Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
XRX Hessen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Borsigstraße 11-13, 65205 Wiesbaden
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 9402
EUID
DEM1906.HRB9402
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
203/18
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Nada Nasser
Adresse
ILŪKSTES IELA 38, LATVIJA / LETTLAND
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
13.04.2026
Beschluss
05.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Vertrieb, insbesondere der Verkauf und die Vermietung, sowie die Wartung von Bürosystemen, insbesondere solchen der Firma Xerox, wobei der Schwerpunkt der Vertriebstätigkeit in Hessen liegt.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XRX Hessen GmbH ist anhängig. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Nada Nasser, hat am 13.04.2026 die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen beantragt. Der Schuldnervertreter hat der Erhöhung der Vergütung grundsätzlich nicht widersprochen. Das Amtsgericht Montabaur hat die Vergütung festgesetzt. Als Berechnungsmasse wurden 82.334,04 EUR zugrunde gelegt, woraus sich eine Regelvergütung von 18.513,38 EUR ergibt. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % zu. Zuschläge für Betriebsfortführung (38,10 %), Aus- und Absonderungsrechte (30 %) sowie Prüfung der Werthaltigkeit von Forderungen und schwierige Buchhaltung (25 %) wurden insgesamt mit 93,10 % als zulässig erachtet. In der Gesamtwürdigung wurden jedoch Zuschläge in Höhe von 80 % der Regelvergütung festgesetzt. Die Festsetzung der Beträge ist gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 203/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der XRX Hessen GmbH, Borsigstraße 11-13, 65205 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 9402), vertr. d.: Jörg-Christian Gollub, ILŪKSTES IELA 38, LATVIJA / LETTLAND, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nada Na…
14 IN 203/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der XRX Hessen GmbH, Borsigstraße 11-13, 65205 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 9402), vertr. d.: Jörg-Christian Gollub, ILŪKSTES IELA 38, LATVIJA / LETTLAND, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nada Nasser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Montabaur eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 80 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 13.04.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
Der Schuldnervertreter wurde gehört und eingewandt, dass er die Unterlagen ausreichend vorgelegt habe.
Einer Erhöhung selbst hat er grundsätzlich nicht widersprochen.
Seinen Ausführungen wurde in der Gesamtbetrachtung jedoch Rechnung getragen.
GRUNDVERGÜTUNG
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 82.334,04 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 18.513,38 EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach --- EUR.
I.
ZUSCHLÄGE
1. Betriebsfortführung
Die vorläufige Insolvenzverwalterin macht Zuschläge für die Betriebsfortführung iHv 38,10 % geltend und berücksichtigt hierbei im Wege der Vergleichsberechnung, dass die Einnahmen der Betriebsfortführung bereits zu einer Massemehrung und damit höheren Vergütung führen.
Die Berechnung ist nicht zu beanstanden, der Zuschlag iHv 38,10 % zulässig und angemessen.
2. Aus- und Absonderungsrechte
Die vorläufige Insolvenzverwalterin macht Zuschläge für die Behandlung von Aus- und Absonderungsrechten iHv 30 % geltend.
Die Berechnung ist nicht zu beanstanden, der Zuschlag iHv 30 % zulässig und angemessen.
3. Prüfung der Werthaltigkeit von Forderungen und schwierige Buchhaltung
Die I vorläufige Insolvenzverwalterin macht Zuschläge für die Prüfung der Werthaltigkeit von Forderungen und die schwierige Buchhaltung iHv 25 % geltend.
Die Berechnung ist nicht zu beanstanden, der Zuschlag iHv 25 % zulässig und angemessen
Insgesamt wären somit Zuschläge in Höhe von 93,10 % zulässig und ausreichend.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt in der Gesamtwürdigung aller Umstände Zuschläge in Höhe von 80% der Regelvergütung.
Es wurden Zuschläge in Höhe von --- € festgesetzt.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 05.05.2026
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