Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wohnstift Innblick GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Am Klosterhof 2, 94152 Neuhaus
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Passau HRB 10641
EUID
DED2803V.HRB10641
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 275/26
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Julian Hageböke
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 23, 80336 München
Telefon
+49 89 272755188
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung
21.08.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Zweck der Gesellschaft ist, Kompetenzzentren für die Betreuung älterer Menschen einzurichten, zu betreiben und fachlich und organisatorisch beratend tätig zu sein und dadurch einen Beitrag zu leisten, in der Gesellschaft ein wachsendes Bewusstsein für ein ganzheitliches Menschenbild zu pflegen, das auch den nicht mehr leistungsfähigen Menschen in seiner vollen Würde in den Mittelpunkt stellt. Um dieses Ziel zu verwirklichen, ist Gegenstand der Gesellschaft der Erwerb, der Betrieb und die Beratung insbesondere von ambulanten und stationären Einrichtungen der Altenpflege und deren Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren, die alle Bereiche der Pflege und Betreuung älterer und hilfsbedürftiger Menschen umfassen können, ebenso wie die Beteiligung an Unternehmen, die den Gesellschaftszwecken dienen. Insbesondere ist Gesellschaftszweck der Betrieb eines Seniorenzentrums in Neuhaus am Inn.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohnstift Innblick GmbH wurde beim Amtsgericht Passau beantragt. Mit Beschluss vom 21.08.2026 ist vorläufige Eigenverwaltung angeordnet worden. Herr Rechtsanwalt Dr. Julian Hageböke ist zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Dieser überwacht die Geschäftsführung und prüft die wirtschaftliche Lage sowie die Eigenverwaltungsplanung. Zahlungen an die Sozialversicherung der Arbeitnehmer bedürfen seiner Zustimmung. Ein weiterer Beschluss vom 26.08.2026 bestätigt diese Maßnahmen im Hinblick auf Beiträge zur Sozialversicherung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 275/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Wohnstift Innblick GmbH, Seniorenzentrum, Am Klosterhof 2, 94152 Neuhaus a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführer Albert Stefan, Conle Oskar und Endres Martin
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 10641
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmä…
IN 275/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Wohnstift Innblick GmbH, Seniorenzentrum, Am Klosterhof 2, 94152 Neuhaus a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführer Albert Stefan, Conle Oskar und Endres Martin
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 10641
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte anchor Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, Gz.: 000923-2026/ fh
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 21.08.2026 um 10:00 Uhr vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, § 270b Absatz 1 Satz 1 InsO.
1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Julian Hageböke
Herzog-Heinrich-Straße 23, 80336 München
Telefon: +49 89 272755188, Fax: +49 89 272755133
Julian.Hageboeke@BRL.de
bestellt.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO).
3. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO).
4. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO).
5. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO); ggf. ist gemäß § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu verfahren.
6. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
7. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll Sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 1 InsO).
8. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
9. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Absatz 1 InsO beauftragt Bericht zu erstatten über
a. die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint;
b. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung;
c. das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
10. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Absatz 2 InsO).
11. Der vorläufige Sachwalter wird gebeten zeitnah zu den Vorschlägen zur Zusammensetzung des noch zu bestellenden vorläufigen Gläubigerausschusses Stellung zu nehmen.
12. Der vorläufige Sachwalter wird um Übersendung eines Erstberichts gebeten.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 21.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 275/26
Wohnstift Innblick GmbH, Seniorenzentrum, Am Klosterhof 2, 94152 Neuhaus a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführer Albert Stefan, Conle Oskar und Endres Martin
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 10641
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte anchor Rechtsan…
IN 275/26
Wohnstift Innblick GmbH, Seniorenzentrum, Am Klosterhof 2, 94152 Neuhaus a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführer Albert Stefan, Conle Oskar und Endres Martin
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 10641
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte anchor Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, Gz.: 000923-2026/ fh
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Es wird gemäß §§ 270 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Var. 2 InsO folgendes angeordnet:
Zahlungen von Forderungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung (§ 266a Abs. 1 StGB) dürfen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 26.08.2026
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