrere Ortstermine durchgeführt.
Auch nach der erfolgreichen Beurkundung eines Kaufvertrages mussten durch den Insolvenzverwalter noch Ortstermine durchgeführt werden. Hintergrund waren die andauernden Abbauarbeiten divers Käufer von Anlagengütern aus dem Verfahren , die Ortstermine waren notwendig um eine geordnete Übergabe an den Grundstückskäufer zu ermöglichen.
Daneben waren aufgrund der vormaligen Nutzung der Betriebsstätte als Eisengießerei durch den Insolvenzverwalter umweltrechtliche Ordnungspflichten zu erfüllen, die zu weiteren regelmäßigen Ortsterminen mit der zuständigen Behörde führten.
Der Insolvenzverwalter beantragt für diese außerordentlichen Aufwendungen eine Erhöhung von 35 % der Regelvergütung.
Der beantragte Zuschlag erscheint dem Grunde und der Höhe nach angemessen. Allein durch die vielen notwendigen Ortstermine erscheint eine Erhöhung aus quantitativen Gesichtspunkten bereits angemessen. Aber der Insolvenzverwalter ist auch verantwortlich für die Gewinnung von zwei der aussichtsreichen Interessenten, von denen einer sodann den Grundbesitz übernommen hat. Hier waren intensive Verkaufsverhandlungen im Hinblick auf die schwierige Immobilie mit möglich Altlasten erforderlich.
Daneben ist weiterhin anzuerkennen, dass der gute Verwertungserlös und die bereits erfolgte Befriedigung der Sicherungsgläubigerin aus den Verwertungserlösen aus dem Insolvenzverfahren , dazu führen, dass die Insolvenzgläubiger nunmehr mit einer Befriedigungsquote von annähernd 100 % rechnen können.
Abschließend macht der Insolvenzverwalter noch einen Abschlag in Höhe von 10 % geltend, da er bereits im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Bereits im vorläufigen Verfahren wurden gewisse Vorarbeiten erledigt, durch den Abschlag wird möglichen Überscheidungen Rechnung getragen.
Unter Saldierung der Zu- und Abschläge hat der Insolvenzverwalter insgesamt eine Erhöhung von 25 % geltend gemacht.
Im Rahmen einer Gesamtschau erscheint dieses Ergebnis für die des Insolvenzverwalters tatsächlich geleistete Tätigkeit angemessen und gerechtfertigt, vgl. BGH, Beschluss vom 11. 5. 2006 - IX ZB 249/04.
Der Abschlag für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in diesem Verfahren, nach § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV, war, wie bereits durch den Insolvenzverwalter zutreffend ausgeführt, angezeigt, aber auch in der vorgenommenen Höhe ausreichend. Ein Abschlag ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war.
Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht sich folglich um 25 % der Regelvergütung, nämlich EUR.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 7,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 2 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bitburg, 22.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 77/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vulcast Immobilien GmbH, Graf-von-Manderscheid-Straße 1, 54584 Jünkerath (AG Wittlich, HRB 41520), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nic…
9 IN 77/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vulcast Immobilien GmbH, Graf-von-Manderscheid-Straße 1, 54584 Jünkerath (AG Wittlich, HRB 41520), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bitburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 27.12.2022 bis zum 14.03.2023 ausgeübt.
Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert des Vermögens abhängt, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, §§ 10, 11, 2 ff. InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 63 Abs.3 InsO).
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von
848.865,72 EUR.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden.
Das vorliegende vorläufige Insolvenzverfahren weicht in qualitativer und quantitativer Hinsicht von den in der Rechtsprechung entwickelten Eigenarten eines Normalverfahrens ab, so dass im Hinblick auf die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu gewährende angemessene Vergütung ein Zuschlag gem. § 3 InsVV festzusetzen ist.
Einschlägig ist hier folgender Zuschlagstatbestand:
Immobilienverwaltung - Verwertung
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Grundbesitz in Besitz genommen und die Mieten eingezogen. Da eine Sanierung des Geschäftsbetriebs der Mieterin und Tochtergesellschaft nicht absehbar war, wurde bereits im Eröffnungsverfahren die Immobilienverwertung vorbereitet.
Erste Abstimmungsgespräche mit der Sicherungsgläubigerin wurden geführt und aufgrund der besonderen Gegebenheiten der Grundstücke ein professionell aufgesetzter Investorenprozess eingeleitet. Der vorläufige Insolvenzverwalter konnte zwei aussichtsreiche Interessenten gewinnen. Mit beiden Interessenten fanden mehrere Gespräche statt.
Ein Zuschlag kann gemäß § 3 Abs. 1, lit b, 2. Alt. InsVV festgesetzt werden, wenn es dem Verwalter trotz der Verwaltung von Häusern nicht gelungen ist, im Verhältnis zu dem Mehraufwand auch die Teilungsmasse und im Ergebnis die vergütungsrechtliche Berechnungsgrundlage entsprechend dieser Mehrbelastung zu erhöhen, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 19.
Vorliegend ist die feststellbare mittelbare Vergütungserhöhung bezugnehmend auf die Vermietung der Grundstücke von unwesentlicher Höhe und daher eine Vergleichsberechnung nicht erforderlich.
Daneben sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter tatsächliche Mehraufwendungen hinsichtlich der Verwertung des Grundbesitzes entstanden. Dies insbesondere im Hinblick auf die bisherige Nutzung des Immobilienbestandes als Gießerei seit über 300 Jahren.
Die besonderen Erschwernisse in diesem Zusammenhang begründen eine Mehrvergütung, die durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im Rahmen eines Zuschlags in Höhe von 20 % der Regelvergütung geltend gemacht wird. Die beantragte Höhe des Zuschlags ist gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.
Weitere Zuschlagstatbestände werden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht geltend gemacht. Abschlagstatbestände sind nicht ersichtlich.
Auch im Rahmen einer Gesamtschau erscheint die beantragte Erhöhung von 20 % aufgrund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen, auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen, vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht sich folglich um 20 % der Bruchteilsvergütung, nämlich EUR.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bitburg, 22.07.2024
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