Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
wfv Werkzeug-, Formen- und Vorrichtungsbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Im Seefeld 10, 68623 Lampertheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 98380
EUID
DEM1103.HRB98380
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 375/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Mirko Lehnert
Adresse
Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt
Telefon
06151-396820
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
01.07.2021
Forderungsanmeldefrist
13.06.2024
Stellungnahmefrist
20.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
die Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Werkzeugen, Formen und Vorrichtungsbauten jeglicher Art, der Handel mit solchen Gegenständen, die Vermietung solcher Gegenstände, die Beratung zur Entwicklung, Konstruktion und Herstellung solcher Gegenstände sowie die Beratung zur Herstellung von Guss-, Formteilen und Vorrichtungen jeglicher Art, Ingenieurleistungen und Dienstleistungen im Rahmen und im Bereich des vorgenannten Unternehmensgegenstandes, ferner alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, andere Erzeugnisse herzustellen, zu bearbeiten, zu vertreiben und zu erwerben.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der wfv Werkzeug-, Formen- und Vorrichtungsbau GmbH ist die vorläufige Verwaltung mit Beschluss vom 01.07.2021 angeordnet worden. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt; Widerspruchsfristen endeten am 13.06.2024. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt, wobei die Beteiligten bis zum 20.08.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 28.08.2025 sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Berechnung der Vergütung basiert auf einer Teilungsmasse von 2.637.663,59 EUR. Der Beschluss berücksichtigt einen Zuschlag für die Betriebsfortführung sowie Zuschläge für Arbeitnehmerangelegenheiten, Sanierungsbemühungen und mehrere Betriebsstätten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 375/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der wfv Werkzeug-, Formen- und Vorrichtungsbau GmbH, Im Seefeld 10, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 98380), vertr. d.: Udo Müller, 65719 Hofheim am Taunus, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 17…
Geschäfts-Nr. 9 IN 375/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der wfv Werkzeug-, Formen- und Vorrichtungsbau GmbH, Im Seefeld 10, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 98380), vertr. d.: Udo Müller, 65719 Hofheim am Taunus, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 13.06.2024 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 16.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 375/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der wfv Werkzeug-, Formen- und Vorrichtungsbau GmbH, Im Seefeld 10, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 98380), vertr. d.: Udo Müller, 65719 Hofheim am Taunus, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorlä…
9 IN 375/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der wfv Werkzeug-, Formen- und Vorrichtungsbau GmbH, Im Seefeld 10, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 98380), vertr. d.: Udo Müller, 65719 Hofheim am Taunus, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 20.08.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 16.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 375/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der wfv Werkzeug-, Formen- und Vorrichtungsbau GmbH, Im Seefeld 10, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 98380), vertr. d.: Udo Müller, 65719 Hofheim am Taunus, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des…
9 IN 375/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der wfv Werkzeug-, Formen- und Vorrichtungsbau GmbH, Im Seefeld 10, 68623 Lampertheim (AG Darmstadt, HRB 98380), vertr. d.: Udo Müller, 65719 Hofheim am Taunus, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Mirko Lehnert, Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-396820, Fax: 06151-3968220 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 01.07.2021 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 2.637.663,59 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Im vorliegenden vorläufigen Verfahren fand eine Betriebsfortführung statt. Bei der kurzfristigen (3 Monate) Fortführung eines Unternehmens mittlerer Größe kann für den vorläufigen Insolvenzverwalter laut der Kommentierung ein Zuschlag von bis zu 35 % als gerechtfertigt angesehen werden. (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78). Angesichts der außergewöhnlich aufwändigen Betriebsfortführung kann hier ein Zuschlag von 50 % als angemessen angesehen werden.
Laut Entscheidung des BGH (AZ: IX ZB 143/08, Beschluss vom 12.05.2011) ist die Vergütung die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuss ergibt, derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte. Der Verwalter erhält dann einen ergänzenden Zuschlag, wenn die Vergütung aufgrund der Massemehrung hinter der fiktiven Vergütung zurückbleibt. Der Zuschlag soll die Differenz etwa ausgleichen.
Die Teilungsmasse mit dem Zufluss aus dem erwirtschafteten Überschuss beträgt X EUR und X EUR ohne. Die Regelvergütung beträgt im ersten Fall X EUR (25% sind X EUR) und im zweiten Fall XEUR (25% sind X). Allein durch die Berücksichtigung des Überschusses in der Berechnungsgrundlage erhöht sich die Regelvergütung damit um X €.
Durch den als angemessen anzusehenden Zuschlag von 50 % erhöht sich die 25%-ige Regelvergütung um 42.709,14 EUR. Die zumindest auszugleichende Differenz beträgt daher X EUR. Dies entspricht etwa 40,2 % der Staffelvergütung von X EUR.
Das Gericht sieht daher bei Ansatz der erhöhten Teilungsmasse einen Zuschlag in Höhe von 40,2 % für die Betriebsfortführung als gerechtfertigt an.
Darüber hinaus macht der Insolvenzverwalter Zuschläge für die folgenden Tatbestände geltend:
- Arbeitnehmerangelegenheiten
- Sanierungsbemühungen
- Mehrere Betriebsstätten
Gemäß Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78 können grundsätzlich für jeden einzelnen Tatbestand, welche nach Ansicht des Gerichts alle im Verfahren begründet wurden, Zuschläge geltend gemacht werden.
Bei einer Einzelbewertung und Addition der jeweiligen Zuschläge käme der vorläufige Insolvenzverwalter so insgesamt auf einen Zuschlag von 180,2 %. Da sich die Thematiken und Probleme welche hinter den Zuschlägen stecken aber teilweise bedingen und überschneiden und somit ggf. auch gemeinsam abzuhandeln und zu lösen sind, wird in der Gesamtschau die Reduktion auf einen Zuschlag von 165 % beantragt. Dies ist nach Ansicht des Gerichts angemessen und war daher wie beantragt festzusetzen.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 28.08.2025
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