Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Widmann Heizung und Sanitär GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Turbinenstraße 10, 68309 Mannheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 702774
EUID
DEB8535.HRB702774
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 253/15
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Aufhebung Schlusstermin
29.06.2026
Fristende Einwendungen
13.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung von Architekten, Heizungsbaufachfirmen, Sanitärinstallationsfirmen und Anlagenbetreibern über Wirkungsweise und Anwendungsmöglichkeiten wärmetechnischer Anlagen, Planung und Konzipierung wärmetechnischer Gesamtanlagen samt zugehöriger Komponenten aus der Steuerungs-, Mess- und Regeltechnik; Vertrieb von Maschinen, Einrichtungen, Zubehör und Ersatzteilen von wärmetechnischen und sanitärtechnischen Anlagen nebst deren Montage und deren Inbetriebnahme sowie die Durchführung von Servicearbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Widmann Heizung und Sanitär GmbH ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Markus Walter bestellt. Die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden, wobei als Massewert 343.321,91 EUR zugrunde gelegt wurde. Ein ursprünglich für den 29.06.2026 geplante Schlusstermin im schriftlichen Verfahren ist aufgehoben worden, da die Veröffentlichung gemäß § 188 InsO nicht rechtzeitig erfolgte. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt nunmehr erneut im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten haben die Gelegenheit bis einschließlich 13.08.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände schriftlich beim Insolvenzgericht vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Widmann Heizung und Sanitär GmbH ist beim Amtsgericht Mannheim anhängig. Der für den 29.06.2026 bestimmte Schlusstermin im schriftlichen Verfahren wurde aufgehoben, da die Veröffentlichung gemäß § 188 InsO nicht rechtzeitig erfolgt ist. Ein neuer Termin zur Erörterung der Sc…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Widmann Heizung und Sanitär GmbH ist beim Amtsgericht Mannheim anhängig. Der für den 29.06.2026 bestimmte Schlusstermin im schriftlichen Verfahren wurde aufgehoben, da die Veröffentlichung gemäß § 188 InsO nicht rechtzeitig erfolgt ist. Ein neuer Termin zur Erörterung der Schlussrechnung und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis ist auf den 13.08.2026 angesetzt. Die Beteiligten haben bis einschließlich dieses Datums Gelegenheit, Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. In einer weiteren Mitteilung des Gerichts vom 09.07.2026 werden Forderungen in Höhe von 289.016,41 EUR festgestellt. Nach Abzug der Verfahrenskosten in Höhe von 71.988,88 EUR beträgt die zur Verteilung verfügbare Masse 146.724,99 EUR. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Walter wurden festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 253/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Widmann Heizung und Sanitär GmbH, Turbinenstraße 10, 68309 Mannheim,
vertreten durch den Gesellschafter Shpejtim Arifaj
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 702774
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO ein…
1 IN 253/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Widmann Heizung und Sanitär GmbH, Turbinenstraße 10, 68309 Mannheim,
vertreten durch den Gesellschafter Shpejtim Arifaj
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 702774
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.06.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 253/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Widmann Heizung und Sanitär GmbH, Turbinenstraße 10, 68309 Mannheim,
vertreten durch den Gesellschafter Shpejtim Arifaj
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 702774
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolve…
1 IN 253/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Widmann Heizung und Sanitär GmbH, Turbinenstraße 10, 68309 Mannheim,
vertreten durch den Gesellschafter Shpejtim Arifaj
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 702774
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Walter, Waldhofer Straße 17, 69123 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 343.321,91 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 60 % gerechtfertigt. Es liegen nachfolgende Zuschlagsgründe vor:
Unzureichende Debitorenbuchhaltung
Sanierungsbemühungen, Betriebsfortführung
umfangreiche Verfolgung von Anfechtungsansprüche
Verfolgung von Ansprüchen aus Geschäftsführerhaftung und auf Stammkapital
Weiter ist aufgrund der vorherigen Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Abschlagsgrund gegeben. In der Gesamtbetrachtung erscheint der geltend gemachte Zuschlag angemessen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 253/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Widmann Heizung und Sanitär GmbH, Turbinenstraße 10, 68309 Mannheim,
vertreten durch den Gesellschafter Shpejtim Arifaj
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 702774
- Schuldnerin -
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1. Der für den 29.06.2026 bestimmte Schlusstermin im schri…
1 IN 253/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Widmann Heizung und Sanitär GmbH, Turbinenstraße 10, 68309 Mannheim,
vertreten durch den Gesellschafter Shpejtim Arifaj
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 702774
- Schuldnerin -
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1. Der für den 29.06.2026 bestimmte Schlusstermin im schriftlichen Verfahren wird aufgehoben, da die Veröffentlichung gem. § 188 InsO nicht rechtzeitig erfolgt ist.
2. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.08.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
3. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 18.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Widmann Heizung und Sanitär GmbH, ehemals: Turbinenstraße 10, 68309 Mannheim, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 289.016,41 festgestellt wurden. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt, nach Abzug der Verfahrenskosten in Höhe von € 71.988,88, € 146.724,99…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Widmann Heizung und Sanitär GmbH, ehemals: Turbinenstraße 10, 68309 Mannheim, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 289.016,41 festgestellt wurden. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt, nach Abzug der Verfahrenskosten in Höhe von € 71.988,88, € 146.724,99.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 09.07.26
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