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Insolvenzprofil
Wolter-Bau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Braasstr. 18, 31737 Rinteln
Handelsregister
Amtsgericht Stadthagen HRA 1882
EUID
DEP2106.HRA1882
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bückeburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
47 IN 31/18
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung
07.05.2026
Zustimmung Schlussverteilung
09.07.2026
Schlusstermin
09.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wolter-Bau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Stephan Höltershinken, hat am 17.02.2026 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Bückeburg hat den Antrag geprüft und die Vergütung sowie die Auslagen festgesetzt. Dabei wurde ein Zuschlag von 60 % auf die Regelvergütung gewährt, da erheblicher Mehraufwand durch branchenspezifische Besonderheiten der Baubranche, die Prüfung von Baumängeln und die Abwicklung des Geschäftsbetriebs entstanden ist. Die Zustellungskosten wurden mit 477,90 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wolter-Bau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft ist eröffnet und befindet sich in der Schlussphase. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Höltershinken hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei ein Zuschlag von 60 % aufgrund erheblichen Mehraufwands gewährt…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wolter-Bau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft ist eröffnet und befindet sich in der Schlussphase. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Höltershinken hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei ein Zuschlag von 60 % aufgrund erheblichen Mehraufwands gewährt wurde. Das Gericht hat der geplanten Schlussverteilung zugestimmt. Ein Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis ist für den 09.09.2026 bestimmt. Der zur Verfügung stehende Massebestand beträgt 136.054,28 €, während nicht nachrangige Insolvenzforderungen in Höhe von 581.384,99 € beteiligt sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 31/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wolter-Bau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Braasstraße 18, 31737 Rinteln (AG Stadthagen, HRA 1882), vertr. d.: 1. Wolter-Bau Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Braasstraße 18, 31737 Rinteln, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1…
47 IN 31/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wolter-Bau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Braasstraße 18, 31737 Rinteln (AG Stadthagen, HRA 1882), vertr. d.: 1. Wolter-Bau Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Braasstraße 18, 31737 Rinteln, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Anke Wolter, Über den Eichen 23, 31737 Rinteln, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Höltershinken festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bückeburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 60 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss i. H. v. 23.800,00 Euro
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Der Insolvenzverwalter hat, abweichend von üblichen (Unternehmens-)insolvenzverfahren erheblichen Mehraufwand gehabt. Hierzu zählen insbesondere die branchenspezifischen Besonderheiten, es handelte sich um ein Unternehmen der Baubranche, wobei es insbesondere bei der Realisierung der noch einzuziehenden Forderungen um die Prüfung und Abwehr von geltend gemachten Baumängeln ging. Auch waren hier Forderungen von erheblicher Höhe zu prüfen, welche neben einem deutlich erhöhten Haftungsrisiko auch umfangreiche Unterlagenprüfung bedingten.
Daneben musste der Geschäftsbetrieb des Bauunternehmens mit allen dazugehörigen Angelegenheiten, insbesondere Personal etc., abgewickelt werden. Auch hier ging der damit verbundene Aufwand deutlich über das sonst übliche Maß hinaus.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den umfangreichen Vortrag des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag Bezug genommen, worin er auch jeweils ausgeführt hat, welchen Zuschlag er für welche Besonderheit geltend macht und dass er in der Gesamtbetrachtung einen Gesamtzuschlag von 60 % geltend macht.
Die beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Rechtsanwalt der Schuldnerin hat mitgeteilt, eine Stellungnahme abgegeben zu wollen und hierfür um Gewährung einer Frist gebeten. Auch deutlich nach Ablauf dieser Frist liegt keine Stellungnahme vor.
Das Gericht hat den Vergütungsantrag, einschließlich der Auslagen, kritisch geprüft, insbesondere die geltend gemachten Zuschlägen. Es hält diese, wie die Vergütung und Auslagen insgesamt, für angemessen und schließt sich den Ausführungen des Insolvenzverwalters an.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 477,90 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 137 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 31/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wolter-Bau GmbH & Co. KG, Braasstraße 18, 31737 Rinteln soll die Schlussverteilung erfolgen.
Der zur Verfügung stehende Massebestand beträgt vorbehaltlich weiterer eventuell entstehender Kosten oder Rückerstattungen 136.054,28 €.
An der Schlussverteilung sind…
47 IN 31/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wolter-Bau GmbH & Co. KG, Braasstraße 18, 31737 Rinteln soll die Schlussverteilung erfolgen.
Der zur Verfügung stehende Massebestand beträgt vorbehaltlich weiterer eventuell entstehender Kosten oder Rückerstattungen 136.054,28 €.
An der Schlussverteilung sind beteiligt nicht nachrangige Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO in Höhe von 581.384,99 €.
Das Schlussverzeichnis liegt zur Einsicht für die Beteiligten in der Geschäftsstelle vom Amtsgericht Bückeburg - Insolvenzgericht, (AZ: 47 IN 31/18 ) aus.
Amtsgericht Bückeburg, 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 31/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wolter-Bau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Braasstraße 18, 31737 Rinteln (AG Stadthagen, HRA 1882), vertr. d.: 1. Wolter-Bau Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Braasstraße 18, 31737 Rinteln, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1…
47 IN 31/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wolter-Bau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Braasstraße 18, 31737 Rinteln (AG Stadthagen, HRA 1882), vertr. d.: 1. Wolter-Bau Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Braasstraße 18, 31737 Rinteln, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Anke Wolter, Über den Eichen 23, 31737 Rinteln, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Schlusstermin wird bestimmt auf:
09.09.2026.
Der Termin dient der
a) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bückeburg, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 09.07.2026
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