Berichts- und PrüfungsterminSchleswig-HolsteinHRA 1604
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Werner Holtegel GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRA 1604
EUID
DEX1112R.HRA1604
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
56 IN 175/22
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Malin Folger
Adresse
Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg
Telefon
0461 8607-0
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
25.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werner Holtegel GmbH & Co. KG ist eröffnet. Zunächst wurde Rechtsanwältin Malin Folger zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt, deren Aufgabengebiet die abschließende Prüfung von Forderungen im Verfahren über das Vermögen der Holtegel GmbH umfasste. Später erfolgte die nachträgliche Anmeldung gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 28.10.2025. Der Prüfungsstichtag, der einem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 25.11.2025 festgesetzt. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen die Forderung eingehen, andernfalls gelten diese als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 175/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Werner Holtegel GmbH & Co. KG Hausgeräte Kundendienst, Eckernförder Landstraße 71, 24941 Flensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Werner Holtegel Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Wolter…
56 IN 175/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Werner Holtegel GmbH & Co. KG Hausgeräte Kundendienst, Eckernförder Landstraße 71, 24941 Flensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Werner Holtegel Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Wolter
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRA 1604 FL
- Schuldnerin -
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Malin Folger
Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg
Telefon: 0461 8607-0
Telefax: 0461 8607-185
2. Ihr Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Holtegel GmbH angemeldeten Forderung lfd. Nr. 5 und Nr.6.
In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 29.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 175/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Werner Holtegel GmbH & Co. KG Hausgeräte Kundendienst, Eckernförder Landstraße 71, 24941 Flensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Werner Holtegel Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Wolter, …
56 IN 175/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Werner Holtegel GmbH & Co. KG Hausgeräte Kundendienst, Eckernförder Landstraße 71, 24941 Flensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Werner Holtegel Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Wolter, Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRA 1604 FL
- Schuldnerin -
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 30.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 175/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Werner Holtegel GmbH & Co. KG Hausgeräte Kundendienst, Eckernförder Landstraße 71, 24941 Flensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Werner Holtegel Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Wolter…
56 IN 175/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Werner Holtegel GmbH & Co. KG Hausgeräte Kundendienst, Eckernförder Landstraße 71, 24941 Flensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Werner Holtegel Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Wolter
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRA 1604 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 28.10.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 7 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 25.11.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 175/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Werner Holtegel GmbH & Co. KG Hausgeräte Kundendienst, Eckernförder Landstraße 71, 24941 Flensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Werner Holtegel Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Wolter…
56 IN 175/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Werner Holtegel GmbH & Co. KG Hausgeräte Kundendienst, Eckernförder Landstraße 71, 24941 Flensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Werner Holtegel Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Wolter
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRA 1604 FL
- Schuldnerin -
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Malin Folger
Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg
Telefon: 0461 8607-0
Telefax: 0461 8607-185
2. Ihr Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. der Holtegel GmbH angemeldeten Forderung lfd.7.
In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 16.10.2024
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