Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Weiler Maschinen- und Anlagenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 21969
EUID
DET2304V.HRB21969
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bingen am Rhein - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4 IN 56/16
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschlussdatierung
21.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weiler Maschinen- und Anlagenbau GmbH ist anhängig. Im Rahmen des laufenden Verfahrens sind die Vergütung und Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder Michael Fuchs, Norbert Stamann sowie der Bundesagentur für Arbeit (vertreten durch Herrn Laub) festgesetzt worden. Die Festsetzungen erfolgten auf Antrag der jeweiligen Mitglieder bzw. der Agentur. Für Michael Fuchs wurde ein Stundensatz zugrunde gelegt, wobei der erhöhte Zeitaufwand im Verhältnis zu anderen Mitgliedern begründet war. Für die Bundesagentur für Arbeit wurden 11 Stunden und 22 Minuten beantragt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 56/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weiler Maschinen- und Anlagenbau GmbH, Rheinstraße 40, 55435 Gau-Algesheim (AG Mainz, HRB 21969), vertr. d.: Matthias Holzberger, Schächtchen 6, 55413 Weiler, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Michael Fuchs, Im Rhei…
4 IN 56/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weiler Maschinen- und Anlagenbau GmbH, Rheinstraße 40, 55435 Gau-Algesheim (AG Mainz, HRB 21969), vertr. d.: Matthias Holzberger, Schächtchen 6, 55413 Weiler, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Michael Fuchs, Im Rheinblick 14, 55411 Bingen am Rhein festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bingen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.02.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Michael Fuchs, Im Rheinblick 14, 55411 Bingen am Rhein die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 InsVV a. F. ein Stundensatz in Höhe von EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Im Rahmen der erfolgten Anhörung wurden keine Einwendungen erhoben. Der Insolvenzverwalter stimmte dem Festsetzungsantrag ausdrücklich zu und erläuterte den zusätzlich geleisteten Aufwand von Herrn Fuchs im Verhältnis zum Zeitaufwand der anderen Gläubigerausschussmitglieder. Der erhöhte Zeitaufwand ist hiernach nachvollziehbar begründet.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bingen am Rhein, 21.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 56/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weiler Maschinen- und Anlagenbau GmbH, Rheinstraße 40, 55435 Gau-Algesheim (AG Mainz, HRB 21969), vertr. d.: Matthias Holzberger, Schächtchen 6, 55413 Weiler, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Norbert Stamann, Leipz…
4 IN 56/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weiler Maschinen- und Anlagenbau GmbH, Rheinstraße 40, 55435 Gau-Algesheim (AG Mainz, HRB 21969), vertr. d.: Matthias Holzberger, Schächtchen 6, 55413 Weiler, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Norbert Stamann, Leipzigerstr. 12, 55218 Ingelheim festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bingen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 14.05.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Norbert Stamann, Leipzigerstr. 12, 55218 Ingelheim die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 InsVV a. F. ein Stundensatz in Höhe von EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bingen am Rhein, 21.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 56/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weiler Maschinen- und Anlagenbau GmbH, Rheinstraße 40, 55435 Gau-Algesheim (AG Mainz, HRB 21969), vertr. d.: Matthias Holzberger, Schächtchen 6, 55413 Weiler, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, vertre…
4 IN 56/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weiler Maschinen- und Anlagenbau GmbH, Rheinstraße 40, 55435 Gau-Algesheim (AG Mainz, HRB 21969), vertr. d.: Matthias Holzberger, Schächtchen 6, 55413 Weiler, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit , vetreten durch Herrn Laub, Untere Zahlbacher Str. 27, 55131 Mainz festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bingen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.01.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit , vetreten durch Herrn Laub, Untere Zahlbacher Str. 27, 55131 Mainz die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 InsVV a. F. ein Stundensatz in Höhe von EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Vergütung wurde für 11 Stunden und 22 Minuten beantragt.
Der Insolvenzverwalter wurde gehört und stimmte dem Antrag zu.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bingen am Rhein, 21.08.2026
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