Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Yggdrasil Café GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRB 23782
EUID
DEX1517R.HRB23782
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
25 IN 139/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
11.06.2026 , 11:20 Uhr
Eröffnung
01.09.2026 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
01.10.2026
Berichtstermin
22.10.2026 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
22.10.2026 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Kiel hat am 11.06.2026 im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Yggdrasil Café GmbH vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Christian Krüger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des Verwalters. Eine Berichtigung betrifft den Namen des Geschäftsführers, der korrekt als Sebastian Bauer lautet.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yggdrasil Café GmbH wurde am 01.09.2026 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zuvor war am 11.06.2026 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Christian Krüger zum vorläufigen Verwalter bestellt wurde. Eine Berichtigun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yggdrasil Café GmbH wurde am 01.09.2026 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zuvor war am 11.06.2026 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Christian Krüger zum vorläufigen Verwalter bestellt wurde. Eine Berichtigung betraf den Namen des Geschäftsführers (Bauer statt Brauer). Zum Insolvenzverwalter im Hauptverfahren wurde ebenfalls Rechtsanwalt Christian Krüger bestellt. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 01.10.2026 anzumelden. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und den Prüfungstermin ist für den 22.10.2026 um 10:00 Uhr anberaumt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yggdrasil Café GmbH ist am 01.09.2026 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen wurden bereits am 11.06.2026 angeordnet, wobei Rechtsanwalt Christian Krüger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Eröffnungsb…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yggdrasil Café GmbH ist am 01.09.2026 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen wurden bereits am 11.06.2026 angeordnet, wobei Rechtsanwalt Christian Krüger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Eröffnungsbeschluss vom selben Tag wurde Herr Krüger auch als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 01.10.2026 anzumelden. Für den Berichtstermin sowie den Prüfungstermin wurde derselbe Termin angesetzt: Donnerstag, der 22.10.2026 um 10:00 Uhr in Kiel. Am 01.09.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 139/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Yggdrasil Café GmbH, Ostseering 10, 24257 Hohenfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Brauer
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 23782 KI
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Zur Sicherung de…
25 IN 139/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Yggdrasil Café GmbH, Ostseering 10, 24257 Hohenfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Brauer
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 23782 KI
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 11.06.2026 um 11:20 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christian Krüger, Westring 455, 24118 Kiel, Telefon: 0431 990810, Telefax: 0431 99081100.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 11.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 139/26
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Yggdrasil Café GmbH, Ostseering 10, 24257 Hohenfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Bauer
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 23782 KI - Schuldnerin Beschluss:
25 IN 139/26
Seite 2
De…
25 IN 139/26
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Yggdrasil Café GmbH, Ostseering 10, 24257 Hohenfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Bauer
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 23782 KI - Schuldnerin Beschluss:
25 IN 139/26
Seite 2
Der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 11.06.2026 wird
im Rubrum wie folgt berichtigt:
Der Name des Geschäftsführers der Schuldnerin lautet richtig Bauer (nicht Brauer).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine an-
waltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt
den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch ei-
ne Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Do-
kument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In
diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende
Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung
ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per-
son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
25 IN 139/26 Seite 3
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 29.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 139/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Yggdrasil Café GmbH, Sitz: Ostseering 10, 24257 Hohenfelde, geschäftsansässig: Exerzierplatz 16 und 17 in 24103 Kiel sowie Knooper Weg 44, 24103 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Bauer
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 237…
25 IN 139/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Yggdrasil Café GmbH, Sitz: Ostseering 10, 24257 Hohenfelde, geschäftsansässig: Exerzierplatz 16 und 17 in 24103 Kiel sowie Knooper Weg 44, 24103 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Bauer
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 23782 KI
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Betrieb eines Cafés, Herstellung und Verkauf von Backwaren aller Art und Speisen, Verkauf von Waren verschiedener Art, insbesondere aus den Kategorien Brettspiele, Sammelkarten, Merchandise, Figuren und abgepackte Lebensmittel einschließlich Onlinehandel
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.09.2026 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christian Krüger
Westring 455, 24118 Kiel
Telefon: 0431 990810
Telefax: 0431 99081100
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 01.10.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 08.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten sowie insbesondere
- den Geschäftsbetrieb zu schließen und den Verwalter zu beauftragen, das Vermögen unverzüglich zu verwerten (§ 159 InsO)
- für den Fall, dass sich noch eine Möglichkeit zur Veräußerung des Geschäftsbetriebes ergibt, Zustimmung zu einer Veräußerung des Geschäftsbetriebs im Ganzen
- Bezahlung der im Verlauf des im Insolvenzeröffnungsverfahrens im Rahmen der Fortführung des Geschäftsbetriebes begründeten Verbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse
wird anberaumt auf
Donnerstag, 22.10.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 4, 1. Etage, Deliusstraße 22, 24114 Kiel, 24114 Kiel
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 22.10.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 4, 1. Etage, Deliusstraße 22, 24114 Kiel, 24114 Kiel
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 01.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 139/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Yggdrasil Café GmbH, Ostseering 10, 24257 Hohenfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Bauer
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 23782 KI
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter am 01.09.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglic…
25 IN 139/26
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Yggdrasil Café GmbH, Ostseering 10, 24257 Hohenfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Bauer
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 23782 KI
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 01.09.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 02.09.2026
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