Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Waschbär GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Wöhlerstraße 4, 79108 Freiburg im Breisgau
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 6822
EUID
DEB8536.HRB6822
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Aktenzeichen
58 IN 138/25
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg
Termine & Fristen
Antragstellung
24.03.2026
Bekanntmachung
14.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel (Groß- und Einzelhandel) mit Produkten jeglicher Art insbesondere umweltfreundlicher Produkte sowie die Entwicklung solcher Produkte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Waschbär GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Katharina Hupfer, ist im Stadium der vorläufigen Eigenverwaltung. Das Amtsgericht Freiburg hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 24.03.2026. Der vorläufige Sachwalter hat eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 % beantragt, die unter Berücksichtigung der Fortführung des Unternehmens, Sanierungsbemühungen und der hohen Gläubigerzahl von 17.000 gewährt wurde. Die Regelvergütung beträgt 15 % des Regelsatzes für den Insolvenzverwalter, zuzüglich 35 % Zuschlag, was insgesamt 50 % entspricht. Die Umsatzsteuer wurde mit 19 % hinzugefügt. Eine Auslagenpauschale wurde ebenfalls festgesetzt. Den Beteiligten steht das Recht zu, gegen die Entscheidung entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung einzulegen, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt bzw. nicht übersteigt. Die Frist für Rechtsbehelfe beträgt zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
58 IN 138/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Waschbär GmbH, Wöhlerstraße 4, 79108 Freiburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Katharina Hupfer
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 6822
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufige…
58 IN 138/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Waschbär GmbH, Wöhlerstraße 4, 79108 Freiburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Katharina Hupfer
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 6822
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 24.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 % bezogen auf den Regelsatz für den Insolvenzverwalter
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.03.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) aus dem o.g. Berechnungswert BETRAG EUR .dies entspricht 15 % des Regelsatzes für den Insolvenzverwalter. Gem. § 3 InsVV kann der vorläufige Sachwalter auf diesen Betrag aufgrund von Art und Umfang seiner Tätigkeit Zuschläge geltend machen. die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters weicht vorliegend aufgrund der Größe des Unternehmens erheblich von einem Normalfall ab. So kann für die Begleitung der Fortführung des gesamten Unternehmens über einen Zeitraum von drei Monaten ein Zuschlag von 30 % angesetzt werden, der vorläufige Sachwalter reduziert diesen Wert unter Berücksichtigung der Mehrvergütung aufgrund des Fortführungsüberschusses zutreffend auf 8,69 %. . ein weiterer Zuschlag von 10 % kann für die Sanierungsbemühungen und von 25 % für die sehr hohe Gläubigerzahl von 17.000 angesetzt werden. Der vorläufige Sachwalter reduziert diese Zuschläge auf insgesamt 35 % , so dass von dem Regelsatz für den Insolvenzverwalter i Höhe von BETRAG EUR insgesamt 15 % + 35 % ergibt 50 % und damit BETRAG EUR angesetzt werden können.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die von dem vorläufigen Sachwalter geltend gemachte Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR war festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 14.04.2026
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